Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.81

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

Parteien

 

Konkursmasse_A____                                             Beschwerdeführerin

vertreten durch Konkursamt Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. November 2023

 

betreffend konkursamtliche Liquidation der Erbschaft

 


Sachverhalt

 

Über A____ wurde am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Am 13. August 2023 verstarb ihre Tochter, A____ (nachfolgend Erblasserin). Einzige Erbin im Nachlass der Erblasserin ist die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin. Folglich fällt der Nachlass der Erblasserin gestützt auf Art. 197 Abs. 2 SchKG als «Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt» in die Konkursmasse von A____.

 

Am 14. November 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über den Nachlass der Erblasserin den Konkurs nach Art. 193 SchKG bzw. Art. 573 ZGB. Die Konkursverwaltung von A____ erfuhr am 14. November 2023 von der gleichentags erfolgten Konkurseröffnung. Mit Beschwerde vom 24. November 2023 beantragte die Konkursmasse von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt, beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei festzustellen, dass der Nachlass der Erblasserin von A____ als gesetzliche Erbin bzw. deren Konkursmasse nicht ausgeschlagen worden sei, und es sei die Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben. Das Zivilgericht sprach sich in der Stellungnahme vom 30. November 2023 für eine Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Konkursentscheids aus. Das Erbschaftsamt verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und reichte die Nachlassakten ein. Für A____ nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 der Berufsbeistand Stellung ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Beschwerde vom 24. November 2023 richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. November 2023, in welchem es auf Grund von Art. 193 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auf Begehren des Erbschaftsamts Basel-Stadt am 14. November 2023, 11:55 Uhr, der Konkurs erkannt und als konkursamtlicher Liquidator das Konkursamt Basel-Stadt eingesetzt worden ist. Mit der Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der Erblasserin zur Wehr. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid um die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation gemäss Art. 193 Abs. 2 SchKG. Gegen den Entscheid des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation steht einzig die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 194 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 309 Bst. b Ziff. 7 ZPO) ist vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerdeerhebung gegen Entscheide betreffend die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses sind die gesetzliche Erben legitimiert (OGer BE ZK 20 297 vom 8. September 2020 E. ii.7; Brunner/Boller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 193 SchKG N 14a). Über A____ als gesetzliche Erbin wurde am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zur Konkursmasse zählt das pfändbare Vermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und auch Vermögen, das der Schuldnerin oder dem Schuldner vor Abschluss des Konkursverfahrens anfällt (vgl. dazu Lorandi, Schuldbetreibung und Konkurs in a nutshell, 5. Auflage, Zürich 2022, S. 77). Dazu gehört auch eine Erbschaft (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 4) wie die Vorliegende. A____ ist die Verfügungsfähigkeit in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, und somit auch in Bezug auf die vorgenannte Erbschaft entzogen (Art. 204 SchKG). Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und sie vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Demgemäss ist die Konkursmasse von A____, vertreten durch die Konkursverwaltung, zur Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall berechtigt.

 

1.3      Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einerseits, es sei festzustellen, dass der Nachlass der Erblasserin von A____ bzw. deren Konkursmasse nicht ausgeschlagen worden ist und es sei zweitens die Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben. Nach der Rechtsprechung fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbarer Entscheid erwirkt werden kann (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober 2018 E 2.1). Es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids über die Konkurseröffnung an der beantragten Feststellung haben könnte. Die Behauptung, wonach A____ bzw. deren Konkursmasse das Erbe ausgeschlagen haben soll, bildet zudem soweit ersichtlich keinen Bestandteil des angefochtenen Entscheids (und auch nicht der Überweisung durch das Erbschaftsamt). Es ist auch deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Interesse an der Entkräftung einer gar nicht aufgestellten Behauptung bestehen sollte. Auf den Feststellungsantrag kann somit nicht eingetreten werden.

 

Zu behandeln ist demgegenüber der Antrag, es sei die Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben.

 

2.

Der angefochtene Entscheid vom 14. November 2023 enthält selbst keine Begründung. Es wird aber auf das Begehren des Erbschaftsamts Basel-Stadt verwiesen. Gemäss dem «Ausschlagungsprotokoll» des Erbschaftsamts vom 14. November 2023 wird «[F]ür die gesetzliche Erbin, Frau A____, die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB infolge Überschuldung und entsprechend unserem Schreiben vom 12. Oktober 2023 (Versand Nachlassstand an den Beistand [...]) vermutet». Es ist somit davon auszugehen, dass der Zivilgerichtspräsident am 14. November 2023 die konkursamtliche Liquidation angeordnet hat, weil die Ausschlagung der Erbschaft im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 556 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) infolge Überschuldung zu vermuten sei. Dies wird denn auch vom Zivilgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 30. November 2023 bestätigt.

 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Erbschaftsamt jedoch zu Unrecht angenommen habe, dass die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten sei, und dass demzufolge auch zu Unrecht nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Die Ausschlagungsvermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB komme zur Anwendung, wenn die Überschuldung des Erblassers im Todeszeitpunkt entweder amtlich festgestellt sei, beispielsweise durch das Bestehen von Verlustscheinen, oder in den Kreisen, in denen sich der Erblasser bewegte, bekannt sei (Häuptli, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 566 ZGB N 12 f.). Beides sei vorliegend nicht der Fall; insbesondere seien gegen die Erblasserin keine Verlustscheine ausgestellt worden. Im Gegenteil sei dem Betreibungsamt positiv bekannt gewesen, dass das vorhandene Vermögen der Erblasserin, welches unter anderem ihr Anteil an zwei Grundstücken umfasse, die gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen deutlich übersteige. Eine erst nach dem Tod aufgrund des Sicherungs- oder öffentlichen Inventars festgestellte Überschuldung sei an sich unerheblich und vermöge die Ausschlagungsvermutung nicht zu begründen (Schwander, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 566 ZGB N 6; Häuptli, a.a.O., Art. 566 ZGB N 13). Vor allem aber sei die Feststellung einer Überschuldung im vorliegenden erbschaftsamtlichen Inventar schlicht und einfach falsch, weil die Passiven – konkret die Hypothekarschuld auf den Grundstücken, welche im Eigentum der Erblasserin und ihrer Mutter (bzw. der Beschwerdeführerin) ständen –, mehrfach addiert worden seien. Die Aktiven der Erblasserin beständen im Wesentlichen aus ihrem Anteil an den Liegenschaften Grundbuch Basel Sektion [...], die im Gesamteigentum der Erblasserin und ihrer Mutter stehen würden. Auf den beiden Grundstücken lasteten fünf Schuldbriefe im Nominalbetrag von insgesamt CHF 586'000.– als Gesamtpfand. Diese Anteile seien im Inventar unter den Aktiven jeweils mit dem halben Steuerwert, somit CHF 28'500.– für Parzelle [...] und CHF 681'500.– für Parzelle [...] aufgeführt worden. Da es sich um Gesamt­eigentum handle, wäre es nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtiger gewesen, den Liquidationsanteil der Erblasserin als Aktivum einzusetzen, nämlich die Hälfte der summierten Liegenschaftswerte abzüglich der darauf lastenden Hypothekar­darlehen der [...] AG, welche nach den Feststellungen des Erbschaftsamtes CHF 521'500.– zuzüglich Marchzins von CHF 12’853.– betrage, und bei einer Liquidation des Gesamteigentums vorweg zu befriedigen seien. Setze man diese Beträge ein, ergebe sich auf Basis des Steuerwerts der Grundstücke ein Liquidationsanteil der Erblasserin in der Höhe von CHF 442'823.50. Der Verkehrswert der Grundstücke, welcher vorliegend allerdings nicht relevant sei, liege wohl noch deutlich höher und betrage nach einer betreibungsamtlichen Verkehrswertschätzung rund CHF 2 Mio. Unter den Passiven führe das erbschaftsamtliche Inventar einerseits unter «Hypotheken» die Hälfte der oben erwähnten Beträge zugunsten der [...] AG auf, nämlich CHF 260’904.– und CHF 6’272.50 (= total CHF 267’176.50). Zusätzlich erscheine die Hypothekarschuld jedoch auch noch unter Ziff. 2 der «Forderungen», nämlich als Teil der «Zahlungsbefehle, Fortsetzungsbegehren, Pfändungen» von CHF 552’410.20. Diese Position enthalte, wie sich aus dem vom Erbschaftsamt handschriftlich bereinigten Betreibungsauszug ergebe, die Grundpfandbetreibung durch die [...] AG vom 19. Oktober 2021 im Betrag von CHF 521’500.–. Es sei offensichtlich, dass der Betrag von CHF 521’500.– zu Unrecht noch einmal unter die Passiven der Erblasserin aufgenommen worden sei, weil er identisch sei mit der Hypothek auf dem Gesamteigentum, welche vom Erbschaftsamt bereits unter «Hypotheken» berücksichtigt worden sei bzw. vom Wert der Grundstücke vorab in Abzug zu bringen sei. Daraus folge, dass die Passiven des Inventars vom Erbschaftsamt um CHF 521’500.– zu hoch angenommen worden seien; die vermeintliche Überschuldung von CHF 135’717.05 verkehre sich dadurch in einen tatsächlichen Aktivenüberschuss von rund CHF 385'000.–. Bei dieser Sachlage bestehe keinerlei Grundlage, eine Überschuldung des Nachlasses und gestützt darauf eine vermutete Ausschlagung anzunehmen. Es sei daher festzustellen, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen worden sei, und folglich sei der Konkurs über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben. Da das Konkursverfahren von Amtes wegen angeordnet worden sei, werde beantragt, die Kosten der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerde Ziff. 6 ff.).

 

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin werden durch die entsprechenden Beilagen bestätigt. Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass im Erbschaftsinventar die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung der [...] AG zweifach in die Aufstellung der Passiven Eingang gefunden hat. Dementsprechend wird auch vom Zivilgerichtspräsidenten die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das Erbschaftsamt hat keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft noch nicht abgelaufen sei und dass im Fall der Gutheissung der Beschwerde das Erbschaftsinventar rektifiziert werden müsse. Damit werden aber die Ausführungen, welche der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zu Grunde liegen, nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass es entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid die Vor­aussetzungen für die Vermutung der Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB und damit auch für die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt sind.

 

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und antragsgemäss ist der Entscheid vom 14. November 2023 betreffend Eröffnung des Konkurses über den Nachlass der Erblasserin nach Art. 193 SchKG bzw. Art. 573 ZGB aufzuheben.

 

3.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Gerichtskosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Entscheid des Zivilgerichts vom 14. November 2023 ([...]) betreffend Eröffnung des Konkurses über den Nachlass B____ und Einsetzung des Konkursamts als konkursamtlicher Liquidator wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Erbschaftsamt Basel-Stadt

-       A____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

PD Dr. Benedikt Seiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.