Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.58

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                     Gesuchsgegner

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                     Gesuchstellerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. März 2022

 

betreffend provisorische Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. Januar 2022 setzte die B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) folgende Forderungen in Betreibung: CHF 969.30 nebst Zins von 5 % seit 20. August 2020, CHF 323.10 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2019, CHF 453.95 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2018, CHF 969.30 nebst Zins zu 5 % seit 30. Dezember 2018, CHF 57.75 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2019 und CHF 100.– Mahngebühren. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 21. Januar 2022 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt in der obgenannten Betreibung um Erteilung der Rechtsöffnung für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen sowie (nunmehr) CHF 121.– Mahngebühren. Mit Entscheid vom 29. März 2020 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin für den Zahlungsbefehl Nr. [...] provisorische Rechtsöffnung. Bezüglich der Mahnkosten wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Dem Schuldner wurden die Gerichtskosten von CHF 250.– auferlegt. Der Entscheid wurde auf Antrag des Schuldners hin schriftlich begründet und ihm am 21. Juni 2022 zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beantragte der Schuldner, es sei der Entscheid vom 29. März 2022 aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Die an das Zivilgericht adressierte Eingabe wurde von diesem zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Dieses sah vom Einholen einer Beschwerdeantwort ab. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Diese Frist wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 1. Juli 2022 eingehalten. Daran ändert auch die irrtümliche Adressierung an das Zivilgericht nichts. Die fehlende Unterzeichnung der Beschwerde wurde innert Frist nachgeholt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

 

1.3      Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

 

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zusammengefasst (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1 f.). Es hat darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen Zusammenarbeitsvertrag vom 27. Juni 2018 sowie auf Rechnungen Nr. 665 vom 28. Juni 2018, Nr. 1945 vom 15. Mai 2019, Nr. 2264 vom 17. August 2019, Nr. 2390 vom 24. Dezember 2019 sowie Nr. 2698 vom 10. August 2020 abstütze. Daraus ergebe sich, dass der Schuldner für die von der Gläubigerin vorgenommene Buchhaltung eine jährliche Entschädigung von CHF 2'400.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen gehabt habe, wobei die Rechnungsstellung monatlich zu CHF 200.– exklusive Mehrwertsteuer erfolgen sollte. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 27. Juni 2018 sei vom Schuldner handschriftlich unterzeichnet worden. Ein derartiger zweiseitiger Vertrag könne einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden (E. 2.3). Das Zivilgericht führte weiter aus, dass gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis die provisorische Rechtsöffnung aufgrund zweiseitiger Verträge erteilt werden könne, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behaupte, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden. Soweit diese Einrede erhoben werde, könne die Rechtsöffnung dennoch erteilt werden, wenn die Behauptung offensichtlich haltlos sei oder vom Gläubiger mittels Urkunden liquid widerlegt werden könne (E. 2.4). Der Schuldner habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht grundsätzlich bestritten, dass die Gläubigerin die Buchhaltung für ihn gemacht habe. Er habe aber ausgeführt, dass er eigentlich das Geschäft mit einem Kollegen zusammen gehabt habe und dass er die Zusammenarbeit mit ihm habe beenden wollen. Er habe dann gemerkt, dass die Gläubigerin seinem Kollegen geholfen habe, worauf er seine Zahlungen eingestellt habe. Zudem sei im Jahr 2018 die Buchhaltung von der Gläubigerin nicht gemacht worden, weshalb er amtlich eingeschätzt worden sei (E. 2.5). Das Zivilgericht führte dazu aus, dass die Erstellung der Buchhaltung lediglich für das Jahr 2018 bestritten worden sei. Damit seien die von der Gläubigerin eingereichten Rechnungen in Bezug auf die Jahre 2019 und 2020 unbestritten geblieben. Auch für das Jahr 2018 mache der Schuldner lediglich geltend, er habe aufgrund der Situation respektive der Beziehung des Arbeitskollegen zur Gläubigerin die Zahlungen eingestellt. Weshalb die Gläubigerin damit ihre Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht habe, werde vom Schuldner nicht näher dargelegt und erschliesse sich im Übrigen nicht aus den eingereichten Unterlagen. Aus der Behauptung des Schuldners, er sei von der Steuerverwaltung im Jahr 2018 amtlich eingeschätzt worden, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die Gläubigerin ihre Gegenleistung nicht oder nicht gehörig erbracht habe, zumal sie gemäss den eingereichten Unterlagen nicht für die Einreichung der Steuererklärung für den Schuldner verpflichtet gewesen sei (E. 2.6). Zusammenfassend sei die provisorische Rechtsöffnung für die in Rechnung gestellten Forderungen zu erteilen. Für die geltend gemachten Mahnkosten liege demgegenüber kein Rechtsöffnungstitel vor (E. 2.7).

 

2.2      Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass nicht stimme, was das Gericht festhalte. Er habe die Aussage nie gemacht. Damit vermag der Schuldner aber keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen (Art. 320 lit. b ZPO), zumal er nicht substantiiert darlegt, welche Feststellungen des Zivilgerichts nicht stimmen würden und welche vom Zivilgericht aufgeführten Aussagen er nie gemacht habe.

 

2.3      Der Schuldner führt in seiner Beschwerde weiter aus, die Parteien hätten einen Vertrag abgeschlossen. Die Gläubigerin sei ihrer Arbeit jedoch nicht nachgekommen. Was ihm in Rechnung gestellt worden sei, habe er beglichen. In einem Jahr sei er amtlich eingeschätzt worden, da er von der Gläubigerin keine Jahresbilanz erhalten habe. Wegen der Nichteinreichung der Bilanzen sei ihm von C____ gekündigt worden, diese hätten von der Gläubigerin ausgeführt werden müssen. In dem Jahr, für welches er betrieben worden sei, habe er gar keine Firma mehr gehabt. Es sei schon das zweite Mal, dass er von der Gläubigerin für nicht ausgeführte Arbeit betrieben werde. Beim letzten Entscheid habe er dem Gericht mit Quittung beweisen können, dass der Betrag beglichen worden sei. Er habe bis heute keine Unterlagen (Bilanz etc.) erhalten. Er hätte ca. über CHF 6'000.– bezahlt für nicht geleistete Arbeit und werde nach ca. 1,5 Jahren ohne Mahnung betrieben. Der Schuldner vermag in seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass er diese Behauptungen bereits beim Zivilgericht vorgebracht hat. Insbesondere vermag er nicht aufzuzeigen, dass er beim Zivilgericht geltend gemacht hat, dass der Grund für die amtliche Einschätzung die mangelnde Erstellung einer Jahresbilanz durch die Gläubigerin gewesen ist respektive dass die mangelnde Einreichung einer solchen Bilanz bei C____ zu einer entsprechenden Kündigung geführt hat. Entsprechende Äusserungen ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung. Bei diesen Behauptungen sowie bei der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anschlussbestätigung von C____ handelt es sich somit um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

Die Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach der Schuldner im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt habe, dass die Gläubigerin ihre Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht habe, ist somit nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu beachten, dass gemäss der jüngeren Praxis des Bundesgerichts eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung nicht ausreicht, sondern diese glaubhaft gemacht werden muss (BGE 145 III 20 E. 4.3.1 [= Praxis 2019 Nr. 5]; BGer 5A_480/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4.1).

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. März 2022 (V.2022.129) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.