Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.37

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]

Zustelladresse: [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Mai 2023

 

betreffend Ausweisung

 


Sachverhalt

 

A____ (Mieterin) und B____ (Vermieterin) vereinbarten am 22. Februar 2022 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt, dass das Mietverhältnis über die von der Mieterin gemietete 3-Zimmerwohnung definitiv am 31. März 2023 endet. Am 31. März 2023 ersuchte die Vermieterin das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung der Mieterin im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies das Zivilgericht die Mieterin an, die 3-Zimmerwohnung bis spätestens 19. Mai 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihr angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.

 

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Mai 2023 erhob die Mieterin am 19. Mai 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 22. Februar 2022 vereinbart, dass das vorliegende Mietverhältnis definitiv am 31. März 2023 endet. Damit ist die Gültigkeit der Beendigung des Mietverhältnisses nicht streitig, sondern nur die Ausweisung als solche. Geht es nur um die Frage der Ausweisung, besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des summarischen Ausweisungsverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten auszugehen (zum Ganzen vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Appellationsgerichts ist für die Streitwertberechnung nicht der Nettomietzins massgebend, sondern der Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 1'665.80, so dass der massgebliche Streitwert von CHF 10'000.– nicht erreicht wird (6 Monatsbruttomietzinsen à CHF 1'665.80 = CHF 9'994.80; vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.

 

Die Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

2.1      Das Zivilgericht prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob es auf das Ausweisungsbegehren der Vermieterin eintreten kann (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt legte es zunächst die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2). In einem dritten Schritt setzte das Zivilgericht der Mieterin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheids, um die Wohnung selber zu räumen (E. 3). Schliesslich auferlegte es der Mieterin die Gerichtskosten von CHF 400.– (E. 4).

 

2.2      Die Mieterin legt zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Sie betont insbesondere den Umstand, dass an der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2022 (an welcher die Parteien sich über die Beendigung des Mietverhältnisses per 31. März 2023 geeinigt hatten) vom Strafverfahren der Vermieterin gegen die Mieterin wegen Hausfriedensbruch «noch nichts zu hören gewesen» sei. Die «profijuristische» Sicht sage, dass das mietrechtliche und das strafrechtliche Verfahren total unabhängig voneinander liefen; es sei aber auch für diese Sicht nachvollziehbar, dass aus der Sicht der Mieterin, bei der die beiden Verfahren in ein- und derselben Person aufeinanderträfen, die «Unabhängigkeitsthese» von der gelebten Wirklichkeit weit entfernt sei (Beschwerde, S. 1).

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).

 

Im vorliegenden Fall legt die Mieterin nicht dar, inwiefern die «profijuristische Unabhängigkeitsthese» für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts eine Rolle spielt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren gegen die Mieterin, das angeblich in der Verhandlung vom 22. Februar 2022 kein Thema gewesen sein soll, für die Beurteilung des vorliegenden Ausweisungsgesuchs von Bedeutung sein könnte. Es fehlt somit in diesem Punkt an einer genügenden Begründung der Beschwerde.

 

2.3      Die Mieterin bringt sodann vor, ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten seien beim Festlegen der Frist zu wenig berücksichtigt worden. Es sei möglich, dass das Gewähren einer längeren Frist sie «vor dem jetzt hochkritischen Zustand hätte bewahren können». Sie habe eine Therapeutin gefunden, mit der sich eine fruchtbare Zusammenarbeit entwickelt habe. Die Schwierigkeit liege darin, dass ihr in ihrer aktuellen Verfassung Termine Schwierigkeiten bereiteten. Der Kontakt mit der KESB stehe zur Zeit noch ganz am Anfang; es werde eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen organisiert. Die Mieterin fragt, ob es nicht irgendwie möglich wäre, eine vertretbare Übergangslösung zwischen dem bereits beendeten Mietverhältnis und dem Zeitpunkt eines geordneten Umzugs zu finden, «um den Horror und das Trauma einer Zwangsräumung zu umgehen». Der Besitz der Vermieterin sei nicht gefährdet, da sie mehrere Häuser mit zig Wohnungen besitze (Beschwerde, S. 1 unten bis S. 2 Mitte).

 

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Räumungsfrist knapp bemessen bleiben und darf nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass eine Mieterin durch die Anfechtung des Ausweisungsentscheids von einer Verlängerung der Räumungsfrist profitiert. Eine Räumungsfrist von zehn Tagen wird vom Bundesgericht denn auch in der Regel nicht als unverhältnismässig kurz erachtet (vgl. zum Ganzen BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).

 

Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen der Mieterin zu ihrem Gesundheitszustand allgemein gehalten und unbelegt. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die zehntägige Frist, die ihr das Zivilgericht zur Räumung der Wohnung setzte, unverhältnismässig kurz sein soll. Im Übrigen hätte sie die Wohnung bereits am 31. März 2023 verlassen müssen; sie profitiert als Folge des vorliegenden Verfahrens somit von einer Verlängerung von mehr als zwei Monaten. Die zehntägige Räumungsfrist ist somit nicht zu beanstanden.

 

2.4      Die Mieterin macht im Weiteren geltend, die Liegenschaftsverwaltung habe sich entschieden, sich ihr gegenüber «gesprächslos» zu verhalten. Dies führe zur Frage, was im Zivilgerichtsentscheid als Tatsache gelte und was nicht. Der Brief der Verwaltung vom 6. März 2023 gehöre unzweifelhaft zu den Tatsachen, eben­so die Briefe der Mieterin (Beschwerde, S. 2 unten). Mit diesen Ausführungen legt die Mieterin nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft sein soll und inwiefern diese Briefe entscheidrelevant sein sollen (vgl. dazu E. 2.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht diese Briefe im angefochtenen Entscheid nicht erwähnte.

 

2.5

2.5.1   Schliesslich zeigt sich die Mieterin überrascht, dass der Zivilgerichtsentscheid von nur einer Person verantwortet werde. Jede mündliche Verhandlung habe einen Beisitzer, der sich an der anschliessenden Urteilsfindung beteiligen dürfe. Sie erlaube sich die Frage, ob der vorliegende Entscheid «nicht in dem und jenem Detail ein wenig anders lautete, wenn eine Zweitleserin mitgewirkt hätte» (Beschwerde, S. 2 unten).

 

2.5.2   Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet insbesondere die gehörige Besetzung des Gerichts nach den geltenden Vorschriften. Das Gericht muss richtig zusammengesetzt sein und in vollständiger Besetzung und ohne Mitwirkung Unbefugter entscheiden. Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV sind auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer gerichtlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Dies ist der Fall, wenn sie im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen können (BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

 

Die Organisation der Gerichte ist Sache der Kantone (Art. 3 ZPO). Zum Gerichtsorganisationsrecht und damit in die Gesetzgebungshoheit der Kantone gehört unter anderem die Zusammensetzung der Gerichte bzw. der Spruchkörper (statt vieler Berger, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 3 N 3 und 6). Das kantonale Recht kann hierbei für die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber beratende Stimme vorsehen (statt vieler Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 236 N 16). Die ZPO sieht somit nicht zwingend vor, dass ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin für die Entscheidfällung mit beratender Stimme beigezogen werden muss (Zilte­ner, Entscheidfindung ohne juristisches Sekretariat nach dem neuen GOG, in: SJZ 106/2010 S. 196 ff., 198).

 

2.5.3   Das Gerichtsorganisationsrecht des Kantons Basel-Stadt hält fest, dass ein Spruchkörper entscheidfähig ist, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist (§ 33 Abs. 1 GOG). Die Besetzung des Spruchkörpers wird allgemein in § 32 und für das Zivilgericht im Besonderen in § 71 GOG geregelt. Demnach entscheiden die Gerichte als Einzelgerichte, als Dreiergerichte oder als Kammern in Fünferbesetzung (§ 32 Abs. 1 GOG). Für summarische Verfahren vor dem Zivilgericht ist unabhängig vom Streitwert das Einzelgericht zuständig (§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b GOG). Weder aus dem GOG noch aus dem Organisationsreglement des Zivilgerichts (SG 154.170) ergibt sich, dass in allen Fällen zwingend eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beizuziehen ist. Die vorliegende Angelegenheit ist Gegenstand eines summarischen Verfahrens, welches in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2), und dieses hat ohne Durchführung einer Verhandlung zu entscheiden. Zumindest in einem solchen Fall ist nicht zu beanstanden, dass der Entscheid ohne Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers gefällt wurde (vgl. auch AGE BEZ.2020.22 vom 24. Juli 2020, S. 5 unten, in Bezug auf die Zulässigkeit der Fällung eines Einzelgerichtsentscheids im Home-Office). Über die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens in anderen Fallkonstellationen ist vorliegend nicht zu befinden.

 

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demgemäss trägt grundsätzlich die unterliegende Mieterin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Mai 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.