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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2023.17
ENTSCHEID
vom 1. März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Januar 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) an das Appellationsgericht. Darin bat sie, die Versteigerungsankündigung ihres Hauses per sofort zu löschen. Der Beschwerde lag eine Einsprache vom 5. Dezember 2022 an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt bei. Das Appellationsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022 nicht ein.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem Entscheid vom 17. Januar 2023 aus, dass sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis betreffend die Liegenschaft, Grundbuch [...] richte. Der Versand an die Beteiligten und insbesondere die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sei am 24. November 2022 erfolgt. Die Dokumente seien von ihnen je am 28. November 2022 entgegengenommen worden. Die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG habe am 29. November 2022 zu laufen begonnen. Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist, somit am 8. Dezember 2022, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht oder zu ihren Handen der Post übergeben werden müssen. Da die Beschwerde erst am 9. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, erweise sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2023 mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander und bringt keine zulässigen Beschwerdegründe vor. Auf ihre Eingabe vom 24. Januar 2023, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde handelt, kann daher nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom 24. Januar 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.