Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.41

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]                                                                                   Gesuchstellerin 1

 

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

[...]                                                                                      Gesuchsteller 2

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. Mai 2023

 

betreffend Zwangsverwertung von Grundstücken

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 10. März 2023 stellten A____ und ihr Ehemann B____ (Beschwerdeführende) einen Antrag auf Neubewertung des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion 4, Liegenschaftsparzelle [...], [...]. Mit Verfügung vom 13. März 2023 forderte die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, der unteren Aufsichtsbehörde geeignete Experten bzw. Schatzer vorzuschlagen. Innert der ihnen gesetzten und auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführenden erstreckten Frist leisteten diese weder den Kostenvorschuss noch schlugen sie Experten vor. Die untere Aufsichtsbehörde setzte ihnen daher mit Verfügung vom 16. Mai 2023 eine kurze Nachfrist verbunden mit der Ankündigung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführenden auch in der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. Mai 2023 auf das Gesuch nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdefühenden mit Schreiben vom 9. März 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragen sie die Aufhebung des Entscheids vom 25. Mai 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2, BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Juni 2023 enthält ausschliesslich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob sich aus der Begründung der Beschwerde allenfalls ein Antrag in der Sache ableiten liesse, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass sie mit Verfügung vom 13. März 2023 die Leistung eines Kostenvorschusses angeordnet und nach dessen Nichtleistung am 16. Mai 2023 eine Nachfrist gesetzt hat. Da der Kostenvorschuss auch in der Nachfrist nicht geleistet worden sei, könne auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Neubewertung des Grundstücks nicht eingetreten werden.

 

Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SG 281.42) können Beteiligte innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändungen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist und dass sie diesen auch innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht geleistet haben. Sie machen auch nicht geltend, dass sie den in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhobenen Einwand, der festgesetzte Kostenvorschuss sei zu hoch, bereits nach Eingang der Kostenvorschussverfügung oder der entsprechenden Nachfristansetzung durch die untere Aufsichtsbehörde vorgebracht hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde nach ungenutzten Ablauf der Nachfrist auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden können in keiner Weise aufzeigen, dass dieser Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

 

2.2      Bei den Rügen, wonach ein Schätzungsbericht ohne die Vornahme von Fotos der Innenräume durchgeführt werden soll respektive die Rügen in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Anzeigen im Zusammenhang mit Eintragungen im Familienregister, ist kein Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids ersichtlich. Darauf ist somit nicht einzugehen.

 

3.

Die untere Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf das Gesuch vom 10. März 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende 1 und 2

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.