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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
BEZ.2023.61
ENTSCHEID
vom 9. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) war als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckte die Durchführung von Bauarbeiten aller Art. Infolge Geschäftsaufgabe wurde es am 22. Dezember 2022 im Handelsregister gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 28. Dezember 2022). Als Inhaber eines Einzelunternehmens unterliegt der Schuldner noch während sechs Monaten nach der Löschung des Einzelunternehmens der Konkursbetreibung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'251.75 drohte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner am 23. Februar 2023 den Konkurs an. Mit Entscheid vom 7. September 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt in diesem Betreibungsverfahren den Konkurs über den Schuldner.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 18. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es seien die notwendigen Schritte zur Einstellung des Privatkonkurses einzuleiten. Das Apppelationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt ein, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner zunächst geltend, er werde «die gesamten Schulden bezahlen». Seine Eltern würden ihn unterstützen und die Schulden für ihn übernehmen. Er habe bereits CHF 2'800.– erhalten. Damit werde er den Betrag von CHF 2'800.– begleichen, den ihm das Konkursamt persönlich angegeben habe. Mit diesen Angaben behauptet der Schuldner lediglich, dass er CHF 2'800.– von seinen Eltern erhalten habe und er beabsichtige, damit die Konkursforderung zu zahlen. Er beweist allerdings nicht, dass er die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten tatsächlich getilgt hat. Damit ist die eine Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.3 Auch die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3).
Im vorliegenden Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit, obschon er hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden war. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. September 2023 (KB.2023.392) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.