Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2022.68

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2022

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, die Erbringung von Gipser-, Maler- und Plattenbelagsarbeiten, Umbauten und Neubauten aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Hauswartung und Reinigung. Mit Entscheid vom 20. September 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 8'246.60 nebst Zins und Betreibungskosten.

 

Mit Beschwerde an das Appellationsgericht vom 22. September 2022 beantragt die Schuldnerin die Rücknahme der Konkurseröffnung. Für den Fall, dass die Tilgung der Konkursforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 nicht nachgewiesen sei, gab der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Schuldnerin Gelegenheit erstens nachzuweisen, dass die Konkursforderung in der Zwischenzeit getilgt oder hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und zu belegen. Am 30. September 2022 gingen beim Appellationsgericht diverse Unterlagen der Schuldnerin ein. Der Verfahrensleiter zog die Akten des Konkursamts bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

 

2.2      Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die Schuldnerin die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des Konkursamts. Die Tilgung der Forderung ist von der Schuldnerin durch Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern die Gläubigerin die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

 

3.

Im vorliegenden Fall bringt die Schuldnerin zunächst vor, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 beglichen. Wie in E. 2.2 dargelegt wurde, muss die Schuldnerin eine solche Tilgung grundsätzlich durch Urkunden beweisen.

 

Die Schuldnerin legt in ihrer Beschwerde dar, sie habe am Vortag der Zivilgerichtsverhandlung vom 20. September 2022 mit dem Zivilgericht telefoniert. Da es keinen noch zu bezahlenden Betrag gegeben habe, habe sie die Gläubigerin angerufen und diese aufgefordert, die Angelegenheit sofort zurückzunehmen. Bei diesem Telefongespräch – dies ergebe sich aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben an das Zivilgericht vom 20. September 2022 – habe die Gläubigerin ihr unter anderem gesagt, dass ein Betrag von CHF 1'090.38 offen sei. Das sei aber – so die Schuldnerin im Schreiben vom 20. September 2022 – «Unsinn». Die Gläubigerin habe ihr am Telefon bestätigt, diesen Betrag am 2. August 2022 erhalten zu habe, habe aber behauptet, es sei die Pflicht der Schuldnerin, diese Zahlung nachzuweisen. Auf keinen Fall – so die Schuldnerin weiter – bestehe noch irgendeine Forderung der Gläubigerin; der Nachweis der Zahlung finde sich in der Beilage zum Schreiben an das Zivilgericht von 20. September 2022. In ihrer Beschwerde führt die Schuldnerin weiter aus, mit diesem Schreiben, das sie am 20. September 2022 an das Zivilgericht gemailt habe, habe sie bewiesen, dass die Konkursforderung erfüllt sei (Beschwerde, S. 1 f. mit Verweis auf ihr Schreiben an das Zivilgericht vom 20. September 2022).

 

Die Schuldnerin behauptet mit diesen Ausführungen im Kern, dass sie den von der Gläubigerin als offen bezeichneten Restbetrag von CHF 1'090.38 vor der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 bezahlt habe. Wie sich dem angefochtenen Zivilgerichtsentscheid vom 20. September 2022 entnehmen lässt, ist dies gar nicht umstritten: Die Teilzahlung von CHF 1'090.38 vom 2. August 2022 wird darin ausdrücklich berücksichtigt (Zivilgerichtsentscheid, S. 2). Mit dem Nachweis der Zahlung von CHF 1'090.38 ist aber nicht durch Urkunden nachgewiesen, dass die Schuldnerin am 20. September 2022 die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten vollständig bezahlt hat. Aus der provisorischen Abrechnung des Betreibungsamts vom 5. August 2022 (bei den Konkursakten) ergibt sich vielmehr, dass am 5. August 2022 ein Betrag von CHF 52.60 unbezahlt war. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 waren darüber hinaus weitere Zinsen aufgelaufen und die Gerichtskosten von CHF 350.– für das Konkurseröffnungsverfahren angefallen. Dass der Restbetrag von CHF 52.60, die weiteren Zinsen und die Gerichtskosten von CHF 350.– im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bezahlt waren, hat die Schuldnerin weder dargelegt noch durch Urkunden bewiesen. Die Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.2) ist somit nicht erfüllt.

 

4.

Wie soeben dargelegt wurde, hat die Schuldnerin nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vollständig beglichen war. Die Schuldnerin weist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht nach, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten nach der Konkurseröffnung vollständig beglichen wurde (vgl. oben E. 2.1). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Aufhebung des Konkurses bei Tilgung der Konkursforderung nach der Konkurseröffnung nicht erfüllt. Fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, kann offengelassen werden, ob die Schuldnerin die zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – ihre Zahlungsfähigkeit – glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 2.1).

 

5.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. September 2022 ([...]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.