Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BEZ.2022.88

 

ENTSCHEID

 

vom 28. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH                                                             Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2022

 

betreffend Ausstand

 


 

Erwägungen

 

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel vom 21. November 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 (V.2022.634) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.