Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2022.43

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft                      Beschwerdegegnerin

3003 Bern  

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Februar 2022

 

betreffend Rechtsöffnung

 


 

Erwägungen

 

Frau A____ (Beschwerdeführerin) reichte am 8. April 2022 beim Appellationsgericht eine Eingabe ein, in welcher sie auf die Verfahren «V.2022.[...]/V2022.[...]/V2022.[...]/ Und so weiter» Bezug nahm und diverse Rechtsbegehren stellte. Sie beantragte unter anderem, es seien alle Verfahren, welche gegen sie laufen würden, zu blockieren und zu sistieren und ihr Name solle sofort sauber sein ohne Schulden. Das Finanzdepartement, [...] und die [...] müssten alle verpflichtet werden, den materiellen und moralischen Schaden an sie zu bezahlen.

 

Die Eingabe vom 8. April 2022 bezieht sich gemäss dem angegebenen Betreff auf die Entscheide des Zivilgerichts vom 14. resp. 17. Februar 2022, in welchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (V.[...]) resp. dem Kanton Basel-Stadt (V.[...] und V.[...]) Rechtsöffnung für Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden ist.

 

Mit Verfügung vom 13. April 2022 (zugestellt am 14. April 2022) wurde die Beschwerdeführerin vom instruierenden Richter in den drei beim Appellationsgericht eröffneten Beschwerdeverfahren BEZ.2022.42 (V.[...]), BEZ.2022.43 (V.[...]) und BEZ.2022.44 (V.[...]) jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der instruierende Richter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde ihr am 19. Mai 2022 zugestellt, womit die Nachfrist am 24. Mai 2022 abgelaufen ist. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

 

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 aufgeführten Anträge wiederholte, mit weiteren Ausführungen begründete und weitere Unterlagen einreichte. Erst recht vermag ihre weitere Eingabe vom 30. Juni 2022, mit der die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichte, nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu ändern.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Februar 2022 (V.[...]) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.