Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2022.3

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Erbschaftsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Rittergasse 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 30. Dezember 2021

 

betreffend Gebührenrechnung

 


Erwägungen

 

A____ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe: 8. Januar 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und beantragte darin, es sei dieser «auf Grund der offensichtlich unrichtigen feststellung des sachverhalts aufzuheben und der Fall meines vaters, B____ auf die Tatsächlich zu bezahlende Erbschaftssteuer zu Revidieren». Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.— aufgefordert. Auf entsprechendes Gesuch vom 3. Februar 2022 hin wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 erstreckt und es wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht weiter erstreckbar sei. Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge am 4., 7., 9. und 17. Februar 2022 weitere Eingaben an das Gericht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde ein allenfalls aus der Eingabe vom 17. Februar 2022 abzuleitendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die unverändert geltende nicht mehr erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hingewiesen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht trat dieses mit Entscheid vom 4. März 2022 (BGer 5A_142/2022 vom 4. März 2022) nicht ein.

 

Nachdem der Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet worden war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Auf eine Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18. März 2022 hin, wonach sie «auf die erheblichen neuen Tatsachen keinen Kostenvorschuss leisten» werde, wurde ihr mit Verfügung vom 23. März 2022 erneut mitgeteilt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

 

://:      Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 30. Dezember 2021 (AB.2021.19) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Erbschaftsamt Basel-Stadt

-       Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.