Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BEZ.2023.93

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                  Gesuchsbeklagter

 

gegen

 

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                         Gesuchsteller

 

C____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                      Gesuchstellerin

 

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. November 2023

 

betreffend Rechtsöffnung

 


 

Erwägungen

 

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2023 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 (Poststempel vom 19. Dezember 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 22. De­zember 2023 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2023 (V.2023.1046) wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.