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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2023.51
ENTSCHEID
vom 24. August 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Juni 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Gegen A____ (Schuldnerin) werden mehrere Pfändungsverfahren geführt. Im Pfändungsverfahren Nr. [...] verschickte das Betreibungsamt am 25. November 2022 den Kollokationsplan und die Verteilungsliste. Im Pfändungsverfahren Nr. [...] verschickte es am 14. November 2022 die Pfändungsurkunde. Mit zwei Beschwerden vom 1. Dezember 2022 richtete sich die Schuldnerin gegen die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer vor der unteren Aufsichtsbehörde: AB.2022.68) und gegen die Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69). Mit Entscheid vom 26. Juni 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Schuldnerin ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juli 2023 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Juni 2023 im Kern wie folgt: Auf die Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.68) könne nicht eingetreten werden, da mit der Beschwerde gegen den Kollokationsplan lediglich die Verletzung von Vorschriften zur Zuweisung der Betreffnisse gerügt werden könnten. Aus der Beschwerde sei nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin solche Mängel rüge (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 2). Die Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69) sodann sei abzuweisen, da sie unbegründet sei: Die Schuldnerin habe zunächst nicht dargelegt, in welchen Betreibungen das Betreibungsamt zu Unrecht angenommen habe, dass sie nicht Rechtsvorschlag erhoben habe. Sodann habe die Schuldnerin in Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums ihre Auslagen (Bezahlung der Krankenkassenprämien, gesundheitsbedingte Auslagen, Nebenkostenabrechnungen) weder behauptet noch belegt (E. 3).
Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden Fall führt die Schuldnerin aus, das Betreibungsamt habe eingereichte Dokumente und Rechnungen nicht angenommen. Die Berechnung stimme nicht und ihre Grundrechte (gesundheitliche Unversehrtheit und Privatsphäre) seien nicht eingehalten worden. Die gerichtlichen Weisungen über Betreibungen seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie ihre Lebenssituation. So sei sie unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Sohn, der bei ihr lebe und erst jetzt mit seiner Erstausbildung beginne, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher habe anfangen können (Beschwerde vom 12. Juli 2023, S.1 f.). Mit diesen Ausführungen begründet die Schuldnerin nicht, in welchen konkreten Punkten und aus welchem Grund der eingehend begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Einzig in Bezug auf ihren Sohn macht sie konkret geltend, dass sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, da er aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht mit einer Ausbildung habe beginnen können. Die Schuldnerin unterlässt es aber darzulegen, dass sie diesen Einwand bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat. Der Einwand erscheint somit als neu und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen bleibt der Einwand auch unbelegt.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Juni 2023 (AB.2022.68 und AB.2022.69) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.