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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BEZ.2023.82
ENTSCHEID
vom 1. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____ Beschwerdeführer
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. November 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Im März 2020 mietete C____ (Mieterin) an der [...] in Basel ein Ladenlokal. Anschliessend schloss sie mit A____ (Untermieter) einen Untermietvertrag über das Ladenlokal. Das Eigentum an der Liegenschaft [...] ging in der Folge auf die B____ (Vermieterin) über. Mit Vereinbarung vom 12. September 2023 lösten die Mieterin und die Vermieterin das Mietverhältnis einvernehmlich auf.
Am 2. Oktober 2023 ersuchte die Vermieterin das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des Untermieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 10. November 2023 wies das Zivilgericht den Untermieter an, das Ladenlokal bis spätestens 11. Dezember 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich erteilte es der Vermieterin im Grundsatz die Ermächtigung zur Räumung, dies für den Fall, dass der Untermieter das Ladenlokal bis dann nicht geräumt hätte.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Untermieter am 25. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert höchstens CHF 9'300.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die vorliegende Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Das Zivilgericht prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob es auf das Ausweisungsbegehren der Vermieterin eintreten kann (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). In einem zweiten Schritt legte es zunächst die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2). In einem dritten Schritt setzte das Zivilgericht dem Untermieter eine rund einmonatige Frist bis zum 11. Dezember 2023, um das Ladenlokal zu räumen (E. 3). Schliesslich auferlegte es dem Untermieter die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die Vermieterin (E. 5).
Der Untermieter beantragt mit seiner Beschwerde eine Erstreckung der Räumungsfrist, bis der (neue) Mietvertrag unterschrieben sei und er am neuen Ort einziehen könne. Realistisch sei der 1. Januar (2024). Zur Begründung führt er aus, er habe aus familiären Gründen – Vater und Mutter seien gestorben – nicht 100 % arbeiten können. Die Liegenschaft sei von Anfang an nur als Übergangslösung geplant gewesen. Er und sein Geldgeber würden «am Dienstag» eine passende Liegenschaft besichtigen und hätten diese bereits am vergangenen Dienstag besichtigt. Zu erwähnen sei, dass er seit Dezember 2022 im Keller übernachtet habe und seit dem 11. November 2023 mit seiner einjährigen Hündin auf der Strasse sitzen würde. Dies sollte aus menschlicher Sicht berücksichtigt werden (Beschwerde, S. 1).
Nach der Praxis des Zivilgerichts wird einem ausgewiesenen Mieter eine Frist von 10 bis 14 Tagen ab Entscheidfällung gesetzt, um das Mietobjekt selber zu räumen (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Diese Praxis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher die Räumungsfrist knapp bemessen bleiben muss und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen darf. Eine Räumungsfrist von zehn Tagen wird vom Bundesgericht denn auch in der Regel nicht als unverhältnismässig kurz erachtet (vgl. zum Ganzen BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Zivilgericht, dass der Untermieter das Ladenlokal geschäftlich nutzt(e), indem er dort Elektroscooter vertrieb. Diese Elektroscooter seien für seine weitere Geschäftstätigkeit von grosser Bedeutung, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich auch seiner angespannten finanziellen Situation, eine etwas längere Räumungsfrist von rund einem Monat gewährt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die Ausführungen des Untermieters in seiner Beschwerde zu seinen familiären Problemen – Tod seines Vaters und seiner Mutter – sind allgemein gehalten und unbelegt. Ebenfalls nicht konkretisiert und nicht belegt sind seine Ausführungen zu seinen Suchbemühungen für ein neues Ladenlokal. Diese unbelegten Behauptungen des Untermieters sind nicht geeignet, die Angemessenheit der – vergleichsweise grosszügigen – Frist, die ihm das Zivilgericht zur Räumung des Ladenlokals setzte, in Frage zu stellen. Die rund einmonatige Räumungsfrist ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende Untermieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. November 2023 (RB.2023.230) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.