Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2023.44

 

ENTSCHEID

 

vom 6. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

c/o [...]

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 2. Juni 2023

 

betreffend Räumungsvollzug

 


Erwägungen

 

Mit Entscheid vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Einstellung der Vollstreckung des Räumungsvollzugs vom 5. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 (zugestellt am 29. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist bis zum 5. Juli 2023 aufgefordert. Da der verlangte Kostenvorschuss nicht innert der gewährten Frist geleistet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

 

Die per Einschreiben versandte Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde von diesem innert der Abholfrist nicht abgeholt und wurde daher an das Gericht retourniert. Am 2. August 2023 wurde die Verfügung erneut, diesmal mit A-Post, an den Beschwerdeführer versendet. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass diese erneute Zustellung keine neue Frist auslöst. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk «Annahme verweigert» an das Gericht retourniert.

 

Die Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse am 12. Juli 2023 zur Abholung gemeldet und von diesem nicht innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt. Da der Beschwerdeführer das Verfahren mit seiner Beschwerdeerhebung selbst eingeleitet hatte, musste er mit der Zustellung gerichtlicher Post rechnen, womit die Verfügung vom 10. Juli 2023 am 19. Juli 2023 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 10. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.