Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.50

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Zivilgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Juni 2023

 

betreffend Nachzahlung der Prozesskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung von insgesamt CHF 1'353.– aus dem Verfahren [...] verpflichtet, wobei ihm die Zahlung in fünf monatlichen Raten gestattet wurde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die B____, am 10. Juli 2023 beim Zivilgericht ein Rechtsmittel ein, welches vom Zivilgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.

 

Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die berufsmässige Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Er wurde dazu aufgefordert, eine von ihm selbst unterzeichnete Fassung der Beschwerde einzureichen. Andernfalls werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden können. Zudem wurde ein (allfälliges) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses und die Einreichung der eigenhändig von ihm unterzeichneten Beschwerde angesetzt. Die Verfügung wurde ihm am 10. August 2023 zugestellt. Innert der Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Am 16. August 2023 reichte er bei Zivilgericht eine von ihm persönlich unterzeichnete Fassung seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 ein. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe am 18. August 2023 an das Appellationsgericht weiter. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide über Nachzahlungen gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO erfolgen bei zivilrechtlichen Verfahren durch das Einzelgericht der ersten Instanz (Zivilgericht) (§ 9 Abs. 3 des Reglements über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte [Finanzreglement, SG 154.125]). Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO (§ 9 Abs. 6 Finanzreglement). Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenden Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 1'353.–. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig und kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

Der Entscheid über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen Verfahren (§ 9 Abs. 4 Finanzreglement). Die Beschwerdefrist beträgt demzufolge 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. Juni 2023 und wurde vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 in Empfang genommen. Die Rechtsmittelfrist lief demnach am 23. Juni 2023 ab. Unabhängig davon, ob der Verein B____ berechtigt war, den Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtlich zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO), oder ob der Beschwerdeführer mit seiner persönlich unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2023 die ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2023 gesetzte Nachfrist eingehalten hat, ist offensichtlich, dass die 10-tägige Beschwerdefrist vorliegend nicht gewahrt ist. Dies gibt der Beschwerdeführer auch unumwunden zu. Er führt hierzu an, dass er mit den rechtlichen Verfahrensschritten nicht vertraut sei, weshalb er nicht gesehen habe, dass eine Einsprache gegen den Entscheid innert 10 Tagen erfolgen müsse. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO auf. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an diesem Säumnis trifft.  Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist aufmerksam gemacht. Er legt nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich innert dieser Frist Beistand zu suchen, wenn er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstand. Mangelndes Verständnis von Rechtsmittelbelehrungen ist nicht entschuldbar (Merz, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auf-lage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 148 N 24). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage war, Beistand zu suchen, zeigt der Umstand, dass er sich in der Folge an die B____ wandte, um eine Beschwerde verfassen zu lassen. Da diese Beschwerde indessen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. Juni 2023 erhoben wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

2.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 (URZ16.2018.20) wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.