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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.78
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
Kanton Basel-Stadt
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt Beschwerdegegner
Fischmarkt 10, 4001 Basel Gläubiger
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. September 2022
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) reichte am 24. August 2022 (Postaufgabe 26. August 2022) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch gegen A____ (Schuldnerin) ein. Darin ersuchte er um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von CHF 6’742.50 nebst Zins zu 3 % seit 25. März 2022 sowie für CHF 165.20 aufgelaufener Zins und CHF 710.– gesetzliche Gebühren. Die Schuldnerin äusserte sich mit Eingabe vom 19. September 2022 zum Rechtsöffnungsgesuch. Mit Entscheid vom 22. September 2022 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den ganzen Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. März 2022 definitive Rechtsöffnung. Der Schuldnerin wurden Gerichtskosten von CHF 300.– auferlegt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 18. November 2022 reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung von Stellungnahmen ab.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. Oktober 2022 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 14. Oktober 2022 und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 18. November 2022 erfolgte jedoch nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Beschwerde und kann somit nicht mehr berücksichtigt werden.
1.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E 1.3, mit weiteren Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 22. September 2022, in welchem dem Gläubiger Rechtsöffnung gewährt worden ist. Die Schuldnerin beantragt in ihrer Beschwerde, es seien alle Forderungen des Finanzdepartements sofort aufzuheben, zu blockieren und zu löschen, eine Anzeige eines Kollokationsplans zu einer Verteilungsliste Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben und zu löschen und das Finanzdepartement müsse Schadenersatz an die Schuldnerin bezahlen.
Es muss als fraglich bezeichnet werden, ob es sich dabei um rechtsgenügliche Rechtsbegehren im vorstehenden Sinn handelt, da sich die Anträge im Wesentlichen nicht auf den angefochtenen Entscheid respektive die darin behandelte Rechtsöffnungsfrage beziehen. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten ist oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch zum einen auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Steuerveranlagung für die kantonalen Steuern des Steuerjahres 2020 vom 21. Oktober 2021 stütze, gemäss welcher die Schuldnerin Steuern in der Höhe von CHF 6’742.50, Gebühren von CHF 280.– sowie eine Busse von CHF 300.– zu bezahlen habe. Zum anderen stütze der Gläubiger sein Begehren auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Verfügung vom 16. Juni 2022, gemäss welcher die Schuldnerin dem Gläubiger Gebühren von CHF 130.– bezahlen müsse. Die Schuldnerin mache zwar geltend, dass sie ihrerseits eine Schadensersatzforderung gegen das Finanzdepartement habe. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sei eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren aber nur möglich, wenn die geltend gemachte Gegenforderung auf einer Urkunde beruhe, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde. Die Schuldnerin habe kein solches Dokument eingereicht und ihr Einwand könne somit nicht gehört werden (angefochtener Entscheid S. 2).
Die Schuldnerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach sie zu viel Steuern bezahlt habe und dass ihr das Finanzdepartment Schadenersatz schulde. Mit diesen Ausführungen vermag die Schuldnerin in keiner Weise einen Mangel des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 320 ZPO aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.– (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. September 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.