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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.52
ENTSCHEID
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) folgende Forderungen in Betreibung: CHF 106.80 zuzüglich 12 % Zins seit 6. Juli 2021; CHF 5.95 (14.9 % auf CHF 106.80 von 13. Februar 2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Kosten und Gebühren, CHF 156.30 Inkassokosten, CHF 750.00 Gerichtskosten und CHF 100.00 Schlichtungskosten. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Rechtsvorschlag.
Am 15. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht Basel-Stadt um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 nahm das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch unter Hinweis auf BGE 140 III 372 als Gesuch um definitive Rechtsöffnung entgegen. Der Beschwerdeführer reichte beim Zivilgericht am 3. Juli 2023 Unterlagen ein mit dem Titel «Exemplar für das Zivilgericht, Berufung / Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und / oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und / oder Strafanzeige, B____ ./A____», resp. «Exemplar für die unentgeltliche Rechtspflege, Berufung / Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und / oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und/oder Strafanzeige, B____ ./A____». Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 die definitive Rechtsöffnung. Es wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 200.–.
Am 1. Juli 2023 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte ihm das Appellationsgericht mit, dass Eingaben nur in Schriftform entgegengenommen würden. Falls er auf der Bearbeitung seines Anliegens bestehe, habe er umgehend das betreffende Zivilgerichtsverfahren zu bezeichnen (mit Verfahrensnummer), den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung einzureichen und seine Kritik auf diesen Entscheid oder diese Verfügung zu fokussieren. Am 3. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgericht eine Eingabe ein mit dem Titel «Exemplar für das Rekurs- und Appellationsgericht Basel-Stadt Berufung / Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und /oder 2.Instanz oder verwaltende Instanz und /oder Strafanzeige B____./.A____». Dieser Eingabe lagen Beilagen von mehreren hundert Seiten bei. Der Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt. Am 10. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgerichts ein unter anderem mit «Unentgeltliche Rechtspflege», «Rekurs und Appelationsgericht», «Rekurs V.2023.645STE» sowie «Berufung sumarisches» bezeichnetes Inhaltsverzeichnis mit 25 Beilagen dazu ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.- auf. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht, leistete aber auch den geforderten Kostenvorschuss. Auf die gegen die Verfügung vom 9. August 2023 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 31. August 2023 (5D_154/2023) nicht ein.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt. Die am 3. Juli 2023 beim Appellationsgericht eingereichten Unterlagen können daher nicht als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gelten. Dagegen können die am 10. Juli 2023 eingereichten Unterlagen als mögliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2023 behandelt werden.
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.39 vom 5. Juli 2019 E. 2.1).
Im Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wird ausgeführt, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2022 (Verfahren V.2022.693) stütze. Darin sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 106.80 zuzüglich Zins zu 12 % ab dem 6. Juli 2021, CHF 5.95 Zins (14.9 % auf CHF 106.80 vom 13. Februar 2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Gebühren und Kosten sowie CHF 156.30 Inkassogebühren an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden. Weiter sei er verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Schlichtungsgebühr von CHF 100.00 zu ersetzen. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Mit seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege dafür eingereicht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt oder gestundet worden wäre. Verjährung sei soweit ersichtlich auch nicht behauptet worden – die Forderung sei auch nicht verjährt. Soweit der Beschwerdeführer den grundsätzlichen Disput mit der Beschwerdegegnerin über die bereits rechtskräftig beurteilte Forderung wiederaufrollen wolle, sei er damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Allfällige Vorbringen gegen den Entscheid vom 4. November 2022 hätten innert Rechtsmittelfrist im Rahmen einer Berufung vorgetragen werden müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Inhalt des Rechtsöffnungstitels nicht mehr zu beurteilen. Es liege für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Gerichtsentscheid und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Tilgung oder Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung seit Erlass des Entscheids seien nicht belegt (und soweit ersichtlich nicht einmal behauptet). Daher werde die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Mit den erwähnten Erörterungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Er bestreitet namentlich nicht, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin auf einen rechtkräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 stützt. Er reicht diesen Entscheid mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vielmehr in seiner Eingabe an das Appellationsgericht selbst ein (Dokument 4 der am 10. Juli 2023 eingereichten Unterlagen). Da es somit an einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO entsprechenden Begründung der Beschwerde fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 200.– festgelegt werden (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 (V.2023.645) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.