Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

BEZ.2023.13

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH in Liquidation                                     Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

 

gegen

 

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Januar 2023

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen von Restaurants, die Erbringung von Dienstleistungen im Gastronomiegewerbe sowie den Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Mit Entscheid vom 23. Januar 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 8'832.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2022, CHF 66.31 und CHF 150.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 beantragt die Schuldnerin, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ordnete den Beizug eines Betreibungsregisterauszugs an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden: Der Entscheid vom 23. Januar 2023 wurde der Schuldnerin am 24. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. Februar 2023 und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

 

2.2      Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin geltend, sie habe die dem Konkursbegehren zu Grunde liegenden Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt. Der Beschwerde liegt eine Quittung des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt über eine Zahlung der Schuldnerin von CHF 10'517.75 vom 24. Januar 2023 betreffend die Betreibung Nr. [...] bei. Gemäss dieser Quittung setzt sich der bezahlte Betrag zusammen aus den Kosten für die Betreibung von CHF 9'817.75 sowie CHF 700.– Gebühren für das Konkursamt. Weiter liegt der Beschwerde eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts per 24. Januar 2023 betreffend die Forderung der Gläubigerin inklusive Kosten und Zinsen über einen Betrag von insgesamt CHF 9'817.76 bei. Die Schuldnerin kann damit nachweisen, dass die Schuld einschliesslich Kosten und Zinsen getilgt ist. Damit ist die erste Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – der Nachweis der Tilgung der Forderung inkl. Kosten und Zinsen oder der Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses – erfüllt.

 

2.3

2.3.1   Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

 

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

2.3.2   Im vorliegenden Fall macht die Schuldnerin keine Angaben zu ihrer Zahlungsfähigkeit. Aus dem eingeholten Betreibungsregisterauszug gehen 46 Betreibungen hervor, wobei diese mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Im Betreibungsregisterauszug sind aber auch diverse Forderungen aufgeführt mit dem Vermerk «Rechtsvorschlag» ([...] AG vom 7. Oktober 2019 über CHF 1'170.90), dem Vermerk «Verwertung» (so etwa Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 24. Februar 2021 über CHF 21'772.65, vom 21. September 2021 über CHF 28'416.95, vom 9. März 2022 über CHF 11'398.60; Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 16. März 2022 über CHF 5'288.70, vom 19. April 2022 über CHF 4'941.20, vom 19. April 2022 über CHF 29'196.40, vom 15. Juni 2022 über CHF 1'188.75, vom 7. September 2022 über CHF 5'751.90, vom 11. Oktober 2022 über CHF 5'751.90; Kanton Basel-Landschaft, Steuerverwaltung vom 27. April 2022 über CHF 1'494.25, vom 5. Juli 2022 über CHF 571.20, vom 5. Juli 2022 über CHF 647.65), dem Vermerk «Pfändung» (B____ AG vom 30. August 2022 über CHF 12'630.34, vom 27. September 2022 über CHF 1'626.05; Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 21. September 2022 über CHF 36'603.06; Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 3. November 2022 über CHF 5'750.35; Kanton Basel-Stadt, Finanzdepartement vom 21. Oktober 2022 über CHF 5'955.90), dem Vermerk «Konkursandrohung» (B____ AG vom 13. Juli 2022 über CHF 9'048.61; [...] vom 20. Oktober 2022 über [...] AG vom 15. November 2022 über CHF 2'415.40) sowie mit dem Vermerk «Konkurseröffnung» (Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 8. Dezember 2022 über CHF 5'266.40, vom 20. Januar 2023 über CHF 5'765.95; Schweizerische Eidgenossenschaft, Steuerverwaltung vom 14. Dezember 2022 über CHF 235.–; [...] vom 15. Dezember 2022 über CHF 9'517.75; [...] vom 9. Januar 2023 über CHF 2'410.45; B____ AG vom 18. Januar 2023 über CHF 1'828.70).

 

Es liegen somit umfangreiche vollstreckbare Betreibungen gegen die Schuldnerin vor. Sie kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 61 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Januar 2023 ([…]) wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.