Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2022.32

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Rechtsmittelkläger

[...]                                                                                                     Kläger

 

gegen

 

B____                                                                         Rechtsmittelbeklagte

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Februar 2022

 

betreffend Forderung aus Mietvertrag

 


Erwägungen

 

1.

Unter der Bezeichnung «[...] A____» erhob A____ (nachfolgend Rechtsmittelkläger) mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Postaufgabe am 23. Juli 2021) Klage gegen B____. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 schrieb das Zivilgericht Basel-Stadt das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsmittelkläger am 10. März 2022 unter der Bezeichnung «[...] A____» «Einsprache/Berufung» an das Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 18. März 2022 (Postaufgabe am 21. März 2022) erhob der Rechtsmittelkläger gegen den Entscheid vom 22. Februar 2022 zusätzlich «Beschwerde».

 

2.

2.1      Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident setzte dem Rechtsmittelkläger mit Verfügung vom 30. März 2022 eine Frist bis zum 2. Mai 2022 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 350.–. Diese Verfügung wurde eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der Rechtsmittelkläger als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 1. April 2022 zur Abholung gemeldet. Die Annahme der Sendung wurde verweigert. Dies wurde durch Ankreuzen des Vermerks «Annahme verweigert» auf dem Briefumschlag festgehalten. Auf dem Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche Bemerkung: «falsche Adresse Wir sind Dr. RA.». Diese Bemerkung stammt offensichtlich vom Rechtsmittelkläger. Die Adresse ist eindeutig nicht falsch, weil sie der auf dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften angegebenen entspricht. Die Behauptung des Rechtsmittelklägers, er sei Dr. und Rechtsanwalt, ist unbelegt und unglaubhaft. Wäre er tatsächlich Inhaber dieses Titels und dieser Berufsbezeichnung, hätte er beides auf seinen Eingaben zweifellos angegeben. In den Eingaben an das Zivilgericht und das Appellationsgericht im vorliegenden Fall verwendete der Rechtsmittelkläger aber nie den Titel Dr. oder die Berufsbezeichnung RA oder Rechtsanwalt. Er bezeichnet sich vielmehr bloss als «[...] A____», «[...] A____» und «[...] A____». Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Zusätzen «[...]» und «[...]» um Berufsbezeichnungen handelt. Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der Praxis der basel-städtischen Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht erwähnt. Zur Identifikation der Parteien genügt gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und Adresse. Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung durch das Gericht besteht nicht (vgl. die ebenfalls den Rechtsmittelkläger betreffenden AGE BEZ.2017.31 vom 30. August 2017 E. 2, DG.2017.27 vom 30. August 2017 E. 4). Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____» bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel Dr. und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies die Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung vom 30. März 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als am Tag der ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt. Die Annahmeverweigerung muss spätestens am Tag der Rücksendung und damit am 8. April 2022 erfolgt sein. Damit gilt die Verfügung als spätestens am 8. April 2022 zugestellt. Falls die Anwendbarkeit von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO im vorliegenden Fall verneint würde, gälte die Verfügung vom 30. März 2022 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit ebenfalls am 8. April 2022 zugestellt, weil der Rechtsmittekläger die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung rechnen musste.

 

2.2      Am 12. April 2022 behauptete der Rechtsmittelkläger telefonisch gegenüber einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Appellationsgerichts, irgendjemand habe [...] und einen Zusatz vor seinem Namen gestrichen. Er sei Dr. iur. und sei auch so anzuschreiben. Die Mitarbeiterin der Kanzlei erklärte, dass sie sich um die Angelegenheit kümmere. Dies ändert nichts daran, dass die blosse Bezeichnung als «A____» nicht zu beanstanden ist und das Appellationsgericht weder einen Anlass noch eine Pflicht gehabt hat, den Namen des Rechtsmittelklägers mit irgendwelchen Zusätzen zu versehen.

 

2.3      Nachdem der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 30. März 2022 angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Rechtsmittelkläger mit Verfügung vom 11. Mai 2022 für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde am 30. Mai 2022 eingeschrieben an die auf dem angefochtenen Entscheid und den Rechtsmittelschriften als Absender angegebene Adresse gesendet. Dabei wurde der Rechtsmittelkläger erneut als «A____» bezeichnet. Die Sendung wurde am 31. Mai 2022 zur Abholung gemeldet. Am 7. Juni 2022 wurde die Sendung zurückgesendet. Auf dem retournierten Briefumschlag findet sich die folgende handschriftliche Bemerkung: «Wir haben einen eingetragenen Titel Dr. jur.». Diese Bemerkung stammt offensichtlich vom Rechtsmittelkläger. Somit wurde die Annahme der Sendung verweigert. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht den Rechtsmittelkläger nur als «A____» bezeichnet hat. Selbst wenn das Appellationsgericht aber zu Unrecht den Titel Dr. und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht verwendet hätte, hätte dies die Annahmeverweigerung nicht rechtfertigen können (vgl. oben E. 2.1). Ob die Zustellung der Verfügung vom 11. Mai 2022 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag der ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt gilt, erscheint trotzdem fraglich, weil die Annahmeverweigerung weder auf dem Briefumschlag noch in der Sendungsverfolgung ausdrücklich festgehalten ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Verfügung jedenfalls in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 7. Juni 2022 zugestellt gilt, weil der Rechtsmittelkläger die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung hat rechnen müssen. Die zehntägige Nachfrist begann aufgrund der (fiktiven) Zustellung vom 7. Juni 2022 am 8. Juni 2022 und endete am 17. Juni 2022.

 

2.4      Der Kostenvorschuss wurde auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Daher ist auf die Rechtsmittel des Rechtsmittelklägers in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Zuständig zum Entscheid ist das Einzelgericht (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Da der Rechtsmittelbeklagten keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden sind, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Rechtsmittel gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Februar 2022 (MG.2021.59) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rechtsmittelkläger

-       Rechtsmittelbeklagte

-       Zivilgericht-Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.