Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2022.91

 

ENTSCHEID

 

vom 1. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführer 1

[...]

 

B____                                                                      Beschwerdeführerin 2

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Dezember 2022

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

A____ und B____ (Beschwerdeführende) wandten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft [...] in [...] mit Beschwerde vom 11. November 2022 (Postaufgabe) an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde). Diese forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. November 2022 zur Nachreichung der angefochtenen Verfügung sowie weiterer sachdienlicher Unterlagen auf. Nachdem die Beschwerdeführenden innert gesetzter Frist weder die angefochtene Verfügung noch sonstige sachdienliche Unterlagen eingereicht hatten, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 2023 auf die Beschwerde nicht ein.

 

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Appellationsgericht. Als Betreff wird «Beschrieb und Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, erhalten am 28.11.2022» angegeben. In ihrer Eingabe werfen die Beschwerdeführenden verschiedene Fragen betreffend Handlungen des Betreibungsamts auf und bitten um Prüfung der Rechtmässigkeit der monierten Handlungen. Auf die Einholung einer Stellungnahme ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

Aus der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 27. Dezember 2022 geht nicht hervor, ob damit der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2023 angefochten werden soll. Dieser liegt zwar der Eingabe bei, wird darin aber nicht erwähnt. Auf dem ebenfalls eingereichten Begleitbrief zur Zustellung des genannten Entscheids vom 9. Dezember 2022 findet sich ein handschriftlicher Vermerk mit dem Hinweis «sollte unser Anwalt beantworten, aber er meldet sich nicht. Unterlagen sind bei ihm». Daraus ist abzuleiten, dass mit der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 27. Dezember 2022 keine Anfechtung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2022 angestrebt wird.

 

Gemäss Betreff richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführenden gegen den Beschrieb und das Lastenverzeichnis vom 25. November 2022, welches sie am 28. November 2022 erhalten hätten. Eine direkte Anfechtung eines Beschriebs und Lastenverzeichnisses bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ist nicht möglich. Die Beschwerdeführenden zeigen zudem nicht auf, dass sie die für eine Beschwerdeerhebung relevante Frist von 10 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an welchem sie Kenntnis von der Verfügung erhalten haben (Art. 17 Abs. 2 SchKG), eingehalten haben. Gemäss ihren Angaben haben die Beschwerdeführenden das Lastenverzeichnis am 28. November 2022 erhalten. Die Eingabe vom 27. Dezember 2022 erfolgte damit nach Ablauf der genannten Frist von 10 Tagen.

 

Aus den genannten Gründen kann auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. Dezember 2022, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde handelt, nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Eingabe/Beschwerde vom 27. Dezember 2022 wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.