Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2023.60

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                      Beschwerdeführerin 1

[...]   

 

B____                                                                         Beschwerdeführer 2

[...]   

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 22. August 2023

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

B____ und A____ (Beschwerdeführende) hatten sich im Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft, [...] in [...], mit verschiedenen Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt sowie an das Bundesgericht gewandt (vgl. die Hinweise in den Bundesgerichtsentscheiden 5A_216/2023 und 5A_215/2023 vom 27. März 2023). Die Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 zwangsversteigert. Auf Gesuch des Erwerbers der Liegenschaft in dieser Zwangsverssteigerung wies das Zivilgericht die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 13. April 2023 an, das Haus bis zum 2. Mai 2023 zu räumen, andernfalls auf Antrag des Betreibungsamts Basel-Stadt die amtliche Räumung vollzogen werde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden erfolglos Beschwerde an das Appellationsgericht (AGE ZB.2023.18 vom 8. Mai 2023) und das Bundesgericht (BGer 5A_454/2023 vom 19. Juni 2023).

 

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde gegen die «ganze Versteigerung» ihres Hauses. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 forderte die untere Aufsichtsbehörde sie dazu auf, die angefochtene Verfügung sowie sämtliche sachdienlichen Unterlagen nachzureichen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden reichten innert erstreckter Frist eine weitere Eingabe ein, in welcher sie mitteilten, dass sie Einsprache gegen das Betreibungsamt erheben würden. Mit Entscheid vom 22. August 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Mai 2023 nicht ein.

 

Mit Schreiben vom 29. August 2023 erhoben die Beschwerdeführerenden beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt «nochmals Beschwerde gegen das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes». Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

Aus der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29. August 2023 geht nicht hervor, ob damit der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 angefochten werden soll. Es wird zwar beim Betreff die Verfahrensnummer des Entscheids vom 22. August 2023 aufgeführt. In der Begründung der Beschwerde wird aber auf den Entscheid vom 22. August 2023 kein inhaltlicher Bezug genommen. Die Beschwerdeführenden stellen zudem keine Anträge und begründen auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 29. August 2023 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde vom 29. August 2023 nicht eingetreten werden.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Auf die Beschwerde vom 29. August 2023 wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Lilith Fluri

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.