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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2023.40
ENTSCHEID
vom 15. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____, Avocate Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Mai 2023
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Vertrieb von, den Handel mit sowie sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Geräten und ärztlichem Praxisbedarf aller Art, ferner die Beteiligung an oder den Betrieb von klinischen Laboratorien. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen von B____ (Gläubigerin) von CHF 4'451.35, CHF 2'192.45, CHF 783.80, CHF 190.–, CHF 145.– und CHF 115.65, je zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019; CHF 3'384.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Dezember 2020 und CHF 400.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2023 beantragt die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte die Schuldnerin zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gewährte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 reichte die Schuldnerin weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; vgl. Giroud/ Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 11 und Art. 174 SchKG N 21c). Bei einer Zahlung ans Betreibungsamt ist für deren Entgegennahme und Überweisung an die Gläubigerin eine Gebühr zu entrichten von CHF 5.– bei einer Summe bis CHF 1'000.– und 5 Promille, jedoch höchstens CHF 500.–, bei einer Summe über CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).
2.2 Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall belaufen sich die in Betreibung gesetzten Forderungen gemäss dem Fortsetzungsbegehren und der Konkursandrohung insgesamt auf CHF 11'262.90. Bei den im angefochtenen Entscheid zusätzlich erwähnten CHF 400.– handelt es sich offensichtlich um die im Fortsetzungsbegehren und in der Konkursandrohung separat ausgewiesenen Rechtsöffnungskosten von CHF 400.–. Diese sind nicht als Bestandteil der Forderung, sondern als Bestandteil der Kosten zu berücksichtigen. Die Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung (vgl. dazu Art. 209 Abs. 1 SchKG und Schwob/Fischer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 209 SchKG N 3) betragen CHF 1'544.45. Die Betreibungskosten belaufen sich gemäss der Konkursandrohung auf CHF 186.– zuzüglich weiterer Zustellkosten von CHF 29.–. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung betragen CHF 350.–. Im vorliegenden Fall überwies eine Drittperson zwecks Tilgung der Schuld der Schuldnerin, einschliesslich Zinsen und Kosten, CHF 3'200.– und CHF 11'000.– an das Betreibungsamt. Die Gebühren für die Entgegennahme und Überweisung dieser beiden Zahlungen betragen gemäss Art. 19 Abs. 1 GebV SchKG CHF 16.– und CHF 55.–. Insgesamt beläuft sich der Betrag der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, bei einer Tilgung oder Hinterlegung vor der Konkurseröffnung damit auf CHF 13'843.35.
3.2 Im vorliegenden Fall ist durch Urkunden bewiesen, dass eine Drittperson zwecks Tilgung der Schuld der Schuldnerin, einschliesslich Zinsen und Kosten, CHF 3'200.– und CHF 11'000.– an das Betreibungsamt überwiesen hat. Die Summe dieser beiden Zahlungen von CHF 14'200.– übersteigt den Betrag von CHF 13'843.35, dessen Zahlung bei einer Tilgung vor der Konkurseröffnung Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung ist. Die Schuldnerin behauptet, der Auftrag für die Überweisung von CHF 3'200.– sei am 29. Mai 2023 erteilt worden (Beschwerde Rz. 1). Dies ist nicht belegt. In der Gutschriftbestätigung, die sich in den Akten des Zivilgerichts befindet, wird als Aufgabedatum vielmehr der 30. Mai 2023 angegeben. Der von der Schuldnerin eingereichte Bankbeleg (Beschwerdebeilage 3) spricht dafür, dass der Betrag von CHF 3'200.– am 30. Mai 2023 dem Konto der Drittperson belastet worden ist. Durch die E-Mails, die sich in den Akten des Zivilgerichts befinden, ist bewiesen, dass der Betrag von CHF 3'200.– am 30. Mai 2023 vor 13:00 Uhr dem Konto des Betreibungsamts gutgeschrieben worden ist. Durch den Bankauszug, den die Schuldnerin eingereicht hat (Beschwerdebeilage 3), ist bewiesen, dass der Auftrag für die Überweisung von CHF 11'000.– am 29. Mai 2023 spätestens um 15:04 Uhr erteilt worden ist. Die Behauptung der Schuldnerin, der Betrags sei am 29. Mai 2023 um 15:04 Uhr bereits vom Konto abgebucht worden (Beschwerde Rz. 1), ist hingegen aktenwidrig. Auf allen von der Schuldnerin eingereichten Bankbelegen (Beschwerdebeilagen 3 und 4b) wird als Ausführungsdatum der 30. Mai 2023 angegeben. Damit erfolgte die Belastung des Kontos zweifellos erst an diesem Tag. Im Übrigen besteht unabhängig von der genauen Bedeutung der verschiedenen Zeitpunkte, die auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankauszug (Beschwerdebeilage 4b) angegeben werden, kein Zweifel daran, dass die Belastung des Kontos spätestens im letzten der angegebenen Zeitpunkte und damit am 30. Mai 2023 vor 10:00 Uhr erfolgt ist. Wie der E-Mail der [...] vom 1. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4a) zu entnehmen ist, erfolgte die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamts am 30. Mai 2023 jedoch erst um 19:42 Uhr und damit nach der per 15:50 Uhr eröffneten Konkurs.
3.3
3.3.1 Im vorliegenden Fall sind bei der zweiten Zahlung somit die Belastung des Kontos der Drittperson vor der Konkurseröffnung und die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamts danach erfolgt. Es fragt sich deshalb, unter welchen Voraussetzungen bei einer bargeldlosen Überweisung die Schuld im vorstehenden Sinn (vgl. oben E. 2.2) vor der Konkurseröffnung getilgt worden und dies durch Urkunden bewiesen ist. Diese Fragen müssen gleich beantwortet werden wie die Fragen, in welchem Zeitpunkt die Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt ist und unter welchen Voraussetzungen der von diesen Bestimmungen dafür geforderte Urkundenbeweis erbracht ist. Unter Tilgung ist insbesondere Zahlung zu verstehen (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21a). Tilgung durch Zahlung bedeutet Erfüllung nach den Regeln des Obligationenrechts (OR, SR 220), insbesondere Art. 74 ff. und 85 ff. OR (vgl. OGer AG vom 7. Mai 1992 E. 2b, in: BlSchK 1993 S. 175, 177; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 172 LP N 7; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 12 und Art. 174 SchKG N 21).
3.3.2 Mangels anderer Vereinbarung sind Geldschulden Bringschulden (vgl. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR; BGE 119 II 232 E. 2 S. 234; BGer I 83/07 vom 2. Mai 2007 E. 3.3). Wenn die Erfüllung durch bargeldlose Überweisung zulässig ist, tritt die Erfüllungswirkung gemäss Bundesgericht ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben ist (vgl. BGE 124 III 112 E. 2a S. 117; BGer 9C_912/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3, I 83/07 vom 2. Mai 2007 E. 3.3). Ein Teil der Lehre teilt diese Auffassung (Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar OR, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 74 N 6; Schwenzer/ Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 7.11a und 75.08; Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 74 OR N 124 und 125 f.; Wullschleger, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 74 OR N 7). Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass die Gläubigerin erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf ihrem Konto über den geschuldeten Betrag verfügen kann (vgl. BGE 124 III 112 E. 2a S. 117; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 75.08).
Wenn die Gläubigerin der Schuldnerin einen Post-Einzahlungsschein zugestellt hat und der geschuldete Betrag an einem Postschalter auf ein Postkonto einbezahlt wird, tritt die Erfüllungswirkung gemäss Bundesgericht bereits mit der Bareinzahlung ein (vgl. BGE 124 III 145 E. 2a S. 147 f.; BGer 4C.172/2005 vom 14. September 2005 E. 2.2 f.). Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine Art der halbbaren Zahlung (vgl. dazu Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., 2320 f.; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2017, N 41.42). Teilweise wird die Ansicht vertreten, es sei aufgrund der Verkehrsauffassung kaum verständlich, weshalb bei einer bargeldlosen Überweisung bezüglich des Erfüllungszeitpunkts anders zu entscheiden sein sollte als bei einer halbbaren Zahlung (vgl. OGer TG BR.2006.98 vom 12. Februar 2007 E. 2, in: RBOG 2007 S. 101 102; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 172 N 9). Diese Auffassung überzeugt bereits deshalb nicht, weil bei einer bargeldlosen Überweisung keine Bareinzahlung erfolgt und daher zur Bestimmung des Zeitpunkts der Erfüllung notwendigerweise an eine andere Tatsache angeknüpft werden muss. Zudem bestehen durchaus sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Zahlungsarten. Das Bundesgericht begründet das Abstellen auf den Zeitpunkt der Bareinzahlung an einem Postschalter in erster Linie damit, in der Zustellung eines Post-Einzahlungsscheins liege regelmässig die Bezeichnung der Post als Zahlstelle und es entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass die Einzahlung am Postschalter zur Wahrung der Zahlungsfrist genüge, wenn die Gläubigerin die Schuldnerin auffordert, den Betrag mit einem zugesandten Einzahlungsschein auf ein Postkonto einzuzahlen (BGE 124 III 145 E. 2a S. 147; vgl. BGer 4C.172/2005 vom 14. September 2005 E. 2.2 f.). Mit der Aufforderung, den geschuldeten Betrag auf ein Bankkonto der Gläubigerin zu überweisen, bezeichnet diese jedenfalls bei einer Kettenüberweisung offensichtlich nicht die Bank der Schuldnerin als Zahlstelle. Zumindest bei Kettenüberweisungen entspricht es auch offensichtlich nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass die Belastung des Kontos der Schuldnerin zur Wahrung der Zahlungsfrist genügt, wenn die Gläubigerin die Schuldnerin auffordert, den Betrag auf ein Konto der Gläubigerin zu überweisen. Damit spricht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu halbbaren Zahlungen jedenfalls nicht dafür, dass die Erfüllung bei bargeldlosen Kettenüberweisungen bereits mit der Belastung des Kontos der Schuldnerin eintritt.
Gemäss einem Teil der Lehre ist bei bargeldlosen Überweisungen zu unterscheiden zwischen Hausüberweisungen, bei denen die Schuldnerin und die Gläubigerin bei derselben Bank über ein Konto verfügen, und Kettenüberweisungen, bei den sich die Konten der Schuldnerin und der Gläubigerin bei verschiedenen Banken befinden (Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT, 11. Auflage, Zürich 2020, N 2314, 2323 und 2324; Gross, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 74 N 12; Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 719; Koller, a.a.O. N 41.44 ff. und 41.64 Schraner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2000, Art. 74 OR N 103 ff. und Art. 84 OR N 174). Da die [...] über eine Banklizenz verfügt, ist sie mit dem Begriff Bank mitgemeint (Gauch/Schluep/ Emmenegger, a.a.O., N 2312). Die Erfüllung erfolge im Fall der Hausüberweisung im Zeitpunkt der Abbuchung des Betrags vom Konto der Schuldnerin (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2323; Koller, a.a.O., N 41.67 und 41.69) oder der Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin (Gross, a.a.O., Art. 74 N 12; Huguenin, a.a.O., N 720; Schraner, a.a.O., Art. 74 OR N 104 und Art. 84 OR N 174) und im Fall der Kettenüberweisung im Zeitpunkt der Abbuchung des Betrags vom Konto der Bank der Schuldnerin (Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2324), der Interbankbuchung (Huguenin, a.a.O., N 721; Schraner, a.a.O., Art. 74 OR N 105 und Art. 84 OR N 174) oder der Gutschrift auf dem Konto der Bank der Gläubigerin (Gross, a.a.O., Art. 74 N 12; Schraner, a.a.O., Art. 84 OR N 174; vgl. Koller, a.a.O., N 41.65 und 41.70). Beim Swiss Interbank Clearing (SIC), das für den inländischen Zahlungsverkehr eingeführt worden ist (Schraner, a.a.O., Art. 74 OR N 109), erfolgen die Abbuchung vom Konto der Bank der Schuldnerin, die Interbankbuchung und die Gutschrift auf dem Konto der Bank der Gläubigerin bei genügender Deckung zeitgleich (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2324 f.; Hess, Rechtliche Aspekte der Banküberweissung unter besonderer Berücksichtigung des Interbankzahlungsverkehrssystems Swiss Interbank Clearing [SIC], in: SZW 1991 S. 101,111; vgl. zum Clearingverfahren und den erwähnten Zeitpunkten Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2314 und 2324 f.; Huguenin, a.a.O., N 721 f. und Schraner, a.a.O., Art. 74 OR N 109).
Bei der Überweisung von CHF 11'000.– handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Kettenüberweisung. Bei einer solchen tritt die Erfüllungswirkung auch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichenden Lehrmeinungen frühestens im Rahmen der Überführung des zu überweisenden Betrags in die Bank der Gläubigerin im Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Bank der Schuldnerin ein und genügt die Abbuchung vom persönlichen Konto der Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und den abweichenden Meinungen zum Zeitpunkt der Erfüllung bei bargeldlosen Überweisungen überhaupt nicht auseinander und behauptet nicht einmal, bei der Überweisung von CHF 11'000.– sei die Abbuchung vom Konto der Drittperson, die Interbankbuchung oder die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Betreibungsamts vor der Konkurseröffnung erfolgt. Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass zur Prüfung, ob angesichts der in der Lehre teilweise vertretenen abweichenden Auffassungen der Rechtsprechung des Bundesgerichts in jeder Hinsicht gefolgt werden kann. Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Erfüllungswirkung bei bargeldloser Überweisung nach den Regeln des OR entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zeitpunkt der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Konto der Gläubigerin eintritt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Belastung des Kontos der Schuldnerin bei Überweisungen von der Art der vorliegend zu beurteilenden Überweisung von CHF 11'000.– nach den Regeln des OR gemäss soweit ersichtlich einhelliger neuerer Lehre für den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht genügt.
3.3.3 Entgegen der in E. 3.3.2 dargestellten Auffassung stellt das Obergericht des Kantons Zürich für die Beantwortung der Frage, ob die Tilgung bei einer Zahlung an die Gläubigerin mittels bargeldloser Überweisung vor der Konkurseröffnung erfolgt ist, auf das Datum der Belastung des Kontos der Schuldnerin ab (OGer ZH PS170119-O/U vom 8. August 2017 E. 4b; ähnlich wohl Talbot, a.a.O., Art. 172 N 7 und 9). Das Obergericht des Kantons Thurgau ist sogar der Ansicht, dass die Tilgung im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 SchKG bei einer bargeldlosen Überweisung bereits dann vor der Konkurseröffnung erfolgt sei, wenn die Schuldnerin den Auftrag für die Überweisung vorher erteilt hat (OGer TG BR.2006.98 vom 12. Februar 2007 E. 2, in: RBOG 2007 S. 101 101 ff.). Den vorstehend erwähnten Ansichten kann nicht gefolgt werden, weil kein hinreichender Grund besteht, für die Beantwortung der Frage, ob die Tilgung vor der Konkurseröffnung erfolgt ist, auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen als für die Beantwortung der Frage, wann die Forderung gemäss OR erfüllt worden ist.
Gemäss dem Obergericht des Kantons Thurgau und einem Kommentator von Art. 74 OR ist in der Lehre und Praxis umstritten, ob die Schuldnerin beim bargeldlosen Zahlungsverkehr nur dann rechtzeitig erfüllt, wenn die Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin innerhalb der Erfüllungszeit erfolgt, oder ob es bereits genügt, dass sie innert Frist einzahlt oder den Überweisungsauftrag erteilt (OGer TG BR.2006.98 vom 12. Februar 2007 E. 2, in: RBOG 2007 S. 101 101 f.; Weber, a.a.O., Art. 74 OR N 124). Dies entspricht nicht dem aktuellen Meinungsstand. Soweit ersichtlich wird abgesehen vom zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau selbst in keinem neueren Urteil und in keinem neueren Standardwerk die Ansicht vertreten, dass bei einer bargeldlosen Überweisung die Erfüllung bereits im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags erfolge. Zumindest die jüngsten beiden vom Obergericht des Kantons Thurgau und im erwähnten Kommentar zu Art. 74 OR zitierten Urteile betreffen halbbare Zahlungen (vgl. BGE 124 III 145 E. 2 S. 147 f.; OGer BL vom 11. Januar 1994 E. 2, in: BJM 1995 S. 138, 138 f.).
Gemäss dem Obergericht des Kantons Thurgau ist nicht einzusehen, weshalb mit Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht anders als z.B. im Mietrecht entschieden werden sollte (OGer TG BR.2006.98 vom 12. Februar 2007 E. 2, in: RBOG 2007 S. 101 102). Dies ist zutreffend, spricht aber entgegen der Ansicht des Obergerichts des Kantons Thurgau gerade dafür, dass auch im Konkursverfahren erst die Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin als Zeitpunkt der Tilgung gilt. Nach herrschender Meinung ist die Zahlungsfrist bei bargeldloser Überweisung auch im Mietrecht nur gewahrt, wenn der geschuldete Betrag vor Fristablauf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird (Brändli, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, Kap. 27.2.5.2; Wettstein, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Auflage, Zürich 2022, Kap. 13.2.5; vgl. Reudt, in: Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018, Art. 257d N 35; a. M. Wessner, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire pratique Droit du bail à loyer et à ferme, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 257d CO N 25).
Das Obergericht des Kantons Zürich verweist zur Begründung seiner Ansicht auch auf Art. 143 Abs. 3 ZPO (OGer ZH PS170119-O/U vom 8. August 2017 E. 4b). Diese Bestimmung gilt gemäss ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Zahlungen an das Gericht. Sie kann mangels vergleichbarer Interessenlage für die Beantwortung der Frage, ob die Tilgung vor der Konkurseröffnung erfolgt ist, genauso wenig analog herangezogen werden wie für die Beantwortung der Frage, wann die Erfüllung gemäss OR eintritt.
Schliesslich wird geltend gemacht, es sei im Konkursverfahren nicht praktikabel, von der Schuldnerin einen Beweis für die Gutschrift des überwiesenen Betrags auf dem Konto der Gläubigerin zu fordern (vgl. OGer TG BR.2006.98 vom 12. Februar 2007 E. 2, in: RBOG 2007 S. 101 102; Talbot, a.a.O., Art. 172 N 9). Allfällige Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine Vorverlegungen des Tilgungszeitpunkts. Soweit dies für erforderlich erachtet wird, kann ihnen allenfalls mit den nachstehend erwähnten Beweisregeln (vgl. unten E. 3.3.4) begegnet werden.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Beantwortung der Fragen, wann die Schuld im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt worden ist und ob die Tilgung vor der Konkurseröffnung erfolgt ist, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem nach den Regeln des OR die Erfüllungswirkung eingetreten ist. Wenn betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungswirkung nach den Regeln des OR der Rechtsprechung des Bundesgerichts gefolgt wird, wird die Forderung bei einer Zahlung an die Gläubigerin mittels bargeldloser Überweisung in dem Zeitpunkt im Sinn von Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG getilgt, in dem der Betrag dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben wird, und erfolgt die Tilgung nur dann vor der Konkurseröffnung, wenn der Betrag vorher dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben wird. Dies entspricht auch einer in der Lehre vertretenen Ansicht (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 16). Selbst wenn für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Erfüllungswirkung nach den Regeln des OR der von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichenden Lehre gefolgt würde, genügte bei einer bargeldlosen Überweisung von der Art der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Überweisung von CHF 11'000.– die Belastung des Kontos der Gläubigerin vor der Konkurseröffnung nicht zur Annahme, die Tilgung sei vor der Konkurseröffnung erfolgt.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG erlischt die Schuld durch die Bezahlung an das Betreibungsamt. Für den Zeitpunkt des Erlöschens müssen mangels einer abweichenden diesbezüglichen Regelung die gleichen Regeln gelten wie für die Bezahlung an die Gläubigerin. Dementsprechend erfolgt die Tilgung bei bargeldloser Überweisung an das Betreibungsamt gemäss den Kommentaren zu Art. 12 SchKG im Zeitpunkt der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Betreibungsamts (Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 12 SchKG N 14; Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 12 N 9; Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 12 N 14).
3.3.4 Ein Teil der Lehre anerkennt zwar, dass die Tilgung bei einer Zahlung an die Gläubigerin mittels bargeldloser Überweisung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf ihrem Konto erfolgt, ist aber der Ansicht, dass die Belastungsanzeige der Bank der Schuldnerin grundsätzlich als Urkundenbeweis für die Tilgung gelte, solange die Gläubigerin nicht mit einem eigenen Kontoauszug nachweist, dass ihr der Betrag nicht gutgeschrieben worden ist (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 16 und Art. 174 SchKG N 24; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 81 SchKG N 9b). Zur Begründung werden mehrere Argumente vorgebracht: Erstens könne es nicht sein, dass der zahlenden Schuldnerin kein Beweismittel für die Tilgung zugestanden werden, obwohl Zahlungen üblicherweise bargeldlos erfolgten, die entsprechenden Instruktionen von der Gläubigerin stammten und die Schuldnerin von der Bank der Gläubigerin keinen Auszug über deren Konto erhalte. Zweitens sei bei einer nachgewiesenen Belastung des Kontos der Schuldnerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch eine Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin erfolgt. Diese könne jedoch durch Vorlage eines eigenen Kontoauszugs nachweisen, dass der Betrag ihrem Konto nicht gutgeschrieben worden sei. Erst dann werde die Belastungsanzeige als Beweis neutralisiert (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 9b). Ob dieser Ansicht grundsätzlich gefolgt werden kann (vgl. dazu auch OGer ZH RT150200-O/U vom 12. April 2016 E. 4.2), braucht im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz nicht entschieden zu werden. Jedenfalls könnte der Gegenbeweis betreffend die Gutschrift auf dem Konto der Gläubigerin selbstverständlich mit jeder beweistauglichen Urkunde und nicht nur mit einem Kontoauszug erbracht werden. Im vorliegenden Fall ist durch E-Mails erstellt, dass der Betrag von CHF 3'200.– vor der Konkurseröffnung und derjenige von CHF 11'000.– nach der Konkurseröffnung dem Konto des Betreibungsamts gutgeschrieben worden ist (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen erscheint es fraglich, ob eine Belastungsanzeige der Bank der Schuldnerin auch bei einer Zahlung an das Betreibungsamt grundsätzlich als Urkundenbeweis für die Tilgung anerkannt werden könnte. Dagegen spräche insbesondere, dass das Betreibungsamt nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist und dass sich die Schuldnerin bei rechtzeitiger bargeldloser Überweisung an das Betreibungsamt ohne weiteres ein Beweismittel für die Tilgung beschaffen kann. Das Betreibungsamt hat der Schuldnerin für die Zahlung eine Quittung auszustellen (Emmel, a.a.O., Art. 12 SchKG N 17) und wird ihr regelmässig zeitnah nach der Gutschrift der Zahlung auf seinem Konto eine Quittung und Abrechnung ausstellen. Damit kann die Schuldnerin den Urkundenbeweis für die Tilgung der Schuld erbringen (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).
3.4 Im vorliegenden Fall wurde der Betrag von CHF 11'000.– am 30. Mai 2023 erst um 19:42 Uhr und damit nach der um 15:50 Uhr erfolgten Konkurseröffnung dem Konto des Betreibungsamts gutgeschrieben und behauptet die Schuldnerin nicht einmal, dass der Betrag bereits vor der Konkurseröffnung vom Konto der Bank der zahlenden Drittperson abgebucht worden sei. Aus den vorstehenden Gründen ist die Schuld damit nicht vor der Konkurseröffnung getilgt worden.
3.5 Die Schuldnerin behauptet, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals geltend gemacht und mit einer Zahlungsbestätigung der Bank belegt, dass der Betrag von CHF 11'000.– bereits auf dem Weg gewesen sei, und das Zivilgericht um ein paar Stunden Geduld ersucht. Dieses habe ihr jedoch nur eine 45-minütige Erstreckung gewährt (Beschwerde Rz. 1). Die Behauptung, im Zeitpunkt des Entscheids des Zivilgerichts habe eine Zahlungsbestätigung der Bank für die Überweisung von CHF 11'000.– vorgelegen, ist aktenwidrig. Betreffend diese Überweisung befindet sich in den Akten des Zivilgerichts bloss ein Ausdruck aus dem E-Banking für das Konto der zahlenden Drittperson vom 29. Mai 2023 um 15:04 Uhr. Dieser bestätigt nur die Erteilung des Überweisungsauftrags. Da der Ausdruck vom 29. Mai 2023 um 15:04 Uhr stammt und als Ausführungsdatum der 30. Mai 2023 angegeben wird, kann die Ausführung der Zahlung oder die Belastung des Kontos der zahlenden Drittperson darin noch nicht bestätigt werden.
Im Übrigen wäre das Vorgehen des Zivilgerichts auch bei Wahrunterstellung der Darstellung der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Anzeige vom 15. Mai 2023 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Konkursverhandlung am 30. Mai 2023 um 15:00 Uhr stattfinde, und wies es die Schuldnerin darauf hin, dass eine Zahlung zur Abwendung des Konkurses bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müsste und ein Aufschub unter keinen Umständen eintreten könne. Die Beweismittel für die Tilgung sind von der Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren sofort einzureichen (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 8) und das Gericht entscheidet gemäss Art. 171 SchKG ohne Aufschub. Die Aussetzung des Entscheids über den Konkurs ist in Art. 173 f. SchKG nur für die Fälle vorgesehen, dass die Einstellung der Betreibung verfügt wird, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen worden ist, dass ein Gesuch um Nachlassstundung oder Notstundung eingereicht worden ist oder dass Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen. Dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt gewesen sei, behauptet die Schuldnerin nicht einmal. Aus den vorstehenden Gründen war das Zivilgericht nicht verpflichtet, mit dem Konkursentscheid zuzuwarten, bis der Betrag von CHF 11'000.– dem Konto des Betreibungsamts gutgeschrieben und die Schuld damit getilgt worden wäre. Ohne einen Grund für eine Aussetzung des Entscheids gemäss Art. 173 f. SchkG mit dem Konkursentscheid über den angesetzten Termin der Konkursverhandlung hinaus zuzuwarten, um der Schuldner die rechtzeitige Tilgung der Schuld zu ermöglichen, wäre im Hinblick auf die Pflicht, ohne Aufschub zu entscheiden, vielmehr zumindest problematisch, wenn nicht gar unzulässig.
3.6 Die Schuldnerin macht sodann geltend, weil ihr das Zivilgericht wegen seines eigenen Fehlers eine weitere Frist von 15 Tagen gewährt habe, hätte es auch ihr Gesuch, den Entscheid über den Konkurs um ein paar Stunden hinauszuschieben, gutheissen müssen (vgl. Beschwerde Rz. 1 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Am 22. Februar 2023 stellte die Gläubigerin unter Verweis unter anderem auf das Fortsetzungsbegehren vom 10. Januar 2023 und die Konkursandrohung vom 13. Januar 2023 beim Zivilgericht das Konkursbegehren. Im Fortsetzungsbegehren und in der Konkursandrohung werden sieben Forderungen in Höhe von insgesamt CHF 11'262.90 erwähnt. Mit Anzeige vom 28. April 2023 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass die Konkursverhandlung am 15. Mai 2023 um 15:00 Uhr stattfinde, und wies die Schuldnerin darauf hin, dass eine Zahlung zur Abwendung des Konkurses bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müsste und ein Aufschub unter keinen Umständen eintreten könne. Dabei erwähnte es nur sechs der sieben Forderungen und die Rechtsöffnungskosten. Die Forderung in Höhe von CHF 2'192.45 wird auf der Anzeige nicht erwähnt. Am 15. Mai 2023 erstellte das Zivilgericht eine betreffend die Forderungen rektifizierte Anzeige. Damit teilte es den Parteien mit, dass die Konkursverhandlung am 30. Mai 2023 um 15:00 Uhr stattfinde, und wies es die Schuldnerin erneut darauf hin, dass eine Zahlung zur Abwehr des Konkurses bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müsste und ein Aufschub unter keinen Umständen eintreten könne. In dieser Anzeige werden alle sieben im Fortsetzungsbegehren und in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungen und die Rechtsöffnungskosten erwähnt. Zwischen dem Verhalten des Zivilgerichts, das Anlass für die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins gebildet hat, und dem Verhalten der Schuldnerin, das sie zum Gesuch um Aufschub des Entscheids über den Konkurs veranlasst hat, besteht ein wesentlicher Unterschied. Das Zivilgericht hat offensichtlich versehentlich in der ersten Anzeige eine in Betreibung gesetzte Forderung nicht erwähnt und musste nach der Korrektur dieses Versehens zwingend einen neuen Verhandlungstermin ansetzen, um den Parteien die in Art. 168 SchKG vorgesehene Frist zwischen der Anzeige und der Verhandlung zu gewähren. Die Schuldnerin hingegen hat es in Kenntnis des Termins der Verhandlung unterlassen, die Zahlung der Schuld rechtzeitig zu veranlassen. Vor allem aber gewährte das Zivilgericht der Schuldnerin zumindest für den schon in der ersten Anzeige erwähnten Anteil von CHF 9'070.45 der Schuld von CHF 11'262.90 bereits mit der Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins faktisch eine zusätzliche Zahlungsfrist von 15 Tagen. Unter diesen Umständen bestand erst recht kein Anlass, den Entscheid über den Konkurs zugunsten der Schuldnerin erneut hinauszuschieben. Da die Zahlungen erst am 30. Mai 2023 erfolgt sind, wäre die Schuld vollständig unbezahlt geblieben, wenn dem Zivilgericht kein Versehen unterlaufen wäre und die Verhandlung wie mit der ersten Anzeige angekündigt bereits am 15. Mai 2013 stattgefunden hätte.
3.7 Wie vorstehend festgestellt worden ist, beläuft sich der Betrag der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, bei einer Tilgung oder Hinterlegung vor der Konkurseröffnung auf CHF 13'843.35 (vgl. oben E. 3.1). Da die Schuld nicht vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist, umfassen die zu tilgenden Kosten zusätzlich die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz anfallen (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5, 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c). Die Kosten des Konkursamts sind für die Schuldnerin nur durch eine Anfrage beim Amt zu ermitteln (BGer 5A_829/2014 E. 3.6; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 10). Zwecks Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, wurden am 30. Mai 2023 CHF 14'200.– an das Betreibungsamt überwiesen (vgl. oben E. 3.2). Damit verbleiben für die Tilgung der Kosten des Konkursamts bloss CHF 356.65. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (E. 2.3.2) lud der Verfahrensleiter die Schuldnerin ein, Zwecks Nachweises der Höhe der Kosten des Konkursamts dieses um eine Aufstellung der bisher aufgelaufenen Kosten zu ersuchen, und diese dem Gericht innert der Beschwerdefrist einzureichen. Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist kein entsprechendes Dokument eingereicht und in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2023 keine Angaben zu den Kosten des Konkursamts gemacht. Damit hat die Schuldnerin nicht bewiesen, dass sie auch die Kosten des Konkursamts vollständig getilgt hat. Folglich ist die Beschwerde bereits mangels Beweises der Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, abzuweisen. Im Übrigen ist die Aufhebung der Konkurseröffnung auch mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen (vgl. unten E. 4).
4.
4.1 Da die Schuld nicht vor der Konkurseröffnung getilgt worden ist, setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung im vorliegenden Fall voraus, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. oben E. 2).
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, BEZ.2022.31 vom 14. März 2022 E. 2.3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).
4.2 Die Schuldnerin macht geltend, ihre Zahlungsfähigkeit sei glaubhaft (Beschwerde Rz. 3).
Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin finden sich unter anderem die folgenden Betreibungen:
|
Betreibung Nr.: |
Forderung: |
Gläubiger: |
Status: |
|
[...] |
CHF 1'419.65 |
[...] |
Zahlungsbefehl |
|
[...] |
CHF 6'640.95 |
[...] |
Konkurseröffnung |
|
[...] |
CHF 813.65 |
Kanton Basel-Stadt |
Pfändung |
|
[...] |
CHF 215.00 |
Einwohnergemeinde Reinach |
Pfändung |
Die Betreibungen [...], [...] und [...] sind zweifellos vollsteckbar. Dies dürfte auch für die Betreibung [...] gelten, ist aus dem Betreibungsregisterauszug aber nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil die Statusangabe Konkurseröffnung auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückgehen könnte. Dass die Schuldnerin zurzeit über ausreichende liquide Mittel zur umgehenden Erfüllung der vorstehend erwähnten Forderungen verfügte, behauptet sie nicht einmal und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Geräten, die auf der von der Schuldnerin eingereichten Inventarliste (Beilage 1 zur Eingabe vom 7. Juni 2023) erwähnt werden, nicht um flüssige Mittel handelt. Im Übrigen genügt die weder datierte noch unterzeichnete Inventarliste nicht zur Glaubhaftmachung des Vorhandenseins und des aktuellen Werts der Geräte. Die Bilanz per 31. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 5) gibt nicht den aktuellen Stand der flüssigen Mittel wieder. Im Übrigen genügte sie aus den nachstehend erwähnten Gründen auch nicht zur Glaubhaftmachung der darin erwähnten Aktiven.
Zusätzlich zu den vorstehend erwähnten Betreibungen und derjenigen, in der die vorliegende Konkurseröffnung erfolgt ist, werden im Betreibungsregisterauszug 25 offene Betreibungen mit einer Forderungssumme von insgesamt CHF 91'687.53 erwähnt. In diesen Betreibungen hat die Schuldnerin zwar Rechtsvorschlag erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat sie aber nicht ansatzweise begründet, weshalb die betreffenden Forderungen nicht bestehen oder nicht fällig sein sollten. Im Übrigen betreffen fünf Betreibungen mit einer Forderungssumme von insgesamt CHF 5'120.59 Forderungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie der Einwohnergemeinde Reinach. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass auch die im Betreibungsregister verzeichneten 25 offenen Forderungen von total CHF 91'687.53 begründet und fällig sind. Die Schuldnerin legt nicht ansatzweise dar, wie sie in der Lage sein sollte, die erwähnten Forderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin die Jahresrechnung 2022 (Beschwerdebeilage 5) ein. Auch diese ist nicht geeignet, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, sondern begründet vielmehr Zweifel daran. Zunächst kann auf die Bilanz 2022 bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil sie grundlegenden formellen Anforderungen nicht genügt. Die Bilanz zeigt unter der Kolonne «Passiven» die Mittelherkunft und unter der Kolonne «Aktiven» die Mittelverwendung. Die Summe der Aktiven und der Passiven ist immer identisch (vgl. Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N 369 f.). Gemäss der Bilanz 2022 betragen das Total der Aktiven CHF 13'891'533.26 und das Total der Passiven CHF 584'871.51. Damit besteht zwischen den Aktiven und den Passiven eine Differenz von CHF 13'306'661.75. Diese ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass in der Bilanz 2022 unter den Aktiven «LAZ forderungen» von CHF 13'689'220.69 aufgeführt werden. In der Bilanz 2021 wurde diese Position noch mit CHF 404'108.21 bilanziert. Woher die Differenz von mehr als CHF 13 Mio. stammen sollte, ist weder aus den Passiven der Bilanz 2022 noch aus der Erfolgsrechnung ersichtlich. Im Jahr 2021 erzielte die Schuldnerin bloss einen Gewinn von CHF 16'149.78 und im Jahr 2022 sogar einen Verlust von CHF 15'743.69. Die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen betrugen im Jahr 2021 CHF 132'530.98 und im Jahr 2022 nur noch CHF 16'941.69. Unter diesen Umständen ist der Bestand der «LAZ forderungen» nicht glaubhaft. Per 31. Dezember 2022 bilanzierte die Beschwerdeführerin kurzfristiges Fremdkapital von CHF 660'275.41 und Umlaufvermögen von CHF 13'887'432.90. Wenn die «LAZ forderungen» von CHF 13'689'220.69 nicht berücksichtigt werden, beläuft sich das Umlaufvermögen bloss auf CHF 198'212.21 und damit nicht einmal ein Drittel des kurzfristigen Fremdkapitals. Die Beschwerdeführerin mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.– bilanzierte per 31. Dezember 2021 einen Bilanzverlust von CHF 59'423.56 und ein Eigenkapital von CHF 40'576.44 sowie per 31. Dezember 2022 einen Bilanzverlust von CHF 91'317.03 und ein Eigenkapital von nur noch CHF 8'682.97. In der Bilanz werden drei Kontokorrentkonten angegeben. Ein «Post-Kontokorrent (Privat)» mit einem Saldo von CHF 10.96 per Ende 2021 und Ende 2022, ein «Bank-Kontokorrent (CS) CHF» mit einem Saldo von CHF 465.40 per Ende 2021 und minus CHF 17'031.89 per Ende 2022 sowie ein «Bank-Kontokorrent (BLKB) CHF» mit einem Saldo von CHF 655.22 per Ende 2021 und Ende 2022. Im Übrigen gibt die Jahresrechnung 2022 keine Auskunft über die aktuellen Schulden und liquiden Mittel der Schuldnerin.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, obwohl sie wie viele weitere Unternehmen in der Schweiz Schwierigkeiten gehabt habe, bestünden momentan zahlreiche Geschäfte, die durch den Konkurs «komplett in Luft aufgelöst» würden (Beschwerde Rz. 2). Diese unsubstanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin sind zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit offensichtlich nicht geeignet.
Insgesamt ist die Behauptung, die Schuldnerin sei zahlungsfähig, eindeutig nicht glaubhaft.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass damit sowohl die Vollstreckbarkeit als auch die formelle Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aufgeschoben werden. Wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde abweist, nachdem sie mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht nur die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Konkursgerichts, sondern auch die Konkurswirkungen und damit die formelle Rechtskraft des Konkursentscheids aufgeschoben hat, treten die Konkurswirkungen erst im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz ein und hat diese den Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzulegen (AGE BEZ.2020.62 vom 6. Januar 2021 E. 3, BEZ.2019.59 vom 4. September 2019 E. 3; vgl. BGer 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 175 SchKG N 4).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2023 (KB.2023.116) wird abgewiesen.
Der Konkurs gilt als eröffnet mit Wirkung ab Donnerstag, 15. Juni 2023, 08:00 Uhr.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.