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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2022.92
ENTSCHEID
vom 7. April 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Erbschaftsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Rittergasse 10, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
[...]
C____ Beschwerdegegner 3
[...]
D____ Beschwerdegegner 4
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 und 5. Januar 2023
betreffend Wiedererwägung
Sachverhalt
Am 4. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (nachfolgend Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von E____ selig sowie gegen die Berufungsbeklagten 1 und 3 als Willensvollstrecker betreffend den Nachlass von F____ selig. Mit Ziff. 2 des Dispositivs eines Entscheids vom 8. September 2022 mit dem Aktenzeichen [...] wies die Aufsichtsbehörde diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingaben vom 2. und 12. September 2021, 4. November 2021 und 4. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Anträge betreffend die Auslieferung von Dokumenten, die Akten des Erbschaftamts sowie die Funktionen und Rollen der Willensvollstrecker. Mit Ziff. 3 des Dispositivs desselben Entscheids vom 8. September 2022 wies die Aufsichtsbehörde diese Anträge der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 3). Am 24. Mai und 7. Juni 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Aufsichtsbehörde. Soweit sie das Erbschaftsamt betreffen nahm die Aufsichtsbehörde die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 als aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen das Erbschaftsamt entgegen. Mit Ziff. 4 des vorstehend erwähnten Entscheids vom 8. September 2022 brachte die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin die Erledigung ihrer aufsichtsrechtlichen Anzeigen zur Kenntnis (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2). In Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 8. September 2022 regelte die Aufsichtsbehörde die Zustellung von Eingaben sowie in Ziff. 5 und 6 die Kostenfolgen. Mit Berufung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung aller Ziffern des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022. Betreffend Ziff. 4 macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB entgegennehmen müssen. Die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem scheint sie geltend machen zu wollen, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 auch als Beschwerden gegen die Willensvollstrecker entgegennehmen müssen (vgl. AGE [...] und BEZ.2023.15 vom 7. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.3). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4 des Dispositivs ihres Entscheids vom 8. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Mit ihrem Gesuch vom 6. Dezember 2022 macht sie sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde habe ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeige, sondern als (förmliche) Beschwerden gemäss § 2 Abs. 2 EG ZGB gegen das Erbschaftsamt und als Beschwerden gegen die Willensvollstecker zu behandeln. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom 12. Dezember 2022 erkannte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass «einstweilen kein neues Verfahren eröffnet respektive […] das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt [...] sistiert» werde.
Mit einer sowohl an die Aufsichtsbehörde als auch an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29. Dezember 2022 (elektronische Einreichung beim Appellationsgericht am 30. Dezember 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um Erläuterung bzw. Berichtigung von Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 und erhob sie gegen Ziff. 2 dieser Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Ziff. 2 einer Verfügung vom 5. Januar 2023 erkannte der Präsident der Aufsichtsbehörde unter dem Aktenzeichen [...], dass an der Verfügung vom 12. Dezember 2022 festgehalten und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung bzw. Erläuterung dieser Verfügung abgewiesen werde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit Eingaben vom 23. Januar und 8. Februar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Appellationsgericht. Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den Beschwerdegegnern wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt können beim Appellationsgericht angefochten werden (§ 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100]). Dies muss grundsätzlich auch für Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtsbehörde gelten. Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB). Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 GOG; AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2). Das Verfahren richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 EG ZGB grundsätzlich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Im Verwaltungsverfahrensrecht ist ein Wiedererwägungsgesuch ein formloser Rechtsbehelf, welcher der Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung vermittelt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Die Nichtanhandnahme eines Wiedererwägungsgesuchs ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Gesuchstellerin kann mit einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme höchstens geltend machen, eine Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, sei erfüllt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, 1272 f. und 1281; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 646 ff. und 1311). Wenn kein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs und keine Beschwerdemöglichkeit gegen dessen Nichtanhandnahme besteht, kann auch die Sistierung des Wiedererwägungsverfahrens nicht anfechtbar sein. In ihrer Beschwerde vom 29. Dezember 2022 legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass im vorliegenden Fall eine Voraussetzung erfüllt ist, unter der im Verwaltungsverfahrensrecht ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Zudem wäre zu prüfen, ob eine Wiedererwägung von Ziff. 4 des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 überhaupt möglich ist und ob im Verfahren der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt unter den im Verwaltungsverfahren geltenden Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Diese Fragen können offenbleiben, weil die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 12. Dezember 2022 aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
1.3 Die Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2023 wird in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2022 nicht ausdrücklich als Anfechtungsobjekt genannt. Ob sich die Eingabe sinngemäss auch gegen Ziff. 2 dieser Verfügung richtet, kann offenbleiben, weil eine entsprechende Beschwerde aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre.
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Eröffnung der Verfügung daher mangelhaft sei und ihr die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung erneut zu eröffnen sei. Ob die Präsidentin der Aufsichtsbehörde die Verfügung vom 12. Dezember 2022 mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen müssen, erscheint fraglich (vgl. dazu eingehend AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.5). Die Frage kann offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung hat nicht die Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge. Den Parteien darf daraus aber kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie das zulässige Rechtsmittel nicht gekannt haben und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.6 mit Nachweisen). Wenn auf ihre Beschwerde vom 29. Dezember 2022 unabhängig von der Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGE 141 III 270 E. 3.3 S. 272 f.; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.1) eingetreten wird, erwächst der Beschwerdeführerin aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung entgegen ihrer unsubstanziierten und unbegründeten Behauptung kein Rechtsnachteil.
2.2 Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, die Aufsichtsbehörde habe nur zwischen der formlosen Retournierung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 oder der Eröffnung eines Verfahrens unter einer neuen Verfahrensnummer und der Sistierung dieses Verfahrens wählen können, und aufgrund der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 sei nicht klar, welche dieser Vorgehensweisen sie gewählt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Formulierung der Verfügung vom 12. Dezember 2022 ist zwar nicht ganz klar, ob die Aufsichtsbehörde zwecks Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch ein neues Verfahren eröffnet hat oder nicht. Aus der Verfügung ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Präsidentin der Aufsichtsbehörde die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens [...] sistiert und das Wiedererwägungsgesuch nicht formlos retourniert hat. Ob die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch vor oder nach der Eröffnung eines neuen Verfahrens sistiert wird, ist für die Beschwerdeführerin völlig irrelevant. Diesbezüglich ist daher auf ihre Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht zulässig sein sollte, die weitere Befassung mit einem Wiedererwägungsgesuch in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO unabhängig von der Eröffnung eines neuen Verfahrens zu sistieren.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2.3.2 Sowohl mit ihrer Berufung vom 17. Oktober 2022 als auch mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2022 gegen Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2022 macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Aufsichtsbehörde hätte ihre Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2022 nicht als (formlose) Aufsichtsanzeigen, sondern als (förmliche) Beschwerden gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerden gegen die Willensvollstecker entgegennehmen müssen. Unter diesen Umständen stellten sich dem Appellationsgericht als Berufungsinstanz und der Aufsichtsbehörde zumindest teilweise die gleichen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Zudem wäre das Wiedererwägungsgesuch gegenstandslos geworden, wenn das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung die Sache zur Behandlung als (förmliche) Beschwerde gegen das Erbschaftsamt sowie als Beschwerde gegen die Willensvollstrecker an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen war es zweckmässig, dass die Aufsichtsbehörde die weitere Befassung mit dem Wiedererwägungsgesuch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es nicht zweckmässig gewesen, dass sich die Aufsichtsbehörde mit dem Wiedererwägungsgesuch befasst hätte, bevor sich das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu den Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffend die Qualifikation der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 7. Juni 2022 geäussert hat. Damit ist die Sistierung nicht zu beanstanden.
2.4 In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2023 rügt die Beschwerdeführerin, dass die Aufsichtsbehörde die Nichteröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens nicht begründet habe. Diese Rüge zielt ins Leere. Die Aufsichtsbehörde hat noch gar nicht entschieden, dass kein Wiedererwägungsverfahren eröffnet wird, sondern höchstens, dass über die Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens [...] entschieden werde.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde vom 12. Dezember 2022 und die allfällige Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde vom 5. Januar 2023 abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen in Anwendung vom § 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Unter Berücksichtigung der gemäss § 2 GGR massgebenden Faktoren ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'500.– angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 12. Dezember 2022 ([...]) und die allfällige Beschwerde gegen Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 5. Januar 2023 ([...]) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin 1
- Beschwerdegegner 2
- Beschwerdegegner 3
- Beschwerdegegner 4
- Erbschaftsamt Basel-Stadt
- Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.