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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.39
ENTSCHEID
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Stadtgärtnerei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 13. April 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13. August 2020 stellte die Stadtgärtnerei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Weiterverpachtung ihres Freizeitgartens Nr. [...] im Areal [...] das Schätzungsprotokoll zu und teilte ihr mit, dass der Freizeitgarten zu einem Inventarwert von CHF 591.– weitergegeben werde. Dieser Betrag werde ihrem Konto gutgeschrieben.
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. August und 15. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Sie ersuchte darum, dass beim Inventarwert einerseits ihre Instandstellungsarbeiten angemessen berücksichtigt würden und dass andererseits der Abzug von CHF 1'120.– für die von der Stadtgärtnerei durchgeführte Reparatur der Wasserleitung gestrichen werde. Auf Antrag der Parteien sistierte die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren bis Ende September 2021. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Stadtgärtnerei die Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt zuständig sei. Gleichzeitig bat sie die Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Schlichtungsgesuch zurückziehe; andernfalls werde auf ihr Gesuch nicht eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Mitteilung gemacht hatte, trat die Schlichtungsstelle mit schriftlich begründetem Entscheid vom 13. April 2023 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteien seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Wiedererwägungsgesuchs, das sie bei der Schlichtungsstelle eingereicht habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgericht das Sistierungsgesuch ab und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen, aufgrund der Beschwerde und der Akten der Schlichtungsstelle zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (zur Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden der Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3) und damit ein erstinstanzlicher vermögensrechtlicher Endentscheid. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.–. Damit unterliegt die vorliegende Angelegenheit der Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1 Mit begründetem Entscheid vom 13. April 2023 trat die Schlichtungsstelle auf das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August und 15. September 2020 nicht ein. Zur Begründung führte die Schlichtungsstelle Folgendes aus: Die Stadtgärtnerei sei das für die Verwaltung der Freizeitgärten zuständige Amt. Gegen Verfügungen des zuständigen Amts könne Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden. Damit sei für die Beanstandung des mit Schreiben vom 13. August 2020 zugstellten Schätzungsprotokolls nicht die Schlichtungsstelle sachlich zuständig (zivilrechtlicher Rechtsweg), sondern die Freizeitgartenkommission (verwaltungsrechtlicher Rechtsweg, mit Verweis auf AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und AGE VD.2019.233 vom 12. Juli 2020 E. 1.1). Da die Schlichtungsstelle offensichtlich sachlich nicht zuständig sei zur Beurteilung des Schlichtungsgesuchs vom 3. August und 15. September 2020, trat sie auf dieses nicht ein.
Die Stadtgärtnerei ist das für die Verpachtung von Freizeitgärten zuständige Amt (Ziffer 1.2 der Familiengartenordnung [in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 8. Dezember 2014]). Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Freizeitgärten [Freizeitgärtengesetz, SG 911.900]). Verfügungen der Stadtgärtnerei im Bereich der Verpachtung von Freizeitgärten sind also nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtsschutzes in Miet- und Pachtsachen anzufechten, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Dies entspricht denn auch der ständigen Praxis der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle erstens ein, dass weder im Pachtvertrag noch in der Freizeitgartenordnung ein Rechtsweg vorgesehen sei. Vielmehr stehe im Pachtvertrag mit der Stadtgärtnerei, dass «Gerichtsstand» der Kanton Basel-Stadt sei; gestützt darauf dürfe man als gutgläubige Vertragspartei annehmen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und man bei Streitigkeiten den zivilrechtlichen Weg, also den Weg an die Schlichtungsstelle, einschlagen müsse. Wäre der vorliegende Pachtvertrag ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, müsste statt von «Gerichtsstand» von verwaltungsinternem Rechtsweg die Rede sein. In diesem Fall wäre eine Gerichtsstandsklausel obsolet, da in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag automatisch die verwaltungsinterne Instanz zuständig wäre. Aus der Gerichtsstandsklausel im Pachtvertrag könne somit geschlossen werden, dass es sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und bei Streitigkeiten die Schlichtungsstelle zuständig sei (S. 2).
Dieser Einwand ist haltlos: Wie in E. 2.1 dargelegt wurde, sieht das Freizeitgärtengesetz ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden kann. Die gesetzliche Regelung schreibt mit anderen Worten klar den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg an die Freizeitgartenkommission vor. Der Umstand sodann, dass im Pachtvertrag von einem «Gerichtsstand» die Rede ist (Beschwerdebeilage 3, Ziffer 13), deutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darauf hin, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt und bei Streitigkeiten der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch im Verwaltungsrecht wird der Begriff «Gerichtsstand» verwendet, wenn die örtliche Zuständigkeit bezeichnet werden soll. So spricht das Bundesgericht in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Fällen von «Gerichtsstand» zur Bezeichnung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. statt vieler BGE 135 V 153 E. 3, 4.6 und 4.8 und 145 V 247 E. 4.2, 5.4 und 5.6). Der im Pachtvertrag verwendete Begriff «Gerichtsstand» ist somit kein Hinweis auf das Vorliegen eines zivilrechtlichen Vertrags und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
2.2.2 Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an einer anfechtbaren Verfügung: Das Schätzungsprotokoll der Stadtgärtnerei vom August 2020 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und es sei auch nicht von einem Mitarbeiter der Stadtgärtnerei unterzeichnet. Es sei nicht ersichtlich gewesen, welches Rechtsmittel sie ergreifen könne – ausser dem Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle. Es wäre Aufgabe der Stadtgärtnerei gewesen, ihre damaligen Beschwerdeschreiben an die zuständige Verwaltungsinstanz weiterzuleiten (S. 2 oben).
Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (§ 39 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an die einzelne Person gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 849 und 851; BGE 139 V 143 E. 1.2). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff: Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung, doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffs. Ist eine behördliche Mitteilung als Verfügung zu qualifizieren, so ändern Formmängel nichts am Verfügungsbegriff, soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 871 und 872). Im vorliegenden Fall wurde das Schätzungsprotokoll nicht unterzeichnet, allerdings enthält das Begleitschreiben vom 13. August 2020 die Unterschrift der zuständigen Mitarbeiterin der Stadtgärtnerei (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, von welcher Behörde es ausgeht, an welche Person es gerichtet ist und dass dadurch eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung verbindlich und erzwingbar geregelt wurde. Im Sinn des materiellen Verfügungsbegriffs stellt das Schreiben vom 13. August 2020 zusammen mit dem beigelegten Schätzungsprotokoll eine Verfügung dar.
Wie die Beschwerdeführerin allerdings richtig vorbringt, enthalten weder das Schreiben der Stadtgärtnerei vom 13. August 2020 noch das beigelegte Schätzungsprotokoll eine Rechtsmittelbelehrung. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stellt zwar einen Mangel in der Eröffnung der Verfügung dar. Aus dieser mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Partei kein Rechtsnachteil entstehen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte. Im Schlichtungsverfahren ist der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil entstanden, weil ihr im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kosten auferlegt worden sind, obschon sie sich an eine unzuständige Stelle gewendet hatte. Ob sie sich vor dem Entscheid der Schlichtungsstelle auf Unkenntnis des Verfügungscharakters des Schreibens vom 13. August 2020 mit dem Schätzungsprotokoll oder des richtigen Rechtsmittels hätte berufen können, kann daher im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Spätestens aufgrund des angefochtenen Entscheids der Schlichtungsstelle wusste die Beschwerdeführerin aber genau, dass das Schreiben vom 13. August 2020 zusammen mit dem Schätzungsprotokoll eine Verfügung darstellt, die mit Rekurs bei der Freizeitgartenkommission angefochten werden kann. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin bereits aufgrund eines sie betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsmittelweg gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei über die Freizeitgartenkommission führt (AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1). Jedenfalls die vorliegende Beschwerde hat sie daher nicht mehr in guten Treuen erhoben.
2.2.3 Drittens macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von dieser noch im Oktober 2020 eine Bestätigung erhalten habe, dass zu einer Verhandlung geladen würde (Beschwerde, S. 1). Auch dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien lediglich mit, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren (mit näher umschriebenen Rechtsbegehren) anhängig gemacht habe und dass eine Vorladung zur Verhandlung mit separater Post erfolgen werde (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Standardschreiben der Kanzlei der Schlichtungsstelle, das sich zudem mit keinem Wort über die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle äussert. Die Beschwerdeführerin durfte daraus nicht in guten Treuen ableiten, dass die Schlichtungsstelle sachlich zuständig ist.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle vom 13. April 2023 abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2’500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit mit CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 13. April 2023 (20/S-265) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.