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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2022.54
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
A____ Beschwerdeführerin
in Liquidation Schuldnerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Gläubiger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Juni 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...]. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung B____ (Gläubiger und Beschwerdegegner) von CHF 24’220.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021, CHF 532.70, CHF 1’800.– und CHF 500.–, abzüglich einer bereits geleiteten Teilzahlung von CHF 17'910.– vom 30. März 2022, sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2022 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht, es sei «die Konkurseröffnung zu revidieren». Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der verfahrensleitende Gerichtspräsident des Appellationsgerichts die Schuldnerin auf die Möglichkeit hin, innert der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 machte die Schuldnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragte zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zudem wurde die Aufnahme eines Güterverzeichnisses im Sinn von Art. 162 ff. SchKG durch das Konkursamt des Kantons Basel-Stadt angeordnet. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Wenn der Gläubiger inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist sein schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.49 vom 24. Mai 2022 E. 1.2, BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 18; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10). Wie nachstehend dargelegt wird, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Nichteinholen einer Beschwerdeantwort erfüllt.
2.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am 20. Juni 2022.
2.2 Die Schuldnerin scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, mit Zahlungen von CHF 18‘000.– vom 28. März 2022 und CHF 9‘143.50 vom 8. Juni 2022 und damit insgesamt CHF 27‘143.50 habe sie die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung vom 9. Juni 2022 getilgt. Diese Behauptung ist unrichtig, weil die Schuldnerin bei ihrer Berechnung die Zinsen nicht berücksichtigt hat. Die Schuld umfasst CHF 24‘220.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2021, CHF 532.70 und CHF 1‘800.– (Konkursandrohung vom 10. März 2022; Abrechnungen vom 30. März 2022 und 14. Juni 2022). Die Zinsen beliefen sich per 30. März 2022 auf CHF 904.90 und per 14. Juni 2022 auf CHF 987.80 (Abrechnungen vom 30. März und 14. Juni 2022). Die Betreibungskosten und die Kosten der Konkursandrohung betragen CHF 238.30 (Abrechnungen vom 30. März 2022 und 14. Juni 2022). Ob die Rechtsöffnungskosten CHF 500.– (Entscheid vom 27. Januar 2022; Abrechnung vom 30. März 2022) oder CHF 850.– (Abrechnung vom 14. Juni 2022) betragen, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten belief sich damit auf mehr als CHF 28‘000.–. Folglich genügen Zahlungen von CHF 27‘143.50 nicht zur Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten. Aus der Bestätigung, der Quittung und der Abrechnung des Betreibungsamts vom 14. Juni 2022 ist ersichtlich, dass die Schuldnerin den noch offenen Betrag nach der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, und ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.31 vom 14. März 2022 E. 2.3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
Im Auszug aus dem Betreibungsregister vom 14. Juni 2022 sind abgesehen von der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung und nach Abzug der in der Bestätigung des Betreibungsamts vom 14. Juni 2022 erwähnten zwei Zahlungen an das Betreibungsamt vom 8. Juni 2022 zwölf offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 20‘327.15 verzeichnet. Mangels gegenteiliger Behauptungen der Schuldnerin ist davon auszugehen, dass alle vorstehend erwähnten Forderungen begründet und fällig sind. Dass die Schuldnerin in einer Betreibung oder mehreren Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hätte, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass alle Betreibungen betreffend die vorstehend erwähnten Forderungen vollstreckbar sind.
Gemäss der Aufstellung der Schuldnerin bestanden per 15. Juni 2022 zusätzlich zu den im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Forderungen neun Rechnungen für Forderungen gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 10‘981.75, die am 20. Juni 2022 fällig gewesen sind, und neun Rechnungen für Forderungen gegenüber der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 27‘903.38 (soweit erforderlich mit dem Kurs vom 20. Juni 2022 von EUR in CHF umgerechnet), die nach dem 20. Juni 2022 fällig geworden sind oder fällig werden.
Die Schuldnerin hat einen Screenshot einer Kontoübersicht und eine Kopie eines Blatts eines Auszugs betreffend das auf die Schuldnerin lautenden Kontos IBAN [...] bei der [...] eingereicht. Gemäss dem Auszug betrug der Kontostand am 9. Juni 2022 EUR 121‘425.14 und auf der Kontoübersicht wird unter dem Datum 14. Juni 2022 der Betrag von EUR 116‘693.97 erwähnt. Damit hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie über umgehend verfügbare liquide Mittel von mehr als EUR 100‘000.– verfügt. Diese übersteigen den Gesamtbetrag aller bekannten aktuellen Forderungen gegenüber der Schuldnerin von CHF 59‘212.28 (CHF 20‘327.15 + CHF 10‘981.75 + CHF 27‘903.38) deutlich. Damit hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht.
Die Schuldnerin behauptet in ihrer Beschwerde offene Forderungen zu ihren Gunsten von EUR 72‘000.– sowie CHF 45‘000.– und reicht als Beweismittel entsprechende Rechnungen ein. Weiter macht sie geltend, dass in den nächsten zwei Wochen noch Rechnungen für abgeschlossene Projekte, Material, Lieferungen und Abschlagsrechnungen in Höhe von ca. EUR 88'000.– und CHF 57'000.– erstellt würden und reicht als Beweismittel eine Auftragsbestätigung vom 23. November 2021 für einen Gesamtbetrag von CHF 76‘131.87 ein. Schliesslich behauptet sie sinngemäss, sie habe aus einem Diebstahl Anspruch auf Versicherungsleistungen von ca. CHF 62'000.–. Als Beweismittel reicht sie eine Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige vom 28. Februar 2022 ein. Ob die eingereichten Beweismittel zum Glaubhaftmachen dieser behaupteten Forderungen genügen, erscheint fraglich. Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit aus den vorstehenden Gründen ohnehin glaubhaft gemacht hat.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte sie unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 202 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 9. Juni 2022 [...]) aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.