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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.30
ENTSCHEID
vom 27. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Partei
A____ Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 22. März 2023
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Die 1976 geborene A____ (Patientin) begab sich im Oktober 2004 in die Frauenklinik des B____ [Spital] zur Geburt ihres zweiten Kinds. Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe nach sich zogen. In der Folge litt die Patientin unter psychischen Beeinträchtigungen, die ab Oktober 2005 in einer Rente der Invalidenversicherung mündeten.
Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das B____ (Spital) und der Kanton Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von CHF 100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der Mehrforderung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch mit dem Anwalt C____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter vorläufig und verpflichtete die Patientin, ihre Liegenschaft in [...] zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft nicht innert Frist verkauft hatte, hob der Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März 2016 auf. Am 11. April 2016 forderte er die Patientin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den diese bezahlte. Mit Klageantwort vom 29. September 2016 beantragten das Spital und der Kanton die Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2017 gab der Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag zur Frage, ob dem Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Auf Gesuch der Patientin hin gewährte der Zivilgerichtspräsident am 31. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit einem Selbstbehalt in der Höhe des bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'020.–. Am 28. August 2018 erstatteten PD Dr. [...] und Dr. [...] ihr Gutachten und beantworteten am 29. Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die Parteien zum Gerichtsgutachten Stellung genommen hatten, fand am 16. November 2022 die Hauptverhandlung statt. Dabei wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die Patientin am 20. Februar 2023 schliesslich – aber fristgemäss – widerrief.
Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr Anwalt C____ sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte C____ mit, dass er die Patientin ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der Rechtsvertretung insofern nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde (Verfügung, Ziffer 3). Er forderte die Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____, sich selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung vertreten lassen wolle (Verfügung, Ziffer 4).
Gegen diese Verfügung erhob die Patientin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie im Kern, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2023 vorläufig die aufschiebende Wirkung und holte beim Zivilgerichtspräsidenten eine Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2023 nahm dieser zur Beschwerde Stellung. Die Patientin liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 22. März 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident der Patientin einen Wechsel der Rechtsvertretung insofern nicht bewilligte, als er ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1).
In der Literatur ist die Frage umstritten, ob auch die Nichternennung eines spezifisch gewünschten Rechtsvertreters eine mindestens teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellt, die ohne Weiteres mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO). Die Frage wird von einem Teil der Lehre bejaht (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121 ZPO N 4e; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 121 ZPO N 1). Ein anderer Teil der Lehre dagegen verneint die Frage, da grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Rechtsvertreter bestehe; eine entsprechende Verfügung stelle somit keinen Entscheid im Sinn von Art. 121 ZPO dar und könne allenfalls nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO angefochten werden – also nur dann, wenn daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil resultiere (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber, DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Prozessführung im Zivilprozess, Zürich 2019, N 540 und 984). Die Frage, ob die Anfechtung der Verweigerung eines Rechtsvertreterwechsels einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da die vorliegende Beschwerde in der Sache ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. dazu E. 2).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2 Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.
1.3 Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Nachweisen; ebenso BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).
2. Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters
2.1 Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die Patientin beim Zivilgericht den Antrag, ihren bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter, den Anwalt C____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Zur Begründung erhob sie folgende Vorwürfe gegen ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter: (1) Aufzwingen der Vereinbarung mit der Gegenpartei, (2) keine substanziellen Verhandlungen mit der Gegenpartei zur Erhöhung der Genugtuungssumme, (3) mangelhafte Prozessführung, (4) Prozessverzögerungen und (5) massiver Vertrauensverlust gegenüber dem Anwalt. Mit zwei weiteren Eingaben vom gleichen Tag ersuchte sie sinngemäss um einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt C____ dem Zivilgericht mit, dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr durch ihn vertreten werde. Er reichte seine Honorarnote ein und ersuchte das Zivilgericht um Ausrichtung des Honorars zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Verfügung vom 22. März 2023, Ziffer 3). Er forderte die Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt C____, sich selbst oder eine neue – von ihr selbst zu finanzierende – Rechtsvertretung vertreten lassen wolle (Ziffer 4). Zur Begründung seiner Verfügung nahm der Zivilgerichtspräsident zu den von der Patientin erhobenen Vorwürfen Stellung: Der von der Patientin erwähnte Vertrauensverlust möge ihrem subjektiven Empfinden entsprechen, lasse sich jedoch aus Sicht des Gerichts nicht konkretisieren. Bei objektiver Betrachtung könne keinesfalls gesagt werden, dass der Anwalt C____, der auf den einschlägigen Bereich medizinischer Sorgfaltspflichtverletzungen spezialisiert und Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht sei, den Prozess mangelhaft geführt habe. Auch habe er den Prozess nicht verzögert; die lange Prozessdauer sei vielmehr der Komplexität der Materie und der hohen Geschäftslast des Zivilgerichts geschuldet. Soweit die Patientin den Vertrauensverlust nicht aus der Prozessführung an sich, sondern aus dem Verhalten des Anwalts ableite, sei auch dies unbegründet. Der Vergleich beruhe auf einem Vorschlag und einer Prozesschanceneinschätzung des Gerichts. Bei dieser Ausgangslage sei keine Veranlassung zu erkennen, mit der Gegenseite weitere Verhandlungen über eine Erhöhung der vorgeschlagenen Genugtuungssumme zu führen, dies umso mehr, als die Gegenseite in der Hauptverhandlung vom 16. November 2022 zum Ausdruck gebracht habe, sich darauf nicht einzulassen. Es gehöre auch zur Aufgabe des Anwalts, die Chancen einzuschätzen und die Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die Mandantschaft nicht in der Lage sei, ihre Chancen selbst realistisch einzuschätzen, gehöre dazu auch eine gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die Mandantschaft der Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens bewusst werde. Somit wäre nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt der Patientin den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich mit Nachdruck zur Annahme empfohlen haben sollte. Dass er ihr den Vergleich geradezu «aufgezwungen» habe, sei dagegen tatsachenwidrig: Der Vergleich sei ja gerade nicht zustande gekommen, weil eben der diesbezügliche Entscheid bei der Patientin liege. Im Ergebnis sei dem Anwalt bei objektiver Betrachtung kein Fehlverhalten vorzuwerfen, insbesondere keines, das einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertige. Es komme hinzu, dass ein Wechsel auch aus ökonomischer Sicht nicht in Frage komme. Der Anwalt habe das Verfahren von Anfang an begleitet und Leistungen bis und mit Hauptverhandlung erbracht und damit letztlich alle erforderlichen Schritte vor Zivilgericht getan. Es gehe nicht an, dass die öffentliche Hand nun dafür aufkommen soll, dass sich eine neue Rechtsvertretung mit viel Aufwand in den komplexen und fast entscheidreifen Fall einarbeiten müsse.
In ihrer Beschwerde gegen diese Verfügung erhebt die Patientin im Wesentlichen drei Vorwürfe: Erstens sei die Kommunikation des Anwalts C____ ungenügend gewesen (Beschwerde, S. 2 f.). Zweitens habe der Anwalt sie gedrängt, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen (S. 3). Drittens habe er weitere Fehler in der Prozessführung begangen (S. 3 f.). Die Nichtbewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters würde insgesamt bedeuten, dass sie mit einem Anwalt in die Hauptverhandlung gehen müsste, zu dem das Vertrauensverhältnis komplett zerrüttet sei (S. 4). Diese Vorwürfe werden in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung setzt mit anderen Worten zweierlei voraus: die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und ausreichende Prozessaussichten. Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der unentgeltliche Vertreter noch die vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person geltend macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss substantiiert dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 73; vgl. auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der bisherige Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann; ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse Unstimmigkeiten sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15). Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel einhergehenden Mehrkosten zu Lasten des Staats Zurückhaltung bei der Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 539).
Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit anderen Worten: Die vertretene Person, die eine Auswechslung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, muss glaubhaft machen, dass der bisherige Vertreter ihre wesentlichen Interessen nicht mehr wahrnehmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertreter vollständig zerstört wurde. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).
2.3
2.3.1 Ihren ersten Vorwurf – die mangelhafte Kommunikation des Anwalts – gliedert die Patientin in ihrer Beschwerde in vier Teilvorwürfe auf: (1) Der Anwalt habe vor der Hauptverhandlung vom 16. November 2022 die Befragung der Patientin und ihrer Hausärztin in Aussicht gestellt und «praktisch am Verhandlungstag» mitgeteilt, dass nun vom Gericht doch keine Aussagen eingefordert würden, weder von der Patientin noch von der Hausärztin (Beschwerde, S. 2 Mitte). (2) Der Anwalt habe über all die Jahre die Transparenz vermissen lassen, «insbesondere in Bezug auf die Chancen, diesen Prozess zu gewinnen, im Wissen um die nachweisbare Beweiskraft von über 75 % im Rahmen des Medizinalhaftpflichtrechts» (S. 2 unten). (3) Der Anwalt habe sie im Unklaren gelassen, wie hoch ihre Kostenbeteiligungen im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung gewesen seien. Sie habe Kostenbeteiligungen an den Anwalt ausgerichtet, ohne von ihm transparent zur Summe informiert zu werden (S. 2 unten). (4) Der Anwalt habe ihr «nicht umfassend den Fall, die Mechanismen und Regeln eines Zivilprozesses verständlich gemacht» und «sie nie über alle seine rechtlichen Schritte informiert» (S. 3 Mitte).
Den Vorwurf der mangelhaften Kommunikation hat die Patientin in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht mit keinem Wort angesprochen. Der erst in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich somit als neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).
Selbst wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zur mangelhaften Kommunikation noch berücksichtigt werden könnten, erwiesen sich diese als weitgehend unsubstantiiert, unbelegt oder wenig gravierend. Der Teilvorwurf (1) – die späte Information über die Nichtbefragung der Patientin und ihrer Hausärztin – erscheint insofern als wenig glaubhaft, als das Zivilgericht bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2022 mitgeteilt hatte, dass es auf die Abnahme weiterer Beweismittel an der Hauptverhandlung (vom 16. November 2022) verzichte, dies unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers. Damit musste der Patientin klar sein, dass auch keine Befragungen stattfinden würden. Selbst wenn es zuträfe, dass der Anwalt die Patientin erst kurz vor der Hauptverhandlung über die Nichtbefragung informiert hat, erschiene dieser Vorwurf nicht als sehr gravierend. Beim Teilvorwurf (2) – mangelhafte Kommunikation über die Prozesschancen – führt die Patientin nicht aus, was ihr der Anwalt zu den Prozesschancen gesagt hat; sie hält nur fest, dass er die «Transparenz in der Kommunikation» habe vermissen lassen. Mit dieser oberflächlichen Darstellung ist eine ungenügende Kommunikation nicht glaubhaft gemacht. Auch beim Teilvorwurf (3) – mangelhafte Kommunikation zur Höhe ihrer Beteiligung an den Prozesskosten – gibt die Patientin nicht an, inwiefern die Kommunikation mangelhaft gewesen sein soll. Namentlich legt sie nicht dar, in welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe und zu welchem Zweck sie Kostenbeteiligungen an den Anwalt überwiesen haben soll. Der Vorwurf bleibt mit anderen Worten unsubstantiiert und vage. Im Übrigen erscheint der Vorwurf auch als wenig glaubhaft, da der Zivilgerichtspräsident von der Patientin mit Verfügung vom 11. April 2016 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 7'020.– verlangt hatte und dieser – wohl von der Patientin – beglichen wurde. Unter diesen Umständen erscheint es als naheliegend, dass die Patientin von ihrer Beteiligung an den Prozesskosten und deren Höhe Kenntnis hatte. Unsubstantiiert bleibt schliesslich auch der Teilvorwurf (4) – mangelhafte Kommunikation zum Fall und zu den Mechanismen eines Zivilprozesses.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der mangelhaften Kommunikation neu ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als wenig glaubhaft zurückgewiesen werden oder als nicht schwerwiegend genug taxiert werden, um einen vollständigen Vertrauensverlust und damit einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu begründen.
2.3.2 Der zweite Vorwurf der Patientin betrifft das Drängen des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen. Das Drängen des Anwalts – so die Patientin – sei «aus seiner Arbeit erwachsen». Er habe sogar gesagt, dass er sie nicht weiter vertreten könne, wenn sie die Genugtuungssumme nicht annehme. Sie habe sich «unter Druck gefühlt» und die Summe fast angenommen. Erst in letzter Sekunde habe sie es sich anders überlegt. Der Zivilgerichtspräsident erwecke in der angefochtenen Verfügung zunächst den Eindruck, dass der Anwalt den Vergleich mit Nachdruck zur Annahme empfohlen habe, weil es zu seinen Pflichten gehöre, seine Mandantin über die Konsequenzen des beratungswidrigen Verhaltens aufzuklären. Der Zivilgerichtspräsident erwecke sodann den Eindruck, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihre Chancen selbst realistisch einzuschätzen, und es sei deshalb eine gewisse Deutlichkeit notwendig gewesen. Der Anwalt habe aber «während des ganzen Prozesses» genügend Zeit gehabt, sie über ihre Chancen, den Fall und die Mechanismen eines Zivilprozesses aufzuklären (Beschwerde, S. 3).
Diesen zweiten Vorwurf hat die Patientin zwar bereits in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 kurz angesprochen («Aufzwingen der Vereinbarung mit der Gegenpartei»), ihn aber nicht erklärt oder konkretisiert. Mit anderen Worten: Die Patientin hat den zweiten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit verspätet konkretisiert und substantiiert. Er kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.3).
Selbst wenn der Vorwurf im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden könnte, wäre er als unberechtigt zurückzuweisen. Wie der Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 zu Recht ausführte, beruht die Vereinbarung auf einem Vorschlag und einer Prozesschanceneinschätzung des Gerichts. Es gehöre zur Pflicht des Anwalts, die Interessen seiner Mandantschaft zu wahren; dies schliesse mit ein, die Chancen einzuschätzen und die Mandantschaft entsprechend zu beraten. Soweit die Mandantschaft nicht in der Lage sei, ihre Chancen realistisch einzuschätzen, gehöre dazu auch eine gewisse Deutlichkeit um sicherzustellen, dass sich die Mandantschaft der Konsequenzen eines beratungswidrigen Verhaltens auch effektiv bewusst sei. Insofern sei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt der Patientin den – vom Gericht vorgeschlagenen – Vergleich mit Nachdruck zur Annahme empfohlen haben sollte (Verfügung, S. 2 f.). Diese Ausführungen sind zutreffend. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Der Vorwurf der Patientin, der Anwalt habe «während des ganzen Prozesses» genügend Zeit gehabt, sie umfassend zu informieren, läuft in Bezug auf den vom Zivilgericht vorgeschlagenen Vergleich ins Leere. Über den Vergleich und die Ratsamkeit, diesen anzunehmen, konnte der Anwalt erst nach Vorliegen des Vergleichsvorschlags vom 16. November 2022 informieren. Vor dem 16. November 2022 konnte er nicht abschätzen, wie ein allfälliger gerichtlicher Vorschlag aussehen könnte, und folglich auch nicht darüber informieren. Der Vorwurf der Patientin, der Anwalt habe sie zu stark gedrängt, den Vergleich anzunehmen, ist somit unberechtigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Vergleichsdrucks erst in der Beschwerde konkretisiert wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als unberechtigt zurückgewiesen werden.
2.3.3 Der dritte Vorwurf der Patientin betrifft weitere angebliche Fehler des Anwalts in der Prozessführung: (1) Der Anwalt habe im Rahmen des Prozesses kein realistisches Bild von der zu verkaufenden Liegenschaft gezeichnet und deren Wert überzeichnet. Die Berechnung des Anwalts, die letztlich ihre Beteiligung an den Gerichtskosten beeinflusst habe, habe – so die Patientin sinngemäss – wesentlich über dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis gelegen. Aus diesem Grund wäre «ein Wechsel des Anwalts bereits vor Jahren angebracht gewesen» (Beschwerde, S. 3 unten). (2) Der Anwalt habe auch das IV-Dossier der Patientin betreut. Im Zug einer Wiedererwägung habe er es unterlassen, sie zu «instruieren, wie eine Begutachtung […] abläuft». Sie sei ohne Vorbereitung in dieses Gutachtergespräch bei der IV gegangen und danach sei ihr die IV-Rente aberkannt worden (S. 3 f.).
Den Vorwurf von weiteren Fehlern in der Prozessführung hat die Patientin in ihrem Gesuch vom 21. März 2023 gegenüber dem Zivilgericht zwar angesprochen, aber wiederum in äusserst allgemeiner Form («Mangelhafte Prozessführung») und ohne konkrete Vorfälle zu nennen und darzulegen. Somit hat die Patientin auch den dritten Vorwurf erst mit der Beschwerde und damit verspätet etwas näher dargelegt. Er ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).
Selbst wenn die neuen Tatsachenbehauptungen zu den Fehlern in der Prozessführung zu berücksichtigen wären, erwiesen sie sich in der Sache als unbehelflich. Beide Vorwürfe beziehen sich offenbar auf eine weit zurückliegende Zeitperiode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Vorwürfe Jahre später das Vertrauensverhältnis zum unentgeltlichen Vertreter vollständig zerstört haben und die Wahrnehmung der wesentlichen Interessen der Patientin verunmöglichen. Der Teilvorwurf (1) bezieht sich auf das Verfahren, das in der Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2017 mündete, mit welcher der Patientin eine Kostenbeteiligung von CHF 7'020.– auferlegt wurde. Dieses Verfahren liegt 5 ½ Jahre zurück. Beim Teilvorwurf (2) bleibt unklar, auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Er betrifft sodann nicht das vorliegende Verfahren, sondern das IV-Verfahren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorwurf von weiteren Fehlern in der Prozessführung erst in der Beschwerde etwas näher ausgeführt wurde und schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist. Wäre er zu berücksichtigen, müsste er als unbehelflich zurückgewiesen werden.
3. Beschwerdeentscheid
Angesichts dieser Erwägungen nahm der Zivilgerichtspräsident zu Recht an, dass die Patientin nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrem unentgeltlichen Vertreter vollständig zerstört wurde und er ihre wesentlichen Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Demgemäss hat er das Gesuch der Patientin um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 ist somit abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Patientin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 22. März 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, C____
- B____
- Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.