Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt

 

 

BEZ.2023.88

 

ENTSCHEID

 

vom 12. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November 2023

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 11. November 2023 (Postaufgabe: 13. November 2023) erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte sie die «Löschung der unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] vor dem 18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO, dass ich zur Straftat Gesuchsteller Würgeangriff 2014 auf die vertragliche Schweigepflicht nicht eigenständig handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der unangemessenen Betreibungen ab 2016 bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und Meine Mutter inkl. Einträge auf meiner Liegenschaft [...]». Mit Entscheid vom 29. November 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. De­zember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids vom 29. November 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

 

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin beantrage «[die] Löschung der unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] vor dem 18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO, dass ich zur Straftat Gesuchsteller Würgeangriff 2014 auf die vertragliche Schweigepflicht nicht eigenständig handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der unangemessenen Betreibungen ab 2016 bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und Meine Mutter inkl. Einträge auf meiner Liegenschaft [...]». Ein weiteres Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht. Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom 5. März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...] vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar 2021, [...] vom 28. September 2023 und [...] vom 26. Oktober 2023, seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

 

Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. De­zember 2023 nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich in schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreitet offenbar die in Betreibung gesetzte Schuld. Damit zeigt sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

 

3.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

 

 

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

 

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.