Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2023.73

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 9. Oktober 2023

 

betreffend Forderung

 


Erwägungen

 

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nahm der Schlichter des Zivilgerichts eine Eingabe von A____ (Beschwerdeführer) vom 26. September 2023 als Wiederherstellungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 wurde von der Schlichtungsbehörde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt.

 

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Appellationsgericht darüber informiert, dass dessen Eingabe vom 16. Oktober 2023 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 entgegengenommen wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Die Verfügung wurde am 25. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Nachfristverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt.

 

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 14. November 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 26. September 2023 wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.