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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BEZ.2023.64
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 29. August 2023
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Mit Verfügung vom 29. August 2023 schrieb die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ein von A____ (Beschwerdeführer) eingeleitetes Schlichtungsverfahren gegen die B____ betreffend Räumungsfrist für eine 3-Zimmerwohnung und Rückerstattungsansprüche infolge eines Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2023 betreffend Ausweisung als gegenstandslos ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2023 (Postaufgabe 27. September 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin stellte er die folgenden Anträge: Es sei die Summe von CHF 250’000.– auszurichten; Es sei eine Genugtuung und Schadenersatz von jeweils CHF 190’000.– x 2 = CHF 380’000.– gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auszurichten und alle gestohlenen Gegenstände im Wert von CHF 266’870.– finanziell zu ersetzen; Es sei eine gleichwertige Wohnung anzubieten und diese müsse von der Gegenpartei für fünf Jahre bezahlt werden oder alternativ müsse eine finanzielle Abfindung von CHF 250'000.– auf das Konto [...] lautend auf Dr. Dr. A____ bezahlt werden; Die gesamten ordentlichen und ausserordentliche Kosten seien dem Staat oder dem Gegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere gleiche oder sehr ähnliche Fassungen der Beschwerdeschrift vom 25. September 2023 ein.
Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.– aufgefordert. Die Verfügung vom 29. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 als Einschreiben zugesandt. Die Sendung wurde ihm am 4. Oktober 2023 gemäss Angaben auf dem Sendungsverfolgungsbericht der Post postlagernd zur Abholung gemeldet und am 5. Oktober 2023 mit dem Vermerk «falsche Adresse» und dem handschriftlichen Zusatz «Dr. Dr. jur.» an das Gericht zurückgesandt.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurde ihm die Kostenvorschussverfügung vom 29. September 2023 erneut, diesmal per A+ Post zugestellt. In dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass damit keine neue Frist ausgelöst wird. Er wurde darauf hingewiesen, dass vielmehr die am 3. Oktober 2023 an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte und am 4. Oktober 2023 zur Abholung gemeldete Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer deren Entgegennahme zu Unrecht verweigert hat. Auch diese Postsendung wurde vom Beschwerdeführer mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der Beschwerdeführer «Dr. Dr. A____» heisse.
Mit Verfügung vom 6. November 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 29. September 2023 nicht innerhalb der in dieser Verfügung genannten Frist geleistet hat. Für die Leistung des Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auch die Entgegennahme dieser Verfügung wurde gemäss den Ausführungen auf dem per Einschreiben zugestellten Couvert mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um die falsche Anschrift und handle und der Beschwerdeführer mit Dr. Dr. jur. Rechtsanwalt angeschrieben werden möchte.
Der Beschwerdeführer verweigert offenbar (erneut) die Entgegennahme der an die von ihm angegebene Postadresse gesandten Gerichtspost mit der Begründung, dass er mit «Dr. Dr. A____» oder Dr. Dr. jur. adressiert werden möchte. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren BEZ.2022.32 mitgeteilt, dass ein solcher Wunsch des Beschwerdeführers nach Nennung von Zusatzbezeichnungen zu seinem Namen keinen rechtmässigen Grund dafür darstellt, gerichtliche Zustellungen, welche diesem Anliegen nicht entsprechen, nicht entgegen zu nehmen. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung vom 6. November 2023 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag der ungerechtfertigten Annahmeverweigerung erfolgt. Dies ist gemäss den Angaben auf dem an das Appellationsgericht zurückgesandten Couvert der 9. November 2023. An der Anwendung der vorgenannten Zustellfiktion aufgrund der nicht gerechtfertigten Verweigerung der Entgegennahme der gerichtlichen (Einschreibens)-Sendungen ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in späteren Eingaben an das Gericht als Adresse «[...]» angegeben hat, zumal es sich dabei offensichtlich um die Adresse der Poststelle handelt, bei welchem der Beschwerdeführer seinen Postlagerungsauftrag deponiert hatte. Die an die in der Beschwerde vom 25. September 2023 angegebene Adresse versandten Einschreiben wurden gemäss dem vorgenannten Postlagerungsauftrag von der Post nachweislich zur Abholung durch den Beschwerdeführer entgegengenommen und lediglich infolge der vorgenannten Weigerung der Entgegennahme durch diesen wieder an das Gericht retourniert.
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 6. November 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 29. August 2023 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.