Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2022.62

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Beschwerdeführerin

 

A____

[...]

 

 

Beschwerdegegnerin

 

B____

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt [...]. Mit Entscheid vom 16. August 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 3'070.83 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2021 und CHF 500.– sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten abzüglich von vier Teilzahlungen zu jeweils CHF 66.65.

 

Mit Eingabe vom 25. August 2022 (Datum der Einreichung) reichte die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein, worin sie beantragt, es sei der Konkurs über sie zu widerrufen. Gleichzeitig beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2018.6 vom 6. Februar 2018 E. 1.2; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 18; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 16a; Talbot, in: Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 174 N 10).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

 

2.2      Aus der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 25. August 2022 geht hervor, dass die Schuldnerin seit der Konkurseröffnung Direktzahlungen in der Höhe von CHF 533.– an die Gläubigerin geleistet hat. Offen war gemäss dieser provisorischen Abrechnung noch ein Saldo von CHF 3'705.65 (inklusive Kosten). Der Quittung des Betreibungsamts vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin an diesem Tag die Summe von CHF 4'405.65 (CHF 3’705.65 gemäss der provisorischen Abrechnung sowie CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt Basel-Stadt) an das Betreibungsamt gezahlt hat. Gemäss der von der Schuldnerin eingereichten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts sind mit diesen Zahlungen die Forderung, die Zinsen und die Kosten inklusive Gebühren des Konkursamts beglichen. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Nachweis der Tilgung der Forderung inklusive Kosten und Zinsen – erfüllt.

 

Da sich die Schuldnerin nicht darauf berufen kann, dass sie die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung zudem voraus, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung ist nachfolgend zu prüfen.

 

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2 und BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2) oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

2.3.2   Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, sie habe nie Schulden gehabt und diese Betreibung sei die erste, die sie seit über 23 Jahren erhalten habe. Dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug ist allerdings zu entnehmen, dass gegen sie diverse Betreibungen aus den Jahren 2018 bis 2021 vorliegen. Diese sind aber bis auf die gemäss den obigen Ausführungen inzwischen bezahlte Konkursforderung und eine Forderung der C____ über CHF 748.73 (12. Oktober 2018) und eine Forderung der D____ über CHF 766.35 (1. Oktober 2021) alle als bezahlt vermerkt. Es liegen keine Hinweise auf andere fällige Schulden der Schuldnerin vor. Dem von der Schuldnerin eingereichten Auszug ihres Kontos bei der E____ ist per Datum der Einreichung der Beschwerde ein Guthaben von CHF 2’288.68 zu entnehmen. Die Schuldnerin vermag somit glaubhaft zu machen, dass sie über genügende liquide Mittel verfügt, um die fälligen Forderungen zu begleichen. Die Schuldnerin macht zudem glaubhaft, dass sie die laufenden Kosten mit entsprechenden Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen decken kann. Aufgrund der von der Schuldnerin gemachten Angaben und der von ihr eingereichten respektive den beigezogenen Unterlagen kann vorliegend ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft qualifiziert werden.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2022 ([...]) wird aufgehoben.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.