|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
|
BEZ.2022.65
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. September 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 12. August 2022 und Nachtrag vom 14. August 2022 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) mit verschiedenen Anträgen an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das Betreibungsamt die Begehren ab.
Am 18. August 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde). Sie beantragte darin die «Abänderung Verfügung 17.08.2022 auf Einforderung Zahlungsschuld B____ mit Urteil 28.11.2018 (UV.2017.35) auf Einspracheentscheid 16.06.2017 ab Mai 2015 am 4.08.2022 aus Rechtsverzögerung 23.08.2019 mit von Amtes wegen gelöschter Pfändung 2019 und Rückerstattung mit 5% Verzugszins 4.08.2022». Die Beschwerdeführerin reichte im Zeitraum zwischen dem 20. August 2022 und dem 31. August 2022 diverse Nachträge ein. Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die «Rückweisung Entscheid 5. September 2022 an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt zur Mangel behebung ohne Kostenfolgen.» Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll. Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt grundsätzlich nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3; vgl. zum Ganzen BEZ.2013.45 vom 1. November 2013 E. 2.1).
2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. August 2022 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde lediglich die Rückweisung der Sache an die untere Aufsichtsbehörde zur «Mangel behebung ohne Kostenfolgen». Damit stellt die Beschwerdeführerin entgegen den Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO keinen Antrag in der Sache. Bereits aus diesem Grund kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. September 2022 zudem auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche die sie etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei weiteren ähnlich gelagerten Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. September 2022 (AB.2022.48) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.