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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BEZ.2022.88
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. November 2022
betreffend Ausstand
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel vom 21. November 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 (V.2022.634) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.