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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.46
ENTSCHEID
vom 4. November 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsbeklagte
c/o [...]
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. März 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung wurde zunächst an eine unzutreffende Adresse geschickt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses geschickt; diese Verfügung wurde an die korrekte, von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebene Adresse geschickt. Die Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 zugestellt werden. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 (V.2022.18) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.