Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.56

 

ENTSCHEID

 

vom 20. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 18. Juli 2023

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

Am 23. Juni 2022 wurde auf Begehren der B____ (Gläubigerin) der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] A____ (Schuldner) zugestellt. Letzterer erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin reichte am 29. November 2022 das Fortsetzungsbegehren ein. Diesem legte sie die Verfügung vom 24. Oktober 2022, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde, den Zustellnachweis und die Rechtskraftbescheinigung bei. Am 12. Dezember 2022 erfolgte die Pfändungsankündigung an den Schuldner.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erhob der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 14. August 2023 (Postaufgabe 15. August 2023) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Auf die Beschwerde soll eingetreten werden. 2. Die bereits durchgeführte Pfändung sei sofort zurückzuerstatten. 3. Es werde beantragt, eine Untersuchung wegen Betrugs gegen B____ einzuleiten. 4. Die bereits Kosten seiner Personen sei sofort zu zahlen. Aufwandsentschädigung von 4 × 75 CHF insgesamt 300 CHF zuzüglich die Entschädigung von 600 CHF. Die untere Aufsichtsbehörde überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 14. August 2023 (Postaufgabe: 15. August 2023) erfolgte innert Frist.

 

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pfändung richte, nicht eingetreten werden könne, da die entsprechende Beschwerdefrist erst mit Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginne, was vorliegend noch nicht geschehen sei. Allerdings richte sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Betreibung als solche, weshalb sie als rechtzeitig erhoben zu betrachten sei. Ausgleichs- und Krankenkassen könnten für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten und im Fall, dass dagegen Rechtsvorschlag erhoben werde, nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Gegen eine solche Verfügung könne bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, worauf die Gläubigerin in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 denn auch hingewiesen habe. Diese Grundsätze scheine der Schuldner zu verkennen, wenn er sich nach Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Gläubigerin gegen den Bestand der Forderung wende. Soweit er mit der Verfügung vom 24. Oktober 2022 nicht einverstanden gewesen sei, hätte er dagegen innert Frist Einsprache erheben müssen. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

 

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Schuldner nicht respektive nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Er macht nach wie vor geltend, dass ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, obwohl gar keine Forderung der Gläubigerin bestanden habe. Damit verkennt der Schuldner aber nach wie vor, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 Abs. 1 SchKG der materielle Bestand der Betreibungsforderung nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

 

Der Schuldner bringt weiter vor, dass er die (Rechtsöffnungs-)Verfügung vom 24. Oktober 2022 nicht erhalten habe. Er habe zwischen August 2021 und März 2022 von der Gläubigerin keine Postzustellung erhalten, da diese an die falsche Adresse gegangen sei bzw. «ins Nichts» verschickt worden sei. Seine Frau würde täglich den Briefkasten leeren und die Verfügung sei nicht dabei gewesen. Es müsse nachgewiesen werden, dass die Postzustellung tatsächlich stattgefunden habe. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner macht in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht geltend, dass er die Behauptung, er habe die Verfügung vom 24. Oktober 2022 nicht erhalten, bereits in der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vorgebracht habe. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Schuldner in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2023 im vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend machte, es habe keine Berechtigung zur Aufhebung des Rechtsvorschlags bestanden, da keine Forderung bestehe. Auf die im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde erstmals vorgebrachte Behauptung, er habe die (Rechtsöffnungs-)Verfügung gar nicht erhalten, kann somit nicht eingegangen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Zustellbestätigung der Post für die Zustellung der Verfügung (mit korrekter Zustelladresse) an den Schuldner befindet.

 

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 2023 (AB.2022.75) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.