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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.81
ENTSCHEID
vom 26. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2022
betreffend Betreibung auf Pfändung (Auskunftspflicht)
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 13. September 2021 forderte das Betreibungsamt Basel-Stadt die A____ (Beschwerdeführerin) bzw. ihre Organe unter Strafandrohung auf, innert 10 Tagen sämtliche bei ihr liegenden Vermögenswerte bzw. ihr gegenüber bestehende Forderungen bestimmter Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag zu sperren und dem Betreibungsamt Basel-Stadt über die Vermögenswerte bzw. Forderungen Auskunft zu erteilen. Sollten im genannten Umfang keine Vermögenswerte vorhanden sein, seien dem Betreibungsamt zwecks Abklärung möglicher Anfechtungsanspruche die Auszüge der letzten 12 Monate allfälliger Kontoverbindungen zuzustellen.
Mit Beschwerde vom 23. September 2021 gelangte die Beschwerdeführerin an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und beantragte, es sei die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Am 13. Oktober 2021 reichte das Betreibungsamt eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sowie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie, es seien der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 sowie die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. September 2021 aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. November 2022 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident betreffend die Auskunftserteilung sowie die Zustellung allfälliger Auszüge die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Sperrung allfälliger Vermögenswerte und Forderungen ab. Mit Eingabe vom 7. November 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. November 2022 beantragt die untere Aufsichtsbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG], SG 230.100), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. Drittschuldner sind Drittgewahrsamsinhaber hinsichtlich der Auskunftspflicht gleichgestellt (Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, in: BlSchK 2000 S. 201, 204 f.; vgl. Blumenstein, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, in: BlSchK 1941, S. 97 ff., 101). Der Schuldner muss dem Betreibungsamt in jedem Fall alle seine beweglichen Vermögenswerte einschliesslich aller seiner Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben. Zumindest wenn die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte unumgänglich erscheint, muss er dem Betreibungsamt auch alle seine unbeweglichen Vermögenswerte angeben (vgl. BGE 117 III 61 E. 2 f. S. 62 f.; BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 5.1.2.1; vgl. ferner Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017 [nachfolgend Winkler, Kommentar SchKG], Art. 91 N 23; Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91 N 11). Eine weitergehende Einschränkung der Auskunftspflicht ergibt sich aus der Formulierung «soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist», nicht (vgl. BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 3.1 und 5.2; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2000, Art. 91 N 31; a. M. Baumgartner/Heisch, Ermittlung schuldnerischen Vermögens im Pfändungsverfahren, in: Arnet et al. [Hrsg.], Der Mensch als Mass, Festschrift für Peter Breitschmid, Zürich 2019, S. 575, 585 ; Jeandin, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 91 LP N 11). Dementsprechend ist die Dritte verpflichtet, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen über alle Vermögenswerte des Schuldners, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, sowie alle Forderungen und Rechte des Schuldners gegenüber der Dritten. Sie darf sich nicht darauf beschränken, lediglich Auskunft über die Vermögenswerte zu erteilen, die ihr zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung erforderlich erscheinen (vgl. BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 5.1.2.2; Sievi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 91 SchKG N 24a). Die Auskunftspflicht sowohl des Schuldners als auch des Dritten gilt auch für Vermögenswerte, an denen der Schuldner nur wirtschaftlich berechtigt ist (BGer 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 [betreffend Schuldner]; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 22 N 31 [betreffend Schuldner]; Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 587 [betreffend Dritte]; Jeandin, a.a.O., Art. 91 LP N 17 [betreffend Dritte]; Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 28 [betreffend Dritte]; vgl. BGE 129 III 239 E. 1 S. 240 f. [betreffend Dritte]).
2.1.2 Eine Dritte ist nur dann auskunftspflichtig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.; OGer ZG vom 2. September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Müller-Chen, a.a.O., S. 208; vgl. KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212; Blumenstein, a.a.O., S. 102; Winkler, Kurzkommentar SchKG, Art. 91 N 16a). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es aufgrund eines konkreten Verdachtsmoments (Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 589; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.) möglich oder wahrscheinlich erscheint, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die begründete Vermutung kann entstehen durch Informationen des Schuldners oder des Gläubigers oder aufgrund eigener Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Winkler, Kurzkommentar SchKG], Art. 91 N 16a; vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2 f.; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212; OGer ZG vom 2. September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 312; Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 589; Blumenstein, a.a.O., S. 102). Teilweise wird die Ansicht vertreten, die begründete Vermutung, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet, setze voraus, dass der Gläubiger für den von ihm behaupteten Gewahrsam der Dritten glaubhafte Anhaltspunkte nachweist (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.2; Müller-Chen, a.a.O., S. 208). Dies erscheint zwar insoweit richtig, als eine begründete Vermutung den Nachweis eines konkreten Anhaltspunkts voraussetzt, der es möglich oder wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist. Da es wie bereits erwähnt nicht relevant ist, wie der Betreibungsbeamte zur begründeten Vermutung gelangt ist (Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 36), braucht der Nachweis aber nicht notwendigerweise vom Gläubiger erbracht worden zu sein. Falsch ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, das konkrete Verdachtsmoment müsse sich aus Angaben des Gläubigers oder des Schuldners ergeben (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 15 f.). Wie vorstehend dargelegt worden ist, kann die begründete Vermutung nach Rechtsprechung und Lehre auch auf eigenen Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten beruhen. Ein wahlloses Anschreiben Dritter in der Hoffnung, dass sie zufälligerweise Vermögen des Schuldners in ihrem Gewahrsam haben oder ihrerseits Schuldner des Schuldners sind, ist unzulässig (vgl. OGer ZG vom 2. September 2021 E. 4, in: BlSchK 2021 S. 310, 313; Winkler, Kurzkommentar SchKG, Art. 91 N 16a; Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 36).
2.1.3 Das Betreibungsamt hat das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) zu beachten (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4c, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 213; Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 588; Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24a; Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 30). Somit muss das Vorgehen des Betreibungsamts für den Vollzug der Pfändung geeignet, erforderlich und für die Betroffenen zumutbar sein (Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 588). Beim Einholen von Auskünften Dritter verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip vom Betreibungsamt gewisse Zurückhaltung (KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4c, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 213; Sievi, a.a.O., Art. 91 SchKG N 24a; Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 30).
2.2
2.2.1 Aus Entscheiden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des Kantonsgerichts St. Gallen kann im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die betreffenden Gerichte davon ausgehen, dass ein Anknüpfungspunkt wie der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich einer Bank ein konkretes Verdachtsmoment darstellen kann, welches das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners mit der Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Vermutung begründen kann, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet oder diese Schuldnerin des Schuldners ist (vgl. KGer BL 420 16 455 lia vom 4. April 2017 E. 2.3; KGer SG vom 20. Januar 2010 E. 4b, in: GVP 2009 Nr. 88 S. 211, 212 f.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Kantonsgerichte hätten den Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich der angefragten Bank nur deshalb als Anknüpfungspunkt in Betracht gezogen, weil es sich um ländliche Kantone handle (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 17), entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der geografischen Situation für die Beantwortung der Frage, ob der Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der angefragten Bank die Vermutung begründen kann, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Bank befindet oder diese Schuldnerin des Schuldners ist, entscheidende Bedeutung zukommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 17) besteht daher kein Anlass zu einer Auseinandersetzung mit den geografischen Verhältnissen in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen. Im Übrigen ist die Situation zumindest in der Stadt St. Gallen im Hinblick auf die vorliegend interessierenden Umstände durchaus vergleichbar mit derjenigen in der Stadt Basel. In beiden Fällen handelt es sich um urbane Gebiete. Gemäss den Angaben auf der von der Beschwerdeführerin konsultierten Website haben 35 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt Basel (https://www.schweizer-banken.info/bl-bs/basel/index.htm) und 18 Banken eine Filiale oder Geschäftsstelle in der Stadt St. Gallen (https://www.schweizer-banken.info/sg/st-gallen/index.htm). Gemäss zwei Autoren kann der Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsgebiet der angefragten Bank in ländlicheren Gebieten wohl ein taugliches Verdachtsmoment darstellen, dürfte dies indessen im urbanen Raum aufgrund der hohen Dichte an Finanzinstituten kaum gelten (Baumgartner/Heisch, a.a.O., S. 588 FN 46). Diese Zweifel sind unbegründet. Aufgrund der grösseren Dichte an Finanzinstituten dürfte der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsgebiet einer Bank in städtischen Gebieten zwar ein weniger starkes Verdachtsmoment darstellen als in ländlichen Gebieten. Dies ändert aber nichts daran, dass der Wohn- oder Arbeitsort des Schuldners im Einzugsbereich einer Bank auch in städtischen Gebieten ein konkretes Verdachtsmoment darstellt, das eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Schuldner und der Bank deutlich wahrscheinlicher erscheinen lässt als eine solche zwischen einer Person ohne Wohn- oder Arbeitsort im Einzugsbereich der Bank und dieser. Dies genügt zur Bejahung der begründeten Vermutung, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners in ihrem Gewahrsam befindet oder sie ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig festgestellt haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht widerspreche dem durch die herrschende Lehre und die Rechtsprechung definierten Verständnis einer begründeten Vermutung (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 15), ist unbegründet.
2.2.2 In der Regel (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG), aber durchaus nicht immer (vgl. Art. 46 Abs. 3 und 4 sowie Art. 48 ff. SchKG und Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache gemäss Art. 89 SchKG) ergibt sich die Zuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt aus dem Wohnsitz- oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners im Kanton Basel-Stadt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) bedeutet dies jedoch offensichtlich nicht, dass nach der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht im Fall der Zuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Stadt regelmässig auch eine begründete Vermutung dafür besteht, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Dritten befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn zusätzlich zum Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners in Basel die Bank als Dritte in Basel eine physische Präsenz unterhält (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 13. Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 7] S. 2) und sich die Schuldnerin oder der Schuldner damit im Einzugsbereich der Dritten befindet.
2.2.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 13 und 18) führt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung offensichtlich nicht dazu, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt in jedem Pfändungsverfahren, in dem sich seine örtliche Zuständigkeit aus dem Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners in Basel ergibt, gestützt auf Art. 91 Abs. 4 SchKG alle 35 in Basel aktiven Banken zur Auskunft verpflichten könnte. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu oben E. 2.1.3) sind entsprechende Auskunftsbegehren vielmehr nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.2), werden Auskunftsbegehren an Banken vom Betreibungsamt auch nur unter weiteren Voraussetzungen gestellt.
3.
3.1 In den sechs Auskunftsbegehren, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 bilden (Beschwerdebeilage 9), hat das Betreibungsamt jeweils eine Adresse der Schuldnerin bzw. des Schuldners in Basel angegeben. Dabei handelt es sich offensichtlich um deren Wohnsitz bzw. Sitz. In der angefochtenen Verfügung hat das Betreibungsamt zudem festgestellt, der Wohnort der Schuldner befinde sich in Basel. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6.1), hat das Betreibungsamt damit in allen sechs Fällen ein konkretes Verdachtsmoment angegeben, welches das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung der Schuldnerin und der Schuldner mit der Beschwerdeführerin als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass sich der Sitz bzw. der Wohnsitz der Schuldnerin und der Schuldner tatsächlich in Basel befinden, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist in jedem der sechs Fälle ein konkreter Anhaltspunkt erstellt, der die Vermutung begründet, dass sich ein Vermögenswert der Schuldnerin bzw. des Schuldners im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin der Schuldnerin bzw. des Schuldners ist. Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts ist es durchaus möglich, dass mittelfristig in der Regel auf Anfragen bei der Beschwerdeführerin zu verzichten sein wird, weil sich ergeben könnte, dass zu selten eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner besteht und damit die auflaufenden Kosten gegenüber den Gläubigern bzw. letztlich den Schuldnern nicht vertretbar sind. Derzeit lasse sich diese Frage aber schon deshalb nicht abschliessend beantworten, weil die Beschwerdeführerin schlicht die Auskunft verweigere (Beschwerdebeilage 7 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 19) kann daraus nicht geschlossen werden, dass die erforderliche begründete Vermutung fehle. Insbesondere kann einer Vermutung nicht deshalb die Begründetheit abgesprochen werden, weil die Möglichkeit besteht, dass sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen könnte.
3.2
3.2.1 Gemäss den sechs Auskunftsbegehren, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebeilage 9), haben sich die Schuldnerin bzw. die Schuldner in allen Fällen im Zug der vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ihren diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten entzogen, und gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts erfolgen allgemeine Auskunftsbegehren an Banken in Basel nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nicht einvernommen werden kann (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 7] S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Leiter des Pfändungsdiensts des Betreibungsamts habe ihr telefonisch erklärt, die Auskunftsbegehren stellten eine neue Geschäftspraxis dar und bei fehlenden Anhaltspunkten würden sämtliche Banken angeschrieben (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 9 und 19; Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 7). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 9) hat das Betreibungsamt diese Darstellung in seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 7) mit einer abweichenden Darstellung des Sachverhalts teilweise implizit bestritten. Gemäss der Vernehmlassung des Betreibungsamts werden nicht gleichzeitig Auskunftsbegehren an alle in Basel ansässigen Banken versandt. Vielmehr würden stufenweise zuerst Banken angeschrieben, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner grösser sei, und erst später solche, bei denen diese Wahrscheinlichkeit weniger gross ist, wobei die Beschwerdeführerin zu letzteren gehöre (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 2; angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Die interne E-Mail eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6) ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betreibungsamts zu erwecken. Die Behauptung systematischer und flächendeckender Auskunftsbegehren des Betreibungsamts bei den Banken (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 12), entbehrt jeglicher Grundlage. Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung des Betreibungsamts Basel-Stadt bearbeitete dieses im Jahr 2020 über 36'000 Pfändungsvollzüge (Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 7] S. 2) und gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erhielt diese im Jahr 2021 vom Betreibungsamt Basel-Stadt nur 42 Auskunftsbegehren (angefochtener Entscheid E. 2.1). Aufgrund dieses Verhältnisses zwischen Pfändungsvollzügen und Auskunftsbegehren ist es offensichtlich, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt höchstens in einem sehr kleinen Teil der Fälle, in denen abgesehen vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners in Basel kein Anhaltspunkt für eine Geschäftsbeziehung mit einer hiesigen Bank besteht, ein Auskunftsbegehren an alle in Basel tätigen Banken stellt.
Gemäss der insoweit unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 23. September 2021 Rz. 9; Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) sind neben ihr 34 Banken in Basel aktiv und befinden sich Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz- oder Sitz in Basel damit im Einzugsgebiet von 35 Banken. Auch unter der Annahme, dass das Betreibungsamt bei Auskunftsbegehren an Banken stufenweise vorgeht, ist somit nicht auszuschliessen, dass in einzelnen Fällen 35 Banken angeschrieben werden, wenn die übrigen Auskunftsbegehren erfolglos bleiben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 11) wäre ein solches Vorgehen in Einzelfällen aber nicht unverhältnismässig. Genauere Angaben zu den beim Versand von Auskunftsbegehren an Banken verwendeten Selektionskriterien und zur Anzahl der angeschriebenen Banken sind zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Auskunftsbegehren gegenüber der Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 12) nicht erforderlich.
3.2.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt im Jahr 2021 42 Auskunftsbegehren (angefochtener Entscheid E. 2.1). Diese Zahl ist bescheiden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch wenn sie die Auskunftsbegehren unbeantwortet lasse, entstehe ihr dadurch dennoch ein beträchtlicher Abklärung-/Überprüfungsaufwand. Die genannten Personen und die angegebenen Daten würden mit den eigenen Daten abgeglichen, die Anfragen in einer speziellen Liste mit allen Angaben manuell erfasst und die Schreiben digital und physisch abgelegt (angefochtener Entscheid E. 2.1). Der durch die erwähnten Arbeitsschritte in rund 40 Fällen pro Jahr verursachte Aufwand erscheint zwar nicht vernachlässigbar. Zudem wäre er im Fall der Beantwortung der Auskunftsbegehren geringfügig grösser. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG ist der erwähnte Aufwand der Beschwerdeführerin aber ohne Weiteres zumutbar.
3.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die strittigen Auskunftsbegehren für den Vollzug der Pfändungen geeignet und erforderlich und der Beschwerdeführerin sowie der Schuldnerin und den Schuldnern zumutbar sind. Insbesondere überwiegen die Interessen der Gläubiger an einer effizienten Vollstreckung die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin und der Schuldnerin und der Schuldner.
3.3
3.3.1 Banken können nicht unter Berufung auf das Bankkundengeheimnis die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verweigern. Im Umfang, in dem der Kunde als betriebener Schuldner gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig ist, entfällt das Bankkundengeheimnis gegenüber dem Betreibungsamt (vgl. BGE 146 III 435 E. 4.1.1 S. 437 f.; BGer 5A_470/2020 vom 3. September 2020 E. 5.1.1; Baumgart-ner/Heisch, a.a.O., S. 587; Jeandin, a.a.O., Art. 91 LP N 16).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen zu wollen, ihre Angestellten könnten sich mit Auskünften gegenüber dem Betreibungsamt wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) strafbar machen, wenn mangels einer begründeten Vermutung dafür, dass sich ein Vermögenswert des Schuldners im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befindet oder diese ihrerseits Schuldnerin des Schuldners ist, die Voraussetzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht erfüllt sind (vgl. Beschwerde vom 31. Oktober 2022 Rz. 21 f.). Diese Befürchtung ist unbegründet. Der Umstand, dass das Bankkundengeheimnis grundsätzlich auch das Verneinen einer Kundenbeziehung zu einer bestimmten Person verbietet (vgl. Kleiner/Schwob/Winzeler, in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum BankG, 23. Nachlieferung, Zürich 2015, Art. 47 N 9; Kunz/Zollinger, Der Schutzbereich von Art. 47 BankG, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 43; Schauwecker, Die Rechtsgrundlagen zum schweizerischen Bankgeheimnis, in: Jusletter 16. April 2018, Rz. 21; Stadler, in: Arpagaus et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, N 603), ändert daran nichts. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen in allen sechs Auskunftsbegehren, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (Beschwerdebeilage 9), liegt in allen sechs Fällen gegen die betroffene Schuldnerin bzw. den betroffenen Schuldner ein rechtskräftiges Fortsetzungsbegehren vor, das ihr bzw. ihm ordnungsgemäss angekündigt worden ist. Damit sind die Schuldnerin und die Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zumindest verpflichtet, dem Betreibungsamt alle ihre beweglichen Vermögenswerte einschliesslich aller ihrer Forderungen und Rechte gegenüber Dritten angeben (vgl. oben E. 2.1.1). Wenn die Schuldnerin bzw. die Schuldner keine Vermögenswerte im Gewahrsam der Beschwerdeführerin und keine Forderungen gegenüber dieser angeben, ist daher bei pflichtgemässer Auskunft davon auszugehen, dass sie keine Kundenbeziehung zur Beschwerdeführerin unterhalten. Damit sind die Schuldnerin und die Schuldner indirekt auch zur Auskunft darüber verpflichtet, ob sie in einer Kundenbeziehung zur Beschwerdeführerin stehen. Unabhängig davon, ob es sich bei der Schuldnerin und den Schuldnern um eine Kundin und Kunden der Beschwerdeführerin handelt oder nicht, gibt diese somit dem Betreibungsamt mit der verlangten Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Vermögenswerte der Schuldnerin und der Schuldner sich bei ihr befinden, keine Informationen bekannt, zu denen die Schuldnerin und der Schuldner nicht selbst gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet ist. Damit haben die Schuldnerin und der Schuldner bezüglich der verlangten Informationen kein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse und entfällt diesbezüglich das Bankkundengeheimnis. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Information, dass keine Kundenbeziehung bestehe.
3.3.3 Im Übrigen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3.1 f.), dass in den vorliegend zu beurteilenden Fällen alle Voraussetzungen der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG einschliesslich der begründeten Vermutung erfüllt sind. Daher wäre eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 Abs. 5 BankG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 4 SchKG gerechtfertigt (vgl. Winkler, Kommentar SchKG, Art. 91 N 35).
4.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.