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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2022.59
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ENTSCHEID
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren [...]
Sachverhalt
Am 11. Juli 2022 erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zivilgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident (nachfolgend Verfahrensleiter) der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 14. September 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800.– an.
Am 2. August 2022 ging beim Appellationsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2022 ein. Der Verfahrensleiter verfügte am 2. August 2022, dass das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgesendet werde und eine Kopie davon zu den Akten genommen werde. Dies begründete er folgendermassen: Falls sich die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht richten sollte, wäre nicht ersichtlich, welches beim Appellationsgericht hängige Verfahren sie betreffen könnte. Falls sich die Eingabe an das Zivilgericht richten sollte, wäre es möglich, dass sie das Verfahren des Zivilgerichts betreffe, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Juli 2022 im vorliegenden Verfahren BEZ.2022.59 eine Rechtsverzögerung geltend mache. In diesem Fall habe die Beschwerdeführerin ihre an das Zivilgericht gerichtete Eingabe aber nicht beim Appellationsgericht, sondern beim Zivilgericht einzureichen.
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. September 2022 der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht eingetreten werde.
Mit zwei Eingaben vom 21. September 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Rechnung erhalten, und ersuchte sie um deren Zustellung. Zudem wies sie darauf hin, dass sich ihr Geschäftsführer bis einschliesslich 30. September nicht in der Schweiz befinde. Dass sie daher keine fristauslösenden Sendungen entgegennehmen oder keine Zahlungen auslösen könne, machte sie nicht geltend. In einer ihrer beiden Eingaben vom 21. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin zudem, sie reiche einen Befangenheitsantrag ein, weil der „Appellationsrichter“ erneut den Anschein erwecke, die andere Partei zu bevorteilen. In der Folge eröffnete das Appellationsgericht ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 (AGE DGZ.2022.4) wies das Appellationsgericht das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. September 2023 ab.
Mit Verfügung vom 23. September 2022 ordnete der Verfahrensleiter an, dass der Beschwerdeführerin eine Rechnung mit einem Einzahlungsschein für den Kostenvorschuss zugestellt werde. Zudem setzte er die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses neu an und bestimmte, dass sie 10 Tage ab Zustellung der Verfügung dauere und nicht erstreckbar sei. Schliesslich wies er darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Betreffend die Frage der Rechnung für den Kostenvorschuss bemerkte er, dass diese der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2022 zusammen mit der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2022 zugestellt worden sein sollte. Ob ihr die Rechnung tatsächlich zugestellt worden sei, könne mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben.
Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung vom 23. September 2022 der Beschwerdeführerin am 28. September 2022 zugestellt.
Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Eine Stellungnahme des Zivilgerichts wurde nicht eingeholt.
Erwägungen
1.
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
2.
Mit Verfügung vom 23. September 2022 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2022 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8. Oktober 2022 ein Samstag war, endete die Nachfrist damit am 10. Oktober 2022. Der Kostenvorschuss ging beim Gericht bis heute nicht ein. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er nicht innert der Nachfrist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden und damit nicht rechtzeitig geleistet worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Folglich ist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19).
3.
3.1 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die rechtsmittelführende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.2 Die Grundgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren beträgt CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Prozessvoraussetzung kann die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR). Im vorliegenden Fall ist eine Gebühr von CHF 200.– der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls angemessen (vgl. zu den Grundsätzen der Gebührenbemessung § 2 GGR). Die Gerichtskosten sind weniger hoch als der Kostenvorschuss, weil im Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenvorschusses nicht vorhersehbar gewesen ist, dass auf die Beschwerde wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, und die Gebühr aus diesem Grund zu ermässigen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Juli 2022 gegen das Zivilgericht (Verfahren [...]) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.