Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.63

 

ENTSCHEID

 

vom 15. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August 2022

 

betreffend Pfändung

 


Sachverhalt

 

Am 14. Juli 2022 wurden A____ (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 6. Juli 2022 in der Pfändung Nr. [...] zugestellt. An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] teilgenommen.

 

Am 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Ihrer Beschwerde legte sie ein Schreiben vom 24. Mai 2022 mit dem Titel «Schadenersatzforderung» unter den Aktenzeichen «V.2022.58/.2022.39/.2022.59 und so weiter...» bei. Dabei verlangte sie, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien und dass die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und zu löschen sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022 ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung aller Forderungen des Finanzdepartements, die Löschung der Anzeige des Kollokationsplans und der Verteilungsliste sowie Schadenersatz. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt 10 Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 26. August 2022 erhoben. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde datiert dagegen vom 8. August 2022, wobei er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erst am 16. August 2022 zugestellt wurde. Ob die Beschwerde vorliegend tatsächlich innert Frist erhoben wurde, kann offen bleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

 

2.

2.1      Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gegenforderung gegen das Finanzdepartement bzw. die Betreibungsgläubiger vertreten durch das Finanzdepartement (Kanton Basel-Stadt und Schweizerische Eidgenossenschaft) geltend mache. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass sie in den vergangenen Jahren zu viel Steuern bezahlt habe und aus diesem Grund alle Forderungen des Finanzdepartements (Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) gegen sie umgehend aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Damit würden sich ihre Forderungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen richten. Die Aufsichtsbehörde könne jedoch in Betreibung gesetzte Forderungen inhaltlich nicht überprüfen. Wenn sich die betriebene Person gegen die Forderung an sich wehren wolle, sei Rechtsvorschlag zu erheben. Das habe die Beschwerdeführerin vorliegend auch getan. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 und zwei Entscheiden vom 17. Februar 2022 habe das Zivilgericht in den Verfahren V.2022.39, V.2022.58 und V.2022.59 definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Appellationsgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden am 13. Juli 2022 nicht eingetreten (BEZ.2022.42, BEZ.2022.43 und BEZ.2022.44). Die Aufsichtsbehörde sei im Wesentlichen für die Korrektur von Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zuständig. Solche Mängel würden vorliegend jedoch nicht behauptet.

 

2.2      Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Sowohl bei der Frage über den Bestand der Forderungen des Finanzdepartements als auch bei der Frage über einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen das Finanzdepartement handelt es sich klarerweise um materiellrechtliche Fragen, für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist. Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist zwischen materiellrechtlichen und rein betreibungsrechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Fragen zu unterscheiden (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 17 SchKG N 11 f.). Ausschliesslich das materielle Recht betreffende Fragen sind immer im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist mit einigen Ausnahmen dagegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zuständig für die Behandlung von verfahrensrechtlichen Fragen. Über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen ist ausserdem bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb selbst bei gegebener Zuständigkeit kein zweites Verfahren darüber geführt werden könnte. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste sei aufzuheben, braucht nicht weiter eingegangen werden. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen können im Stadium des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden, noch können angebliche Gegenforderungen gestellt werden. Dass das Pfändungsverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend.

 

3.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. August 2022 (AB.2022.45) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.