Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2022.69

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Gesuchsteller

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                  Gesuchsgegnerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2022

 

betreffend definitive Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) reichte am 6. Mai 2022 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Beschwerdeführer, Schuldner) ein. Darin ersuchte sie um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für die Beträge von CHF 1'455.– (Unterhaltsschulden Januar bis April 2022), CHF 2'738.– (Unterhaltsschulden 2021), CHF 1'733.– (Unterhaltsschulden 2020) sowie CHF 300.– (Umtriebsentschädigung). Der Schuldner reichte am 3. August 2022 beim Zivilgericht unkommentiert diverse Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 16. August 2022 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin in Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung für CHF 5'926.–. Das weitergehende Begehren wurde abgewiesen. Dem Schuldner wurden Gerichtskosten von CHF 300.– auferlegt.

 

Nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhob der Schuldner mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner am 15. September 2022 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig am 22. September 2022 erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO).

 

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

 

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 84 SchKG N 90). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme, namentlich dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 ZPO N 4a).

 

1.3      Aus der gesetzlichen Pflicht die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) fliesst die Pflicht mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll. Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (vgl. zum Ganzen AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Im vorliegenden Fall beantragt der Schuldner in seiner Beschwerde, «den Entscheid zu lassen». Aufgrund des Hinweises auf ein Verfahren beim Amtsgericht Lörrach ist unklar, ob es sich bei diesem Antrag um einen Sistierungsantrag oder einen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches handeln soll. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist, kann vorliegend aber offengelassen werden, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

2.

2.1      Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 stütze, wonach sich der Schuldner verpflichtet habe, der Gläubigerin für die rückständigen Unterhaltsbeiträge der gemeinsamen Tochter ab 1. Juni 2018 bis 30. April 2023 monatliche Beträge in der Höhe von EUR 251.– zu bezahlen, und sich für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe. Damit liege eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach den Art. 347 – 352 ZPO vor, welche Grundlage für die Erteilung der definitiven Rechtöffnung darstelle (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Gläubigerin stütze ihr Gesuch zudem auf einen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 2018, mit welchem sich der Schuldner verpflichtet habe, der Gläubigerin ab 1. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von EUR 521.– zu bezahlen. Auch dieser gerichtliche Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Schuldner habe gemäss der öffentlichen Urkunde vom 11. Juni 2018 und dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Juli 2018 für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt EUR 21'616.– zu bezahlen gehabt. Die Gläubigerin mache davon insgesamt lediglich CHF 5'926.– geltend, weil der Schuldner seiner Zahlungspflicht offenbar teilweise nachgekommen sei. Aus den vom Schuldner unkommentiert eingereichten Unterlagen gehe zwar hervor, dass er am 18. Juli 2022 beim Amtsgericht Lörrach eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vereinbarung vom 26. Juli 2018 eingereicht habe. Der Schuldner könne aber nicht nachweisen, dass die öffentliche Urkunde vom 11. Juni 2018 und der gerichtliche Vergleich 26. Juli 2018 für den vorliegend massgebenden Zeitraum von Januar 2020 bis April 2022 nicht (mehr) vollstreckbar seien, beispielsweise, weil das Gericht mit einer vorsorglichen Massnahme die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsentscheids aufgehoben habe. Die in der Eingabe vom 1. September 2022 geltend gemachten Einwände seien verspätet erhoben worden. Daher sei für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

 

2.2      Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Der Schuldner macht geltend, dass eine gegen ihn gerichtete Pfändung ihn zutiefst verletzt habe. Er hätte im Juni 2020 den Unterhaltsentscheid aufheben können. Er habe sich dazu verpflichtet gesehen, die 2020 schwer erkrankte Mutter seiner Tochter zu unterstützen. Er habe sich im Sommer 2020 mündlich dazu verpflichtet, ihr CHF 700.– pro Monat zu bezahlen. Gegen die Pfändung habe er beim Amtsgericht Lörrach Klage eingereicht. Nach zweieinhalb Jahren wolle sie nun mehr Geld, weswegen sich die Frage stelle, ob weitergehende Ansprüche nicht verjährt seien. Mit diesen Ausführungen vermag der Schuldner in keiner Weise einen Mangel des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2022 (V.2022.429) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.