Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.64

 

ENTSCHEID

 

vom 15. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. August 2022

 

betreffend Eintreten

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. aa____ auf Verwertung eines Grundpfandes setzte die Pensionskasse Basel-Stadt eine Schuldbriefforderung in Höhe von CHF 460'000.– zuzüglich Zins gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) in Betreibung. Der Zahlungsbefehl (sowohl das Exemplar für die Schuldnerin als auch das Exemplar für ihren Ehemann) wurde am 22. Juli 2022 an die Schuldnerin ausgehändigt. Die Schuldnerin erhob umgehend im eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns Rechtsvorschlag. Mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 4. Juli 2022 in der Betreibung Nr. bb____ (Gläubigerin: B____) und gegebenenfalls weiteren Pfändungsverfahren wurde die Schuldnerin auf den 4. August 2022 zum Pfändungsvollzug geladen.

 

Am 23. Juli 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen die Betreibung Nr. aa____». Sie stellte darin folgenden Antrag: «Beseitigung der Rechtsverzögerung 23.08.2019 Betreibungsamt Basel-Stadt auf Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 bis 29.07.2022». Weiter enthielt die Beschwerde den folgenden Antrag: «Löschung Termin 4.08.2022 bis 29.07.2022: Schadensfolge 23. August 2019 Betreibungsamt Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 22. August 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 28. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid 22. August 2022 auf Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai 2015 auf Art. 336c OR, Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit Urteil 28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit Rückerstattung zu unrecht gefändeter betrag 2019.» Die Schuldnerin stellte zudem mit Zusatzantrag vom gleichen Tag ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingaben vom 31. August 2022 und vom 1. September 2022 reichte die Schuldnerin Nachträge zur Begründung der Beschwerde ein. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

2.1      Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 22. August 2022 ausgeführt, dass die Beschwerde vom 23. Juli 2022 gegen den Zahlungsbefehl Nr. aa____ gerichtet sei, welcher der Schuldnerin und ihrem Ehemann am 22. Juli 2022 zugestellt worden sei. Die Beschwerde inklusive aller Beilagen und Nachträge erweise sich weitestgehend als konfus und unverständlich. Soweit die Schuldnerin geltend mache, dass sie nicht über genügend Mittel verfüge, um die in Betreibung gesetzte Forderung zu erfüllen, sei dies kein Grund für eine Sistierung oder gar Aufhebung von Betreibungen. Auch der Bestand und die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen seien weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Wolle eine Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, so habe sie Rechtsvorschlag gegen den jeweiligen Zahlungsbefehl zu erheben, was sie in Bezug auf den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. aa____ vorliegend auch getan habe. Die Aufsichtsbehörde sei für die Anliegen der Schuldnerin nicht zuständig. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 2).

 

2.2      In ihrer Beschwerde setzt sich die Schuldnerin weder im Beschwerdeantrag noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, dass eine im Antrag erwähnte «Einforderung Zahlungsschuld C____ ab Mai 2015 auf Art. 336c OR, Police [...] pro Krankheitsfall und Art. 41 VVG mit Urteil 28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt aus Rechtsverzögerung 23.08.2019» Inhalt der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Schuldnerin zeigt zudem auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Damit kommt die Schuldnerin den Anforderungen an die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. August 2022 (AB.2022.46) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Raphael Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.