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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.72
ENTSCHEID
vom 15. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. September 2022
betreffend Eintreten
Sachverhalt
Am 13. Mai 2022 wandte sich A____ (Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) mit einer «Beschwerde gegen Pfändungsurkunde vom 12.05.2022 Nr. [...]». Sie stellte Antrag auf «Abklärung, dass am 27.07.2020 kein berichtigtes Familienbüchlein 4.12.2008 zur Fehler Berichtigung im Familienregister-Blatt [...] auf das fehlerhafte Familienbüchlein 29.09.1998 vorliegt». Mit Entscheid vom 8. September 2022 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 300.–.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte sie den folgenden Antrag: «Abänderung Entscheid vom 8.09.2022 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt auf Einforderung Zahlungsschuld B____ auf Art. 336c OR, Eintritt erneute Sperrfrist zu 180 Tagen ab 29.04.2015, mit Verfügung 20.04.2017 Zürich UVG zu Urteil 28.11.2018 UV.2017.35 auf Einsprache Entscheid 16.06.2017 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.» Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2022 ausgeführt, dass sich die Beschwerde vom 13. Mai 2022 «gegen die Pfändungsurkunde vom 12.05.2022 Nr. [...]» richte und dass auf diese Verfügung weder in der Beschwerdebegründung noch in den eingereichten Beilagen Bezug genommen werde. Die Beschwerde erweise sich denn auch als schwer verständlich und es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin an der Pfändungsurkunde vom 12. Mai 2022 beanstande. Für Beanstandungen der Handlungen des Zivilstandsamts oder der Steuerverwaltung sei die untere Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Aus diesen Gründen könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid, E. 2). Die untere Aufsichtsbehörde führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.5 vom 25. Januar 2018 (wie auch in zahlreichen anderen Verfahren) ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von der unteren Aufsichtsbehörde Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten. Der Beschwerdeführerin wurden daher die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 300.– auferlegt (angefochtener Entscheid, E. 4).
2.2 In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeantrag noch in dessen Begründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie zeigt in keiner Weise auf, dass der in der Beschwerde aufgeführte Antrag Inhalt der vorinstanzlich behandelten Beschwerde war. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind, kann bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt zudem auch nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll (Art. 320 ZPO). Damit kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren, auf welche sie etwa im Entscheid AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 in Erwägung 2.1 bereits hingewiesen worden ist, nicht nach. Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die untere Aufsichtsbehörde hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass bei solchen Beschwerden eine Kostenauflage wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) erfolgen kann (vgl. dazu auch den bereits zitierten AGE BEZ.2021.5 vom 3. März 2021 E. 2.2).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. September 2022 (AB.2022.27) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.