Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2022.33

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 2. März 2022

 

betreffend schriftliche Entscheidbegründung

 


 

Erwägungen

 

Gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom 2. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. März 2022 Beschwerde bei der Schlichtungsbehörde. Diese überwies die Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 24. März 2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit E-Mail vom 25. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Befreiung von den Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 29. März 2022 lehnte das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 29. April 2022. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 2. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.