Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.66

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rechtsverzögerungsbeschwerde

im Verfahren [...]

 

Aufsichtsrechtliche Anzeige

gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...]

im Verfahren [...]

 


Sachverhalt

 

Mit Klage vom 3. Mai 2022 reichte die A____ (GmbH) gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Kern, es seien zwei bestimmte Betreibungen gerichtlich zu löschen. Die Klage wurde der GmbH retourniert, da sie während eines hängigen Schlichtungsverfahrens eingereicht worden war. Nachdem die Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 9. Mai 2022 die Klagebewilligung ausgestellt hatte, reichte die GmbH die Klage am 14. Mai 2002 in unveränderter Fassung und mit gleicher Datierung erneut beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Klage deshalb zur Verbesserung zurück. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte die GmbH die Klage nochmals ein, schnitt dabei die Daten der ursprünglichen Klage weg und setzte handschriftlich das Datum vom 31. Mai 2022 ein; zudem vermerkte sie: «anscheinend hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut». Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies der Zivilgerichtspräsident die Eingabe deswegen erneut zur Verbesserung zurück und forderte die GmbH auf, sich anständig zu äussern. Mit Klage vom 31. Mai 2022 (Poststempel vom 9. Juni 2022) beantragte die GmbH, es seien zwei bestimmte Betreibungen gerichtlich zu löschen und darüber hinaus sei die Ausgleichskasse zu Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 forderte der Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, die Höhe der Schadenersatzforderung mitzuteilen und von Telefonaten an die Zivilgerichtskanzlei abzusehen. Die folgende Eingabe der GmbH vom 22. Juni 2022 wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. Juni 2022 zur Verbesserung zurück und forderte die GmbH neuerlich auf, sich anständig zu äussern. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 bezifferte die GmbH die Schadenersatzforderung mit CHF 1'500.–.

 

Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 forderte der Zivilgerichtspräsident die GmbH auf, bis zum 18. August 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– zu zahlen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (Poststempel vom 7. Juli 2022) verlangte die GmbH eine Verfügung, die es ihr ermögliche, die Gerichtskosten beim Appellationsgericht überprüfen zu lassen, da ihr diese bei einem Streitwert von CHF 1'500.– zu hoch erschienen. Zudem akzeptiere sie nicht, dass das Gericht das Verfahren gegen die Ausgleichskasse weiterhin verzögere; sie habe keine Angst, Gerichtspräsidenten persönlich vor Gericht zu verklagen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2022 begründete der Zivilgerichtspräsident die Höhe des Kostenvorschusses eingehend, setzte eine neue Zahlungsfrist bis zum 25. August 2022 und versah die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 ersuchte die GmbH um Sperrung des Eintrags durch den Zivilgerichtspräsidenten und gab an, sie erachte den Kostenvorschuss als nicht angemessen. Mit zwei Verfügungen vom 9. und 11. August 2022 äusserte sich der Zivilgerichtspräsident zur Frage der Rechtskraft seiner Verfügung vom 17. Juli 2022. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht gezahlt worden war, setzte der Zivilgerichtspräsident am 29. August 2022 eine Nachfrist und wies darauf hin, dass bei Nichtzahlung des Vorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde. Auch innert dieser Nachfrist leistete die GmbH den Kostenvorschuss nicht.

 

Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (Poststempel vom 10. August 2022) reichte die GmbH beim Zivilgericht Klage gegen das Zivilgericht ein; das Zivilgericht soll verurteilt werden, die Klage der Ausgleichsgasse zuzustellen. Diese Eingabe leitete das Zivilgericht an das Appellationsgericht weiter. Mit Schreiben vom 24. August 2022 bat das Appellationsgericht die GmbH, die Verfahrensnummer des beanstandeten Zivilgerichtsverfahrens zu bezeichnen und ihre Kritik zu konkretisieren, falls sie auf einer Behandlung ihres Anliegens bestehe. Mit Eingabe vom 5. September 2022 kam die GmbH dieser Bitte nach. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2022 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 nahm die GmbH nochmals Stellung. Die Akten des Zivilgerichtsverfahrens wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde im Zirkulationsverfahren gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.         Eintreten

 

Mit ihrer Eingabe vom 5. September 2022 wirft die GmbH dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vor und dem Zivilgerichtspräsidenten ein ungebührliches Verhalten.

 

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen, soweit sie dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vorwirft. Zuständig zur Beurteilung dieser Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann sodann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 GOG). Soweit die Eingabe der GmbH vom 5. September 2022 dem Zivilgerichtspräsidenten eine ungebührliches Verhalten vorwirft, wird sie als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen und behandelt. Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12 GOG). Dieses ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten.

 

2.         Rechtsverzögerung

 

Die GmbH macht zum einen geltend, das Zivilgericht erwecke im Verfahren [...] den Anschein, dass «hier ganz offensichtlich vorsätzlich das Verfahren verzögert» werde (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 unten). Ihre Erwartungshaltung an ein Gericht im 2022 sei einfach: «Klagen, die eingereicht werden, müssen bearbeitet werden», da ändere auch der Vorwand mit dem Kostenvorschuss nichts (S. 2).

 

Mit diesen Ausführungen kritisiert die GmbH, dass das Zivilgericht die weitere Bearbeitung ihrer Klage von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht hat. Damit verkennt sie die Rechtslage: Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). In kostenpflichtigen Verfahren wie im vorliegenden Klageverfahren [...] entspricht es denn auch der Praxis des Zivilgerichts Basel-Stadt – und wohl aller erstinstanzlichen Zivilgerichte in der Schweiz –, von der Klägerin einen Kostenvorschuss zu verlangen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Wenn der Zivilgerichtspräsident – wie im vorliegenden Fall – einen Kostenvorschuss verlangt, bevor das Verfahren fortgesetzt wird, kann von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Oktober 2022, S. 1 unten und S. 2 oben). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

 

3.         Ungebührliches Verhalten

 

3.1      Die GmbH macht zum anderen geltend, der Zivilgerichtspräsident habe sich im Verfahren [...] ungebührlich verhalten. So habe man «grundsätzlich ein Problem mit Ausländern», dies sei zumindest die «Tonlage» des Zivilgerichts (Eingabe vom 5. September 2022, S. 1 Mitte). Seitdem die GmbH wegen verschiedener Querulanten mit dem Zivilgericht zu tun habe, werde der Geschäftsführer der GmbH «herablassend, arrogant, zuletzt sogar beleidigend behandelt». Der Geschäftsführer akzeptiere es nicht, dass man ihm vorwerfe, er habe sich ungebührlich verhalten, ihm aber nicht einmal sagen könne, was vorgefallen sei (S. 1 unten). Der Geschäftsführer habe den Eindruck, dass man «hinter den Kulissen» Sachen besprochen habe, die mit der Sache und der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten (S. 2 oben).

 

Der Zivilgerichtspräsident weist den Vorwurf zurück, er habe sich ausländerfeindlich verhalten. Vielmehr habe sich der Geschäftsführer der GmbH in seinen Eingaben ungebührlich verhalten und deshalb seien mehrere seiner Eingaben zurückgewiesen worden. So werde mit ungebührlichen Eingaben aller vor dem Zivilgericht auftretenden Parteien verfahren (Stellungnahme vom 16. Oktober 2022, S. 2).

 

3.2      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014, S. 51). Der Zweck der Aufsicht besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizangestellten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für ein Einschreiten dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter oder ein Justizangestellter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts oder des Gerichts abträglich ist. Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch den Richter bildet einen hinreichenden Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Appellationsgerichts. Die Schwelle ist aber dort erreicht, wo die Verletzungen derart schwer wiegen, dass sie einer leichtfertigen Amtsführung, einer ungebührlichen Behandlung der Beteiligten, einem missbräuchlichen Gebrauch der Amtsbefugnisse oder sonstwie einem Verhalten gleichkommen, das der Würde und dem Ansehen des Gerichts abträglich ist (zum Ganzen vgl. AGE DGZ.2019.9 vom 6. April 2020 E. 2).

 

3.3      Im vorliegenden Fall führt die GmbH nicht aus, inwiefern ihr Geschäftsführer vom Zivilgerichtspräsidenten herablassend, arrogant und beleidigend behandelt wird. Er nennt keine einzige Stelle in den zahlreichen Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten, die seine schwerwiegenden Vorwürfe belegen würde. Den im Sachverhalt erwähnten Verfügungen des Zivilgerichtspräsidenten lassen sich denn auch keine Hinweise auf eine solche Behandlung entnehmen. Dagegen finden sich in mehreren Eingaben der GmbH ungebührliche Äusserungen (vgl. etwa die Eingabe vom 31. Mai 2022 («anscheinend hat die Kanzlei Prozesse zu viel Zeit. Anbei die Klage erneut») oder die Eingabe vom 22. Juni 2022 («Ich bitte Sie letztmalig das Verfahren nicht zu verzögern. Sollten Sie weiterhin Probleme mit der Zustellung von Klagen haben, kann die Kanzlei des Zivilgerichtes künftig samt Gerichtsschreiber verklagt werden»). Auch der Vorwurf, man habe «hinter den Kulissen» Sachen besprochen, die mit der Bearbeitung der Klage nichts zu tun hätten, wird von der GmbH nicht konkretisiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorwürfe der GmbH pauschal, unbelegt und im Übrigen bestritten sind. Es bestehen somit keinerlei belastbaren Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten des Zivilgerichtspräsidenten. Die aufsichtsrechtliche Anzeige erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

 

4.         Entscheid

 

Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerde der GmbH wegen Rechtsverzögerung und die aufsichtsrechtliche Anzeige der GmbH gegen den Zivilgerichtspräsidenten abzuweisen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die GmbH die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung (AGE BEZ.2016.33 vom 19. August 2016 E. 4.1; AGE BEZ.2021.59 vom 4. Mai 2022 E. 4.2.1). Diese sind im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Das aufsichtsrechtliche Verfahren ist im Grundsatz kostenlos. Bei offensichtlich unbegründeten aufsichtsrechtlichen Anzeigen können Gerichtskosten von höchstens CHF 1'000.– auferlegt werden (§ 68 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100). Da die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet ist, sind die Gerichtskosten im Grundsatz mit CHF 500.– festzusetzen.

 

Da der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die GmbH vorgängig nicht über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten aufklärte (Art. 97 ZPO), sind diese von je CHF 500.– auf je CHF 200.– zu reduzieren (zur Reduktion der Gerichtskosten wegen unterlassener Aufklärung vgl. Suter/von Holzen, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 97 N 17).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Zivilgerichtspräsidenten [...] (im Verfahren [...]) werden abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung von CHF 200.– sowie die Gerichtskosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin

-       Ausgleichskasse Basel-Stadt

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.