Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.31

 

ENTSCHEID

 

vom 14. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Februar 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Erwerb, den Betrieb und die Veräusserung von Betrieben im Bereich der Gastronomie. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 2'932.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. September 2021, CHF 60.–, CHF 41.15 und CHF 50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 7. März 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Februar 2022 aufzuheben. Zudem beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 28. Februar 2022 wurde der Schuldnerin am 1. März 2022 zugestellt und die Beschwerde am 7. März 2022 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

 

2.2      Aus der Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend Teilzahlung vom 23. Februar 2022 geht hervor, dass die Schuldnerin, wie von ihr geltend gemacht, nach Eingang der Konkursandrohung einen Betrag von CHF 3'083.65 überwiesen hat. Da damit aber nicht die ganze Forderung inklusive Zinsen und Kosten gedeckt war, erfolgte am 28. Februar 2022 die Konkurseröffnung. Den beiden Quittungen des Betreibungsamts vom 7. März 2022 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in der Folge eine Summe von CHF 262.75 sowie CHF 1'030.– einbezahlt hat. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts sind mit diesen Zahlungen die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und Zinsen – erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

2.3.2   Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, dass die COVID-19-Situation in der Betriebsrechnung 2020 verheerende Spuren hinterlassen habe, welche sich im Betreibungsregisterauszug niedergeschlagen hätten. Nach den gelockerten Restriktionen im Jahr 2021 habe die Schuldnerin mit Kosteneinsparungen und unterstützt durch Härtefallentschädigungen des Kantons Basel-Stadt sukzessive die Schulden abgetragen. Insgesamt habe im Jahr 2021 ein Gewinn von CHF 91'703.68 resultiert. Das kurzfristige Fremdkapital habe damit um mehr als ein Drittel auf CHF 81’248.83 und das langfristige Fremdkapital um ein Fünftel auf CHF 49'747.95 reduziert werden können. Dem stehe ein Umlaufvermögen von CHF 128'490.85 gegenüber. Die kurzfristigen Verpflichtungen von CHF 81'248.83 könnten sukzessive durch das Umlaufvermögen von CHF 128'490.85 bezahlt werden. Eine aktualisierte Aufstellung der finanziellen Situation zeige, dass derzeit noch Schulden von CHF 20'562.71 offen seien, die nicht in Betreibung gesetzt seien. Die in Betreibung gesetzten Forderungen würden rund CHF 11'000.– betragen. Der Kontostand auf dem Kontokorrentkonto bei der D____ betrage CHF -24'057.57. Den Schulden gegenüber stehe ein geringer Kassensaldo, ein Saldo von CHF 468.16 auf dem E____, diverse kleinere Kundendebitoren und Guthaben von Kreditkartenfirmen, die noch nicht ausbezahlten Leistungen der privaten Pandemieversicherung von CHF 17'000.– sowie das Versprechen der Vermieterin, die in Betreibung gesetzten Forderungen von CHF 11'000.– kurzfristig zu übernehmen. Notfalls sei auch die Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin bereit, die Liquidität der Schuldnerin mit einem Darlehen von bis zu CHF 10'000.– zu sichern.

 

2.3.3   Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. März 2022 geht hervor, dass eine grosse Anzahl von Betreibungen aus den Jahren 2020 und 2021 inzwischen bezahlt sind. Zusätzlich zur Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung sind die folgenden offenen Forderungen der folgenden Gläubiger mit dem folgenden Status verzeichnet:

 

1.    CHF 2’290.50, [...], Konkursandrohung

2.    CHF 1'794.40, [...], Betreibung eingeleitet

3.    CHF 2’643.10, B____, Betreibung eingeleitet

4.    CHF 1’779.75, [...], Betreibung eingeleitet

5.    CHF 1’794.40, [...], Betreibung eingeleitet

 

Es liegen somit offene Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 10'302.15 vor. Die Forderung 1 ist vollstreckbar. Da die Schuldnerin nicht behauptet, dass sie in diesen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe, ist davon auszugehen, dass auch die Betreibungen 2–5 vollstreckbar sind. Dazu kommen gemäss den Ausführungen in der Beschwerde nicht betriebene offene Forderungen über CHF 20'562.71. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kontostand auf dem Kontokorrentkreditkonto bei der D____ CHF -24'0,57.57 beträgt. Da gegen die Schuldnerin somit weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzte die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft gemacht hätte.

 

2.3.4   Die Schuldnerin kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Sie legt zwar eine schriftliche Bestätigung der C____ vom 4. März 2022 ins Recht, in welcher diese erklärt, sie werde umgehend die in Betreibung gesetzten Forderungen (beziffert auf CHF 11'468.45) für die Schuldnerin «ablösen», damit diese die finanziellen Belange in den nächsten Monaten ohne Druck regeln könne. Ob aufgrund dieser Zahlungszusicherung der Schuldnerin tatsächlich auch umgehend liquide Mittel zur Verfügung stehen, wird von der Schuldnerin nicht aufgezeigt. Zudem blieben die Forderungen auch bei einer «Übernahme» durch die genannte Gesellschaft bestehen und geht die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung aus der Zahlungszusage nicht hervor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass mit der vorgenannten Übernahmezusage das Vorhandensein von entsprechenden liquiden Mitteln zur umgehenden Erfüllung von Forderungen glaubhaft gemacht würde, wären damit lediglich die betriebenen Forderungen gedeckt, nicht aber die weiteren von der Schuldnerin aufgeführten fälligen Forderungen über CHF 20'562.71. Für die behaupteten weiteren Mittel (Kassensaldo, diverse kleinere Kundendebitoren und Guthaben von Kreditkartenfirmen sowie die noch nicht ausbezahlten Leistungen der privaten Pandemieversicherung von CHF 17'000.–) bleibt die Schuldnerin jeglichen Beweis schuldig. Lediglich für das Kontokorrentkonto bei der D____ (CHF -24'057.57) respektive das E____ Konto (CHF 468.16) legt die Schuldnerin Belege vor. Für die angegebenen Kundendebitoren und Guthaben von Kreditkartenfirmen und die noch nicht ausbezahlten Leistungen einer privaten Pandemieversicherung von CHF 17'000.– fehlt es nicht nur an einem Beleg, sondern bereits an einer substantiierten Geltendmachung. Dies gilt auch für die lediglich behauptete Bereitschaft der Mutter des Geschäftsführers der Schuldnerin, zur Sicherstellung der Liquidität der Schuldnerin ein Darlehen von bis zu CHF 10'000.– zu gewähren. Die Schuldnerin vermag damit nicht aufzuzeigen, dass sie über objektiv ausreichend liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen (betriebene Forderungen: CHF 10'302.15; weitere fällige Forderungen: CHF 20'562.71) hat. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob der negative Kontostand beim Kontokorrentkonto von CHF -24'057.57 ebenfalls als fällige Forderung zu qualifizieren ist. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde der Schuldnerin mangels Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

 

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35) auf CHF 600.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Februar 2022 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.