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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.63
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel dem Kanton Basel, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 8. September 2022 in der Betreibung Nr.[...] für eine Gebührenforderung von Fr. 300.– definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen auf Antrag der Beschwerdeführerin schriftlich begründeten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe: 25. Oktober 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid «zur unangemessenen Betreibung Nr.[...]» aufzuheben. Ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 2. November 2023 (5D_199/2023) nicht eingetreten. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe: 25. Oktober 2023) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den weiteren Eingaben vom 23. und 25. November 2023 ist daher nicht einzugehen.
Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2022, worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei gemäss Bescheinigung rechtskräftig und vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin bringe keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Stattdessen bemängle sie in kaum verständlicher und weitschweifiger Weise Handlungen der Steuerverwaltung und des Zivilstandsamts, obwohl diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass sie eine Rechtsverzögerung der Staatskanzlei resp. des Regierungsrats in Bezug auf Handlungen der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements und Rechtsverzögerungen des Sozialversicherungsgerichts aufgezeigt habe. Dies belege, dass erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlungsleistungen eine Tilgung (Verrechnung verursachter Rechtsverzögerungen) bzw. der Beweis, dass eine zeitnahe Begleichung erfolgen konnte, erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 19. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.