Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.4

 

ENTSCHEID

 

vom 17. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                   Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                       Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. November 2021

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'687.– nebst einer Teilforderung, Zins und Betreibungskosten gegen A____ (Schuldner) in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Nachdem der Schuldner mit Eingabe vom 15. November 2021 geltend gemacht hatte, dass keine Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht durch Unterlagen belegt hatte, erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid vom 24. November 2021 definitive Rechtsöffnung für CHF 4'687.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2021 sowie für CHF 101.55 aufgelaufenem Zins.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 13. Januar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht und bat um ein Gespräch zur Erläuterung seines Standpunkts. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 verlangte das Appellationsgericht vom Schuldner die Leistung eines Kostenvorschusses und wies ihn darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt werde und deshalb kein Gespräch stattfinde. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 machte der Schuldner darauf aufmerksam, dass er den Kostenvorschuss nicht leisten könne, dies unter Hinweis auf eine Verfügung der Sozialhilfe; zudem bat er erneut um ein Gespräch. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 verzichtete das Appellationsgericht auf die Leistung eines Kostenvorschusses und teilte dem Schuldner erneut mit, dass kein Gespräch stattfinde. Auf die Ein­holung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird das Beschwerdeverfahren als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt (AGE BEZ.2021.40 vom 13. Juli 2021 E. 1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Ein Umstand, der ausnahmsweise eine Verhandlung gebieten könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anlass für die Erhebung von Beweisen. Entgegen dem Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Gesprächs kann der vorliegende Entscheid daher ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2021 legte das Zivilgericht dar, dass die Forderung der Gläubigerin auf einer vollstreckbaren Verfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe. Die definitive Rechtsöffnung werde diesfalls nur dann nicht erteilt, wenn der Schuldner durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei oder verjährt sei. Da der Schuldner lediglich geltend mache, dass keine Rechnung mehr offen sei, dies aber nicht belege, sei die beantragte definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

 

Im vorliegenden Fall führt der Schuldner in der Sache aus, dass er Beschwerde gegen den Entscheid erhebe und dass es sich um eine «offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts» handle (Beschwerde, S. 1). Weitere Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht. Damit begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2021 (V.2021.991) wird nicht eingetreten.

 

Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.