Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.57

 

ENTSCHEID

 

vom 7. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

 

gegen

 

B____ AG                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2023

 

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

 


Sachverhalt

 

A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «C____», das die Erbringung von Beratungs-, Entwicklungs- und Integrationsleistungen für Cloud-, Informations- und Kommunikationssysteme sowie den Handel mit Produkten in diesen Gebieten bezweckt. Mit Entscheid vom 28. August 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin) von CHF 841.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, CHF 200.– und CHF 16.25, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 234.– vom 15. März 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

 

Mit Beschwerde vom 1. September 2023 beantragt der Schuldner beim Appellationsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 und damit die Konkurseröffnung über ihn aufzuheben. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte der Schuldner weitere Beilagen ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung umfassen die Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; vgl. Giroud/ Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 11 und Art. 174 SchKG N 21c). Bei einer Zahlung an das Betreibungsamt ist für deren Entgegennahme und Überweisung an die Gläubigerin eine Gebühr zu entrichten von CHF 5.- bei einer Summe bis CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (vgl. BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).

 

Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).

 

2.2      Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, die gesamte Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten sei seit Dienstag, dem 29. August 2023 (ein Tag nach dem Konkurseröffnungstermin vom Montag, 28. August 2023) vollständig getilgt. Er macht weiter geltend, dass er die Forderung der Gläubigerin bereits vor der Verhandlung des Konkursgerichts überwiesen habe. Lediglich die Kosten der Konkurseröffnung habe er noch nicht bezahlt gehabt. Am Tag nach der Konkurseröffnung habe er dann die Konkurseröffnungskosten direkt an das Zivilgericht (und nicht an das Betreibungsamt) überwiesen. Der Beschwerde liegt ein Bankauszug über eine Inlandzahlung des Schuldners an die Gläubigerin von CHF 972.15 vom 11. Juli 2023, ein analoger Bankauszug über eine Inlandzahlung des Schuldners an die Gläubigerin von CHF 275.40 vom 25. August 2023 sowie eine Belastungsanzeige über eine Zahlung des Schuldners an das Zivilgericht von CHF 350.– vom 29. August 2023 bei. Der Schuldner macht somit zu Recht nicht geltend, dass er vor der Konkurseröffnung (neben der Forderung der Gläubigerin samt Zins und Kosten) auch die Kosten der Konkurseröffnung beglichen habe. Dies wäre aber Voraussetzung für die Abwendung der Konkurseröffnung gewesen. Darauf wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung explizit hingewiesen. Da die Schuld nicht vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt worden ist, umfassen die zu tilgenden Kosten zusätzlich die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz anfallen (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5, 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c). Die Kosten des Konkursamts sind für die Schuldnerin nur durch eine Anfrage beim Amt zu ermitteln (BGer 5A_829/2014 E. 3.6; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 10). Der Schuldner macht nun geltend, dass er eine Zahlung für die Kosten der Konkurseröffnung nach der Konkurseröffnung an das Zivilgericht vorgenommen habe. Vom Schuldner wird nicht geltend gemacht, dass er die Kosten des Konkursamts beglichen habe. Damit hat der Schuldner nicht bewiesen, dass er auch die Kosten des Konkursamts vollständig getilgt hat. Folglich ist die Beschwerde bereits mangels Beweises der Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, abzuweisen. Im Übrigen ist die Aufhebung der Konkurseröffnung auch mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgeschlossen (vgl. nachfolgend).

 

2.3      Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020 E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

 

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; AGE BEZ. 2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

 

Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, es ginge bei ihm nicht um eine Zahlungsunfähigkeit, sondern um ein Missverständnis über die Konkurseröffnungskosten. Aus dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen 9 Betreibungen hervor, wobei diese mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Dem Betreibungsregisterauszug sind aber Forderungen mit dem Vermerk «Betreibung eingeleitet» (D____ AG: CHF 315.75 sowie B____ AG, CHF 1'598.20) sowie Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung» (E____ AG: CHF 5'081.15 sowie B____ AG: CHF 1'517.30) zu entnehmen. Es liegen somit vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 8'000.– gegen den Schuldner vor. Der Schuldner reicht eine Aufstellung seiner Bank- und weiteren Guthaben in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– ein. Der Schuldner kann damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen, zumal er auch noch eine Bescheinigung der F____ AG für einen Kreditvertrag über eine Summe von CHF 25'711.20 einreicht, welche auf eine entsprechende Darlehensschuld hinweist. Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.

 

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August 2023 (KB.2023.366) wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.