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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2022.87
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte der Kanton Basel-Stadt gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) eine Forderung in Höhe von CHF 200.– in Betreibung. Als Forderungsgrund war angegeben: «Forderung gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16.06.2020 betr. Gebührenrechnung vom 09.07.2020». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. Mai 2022 zog sie ihren Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] zurück. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 erklärte die Schuldnerin gegenüber der Steuerverwaltung Basel-Stadt, sie widerrufe den am 4. Mai 2022 schriftlich erklärten Rückzug des Rechtsvorschlags.
Nachdem die Schuldnerin in der Betreibung Nr. [...] die Pfändungsankündigung erhalten hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 3. August 2022 an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Sie erhob «Einspruch» und beantragte, die Betreibung Nr. [...] für ungültig zu erklären, da die Forderung im Zahlungsbefehl ungenügend bezeichnet worden sei. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 21. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie, es seien der Verlustschein Nr. [...] vom 24. September 2022 und die ihm zugrunde liegende Betreibung Nr. [...] für ungültig zu erklären. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
1.2 Die Schuldnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren den Rechtsvorschlag vom 1. März 2022 in der Betreibung Nr. [...] wiederherzustellen, ansonsten die Betreibung für ungültig zu erklären. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, kann auf den Antrag, es sei der Verlustschein Nr. [...] für ungültig zu erklären, nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Schuldnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, die Angaben auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibungsnummer [...] seien ungenügend und daher sei dieser für ungültig zu erklären. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es werde aus den Angaben zum Forderungsgrund im Zahlungsbefehl ersichtlich, dass es sich um eine Forderung aus einem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 handle und dass auf die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020 hingewiesen worden sei. Dies genüge zur Identifizierung der Forderung. Zudem würden auch ungenügende Hinweise zum Forderungsgrund nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führen. Die Schuldnerin habe den Zahlungsbefehl nicht angefochten. Ihre diesbezügliche Rüge im Rahmen der Anfechtung der Pfändungsurkunde erweise sich damit als verspätet. Schliesslich könne dem Antrag der Schuldnerin auf Wiederherstellung ihres Rechtsvorschlags, nachdem sie diesen zurückgezogen hatte, nicht gefolgt werden. Ein Rückzug des Rechtsvorschlags könne nicht widerrufen werden.
2.2 Die Schuldnerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Sie macht weiterhin geltend, dass die Angaben auf dem Zahlungsbefehl ungenügend gewesen seien, da weder eine Fallnummer noch eine Rechnungsnummer angegeben worden sei. Die Schuldnerin vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern sich aus Art. 67 Ziff. 4 SchKG ergeben soll, dass auf dem Zahlungsbefehl zwingend eine Fallnummer oder eine Rechnungsnummer angegeben werden muss. Der Zahlungsbefehl muss gemäss dieser Bestimmung die Forderungsurkunde und deren Datum enthalten. Im hier betroffenen Zahlungsbefehl wurde auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 und die Gebührenrechnung vom 9. Juli 2020 verwiesen und damit den Anforderungen gemäss Art. 67 Ziff. 4 SchKG Genüge getan. Zudem bestreitet die Schuldnerin die Feststellung der unteren Aufsichtsbehörde nicht, dass sie den Zahlungsbefehl nicht angefochten hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat demnach den Antrag der Schuldnerin, die Betreibung Nr. [...] für ungültig zu erklären, zu Recht abgewiesen.
2.3 Die Schuldnerin hält an dem im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Antrag auf Wiederherstellung des Rechtsvorschlags ausdrücklich nicht mehr fest. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Die Angaben in der Beschwerde betreffend eine «vermutliche Befangenheit eines Mitglieds der unteren Aufsichtsbehörde» sind nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der unteren Aufsichtsbehörde gestellt haben soll.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2022 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.