Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2023.94

 

ENTSCHEID

 

vom 7. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

 

gegen

 

B____ AG                                                                 Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Dezember 2023

 

betreffend Rechtsöffnung

 


Sachverhalt

 

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] setzte die B____ (Beschwerdegegnerin, Gläubigerin) einen Betrag von CHF 4'392.55 gegen A____ (Beschwerdeführer, Schuldner) in Betreibung. Nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte, ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 16. November 2023 um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, die sich auf einen Verlustschein des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 13. März 2018 stützt. Nachdem der Schuldner innert Frist keine Einwendungen erhoben hatte, erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin mit schriftlich begründetem Entscheid vom 7. Dezember 2023 provisorische Rechtsöffnung.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 25. Dezember 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin gab er lediglich an, dass er Einsprache anmelde und dass die Begründung später erfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 verlangte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts vom Schuldner einen Kostenvorschuss von CHF 400.– und wies ihn darauf hin, dass eine Begründung der Beschwerde nicht nachgereicht werden könne. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründete der Schuldner seine Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies der Verfahrensleiter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Schuldner eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Der Schuldner leistete in der Folge den Kostenvorschuss. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid wurde nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

 

 

Erwägungen

 

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 251 lit. a ZPO).

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

 

2.

Im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2023 legte das Zivilgericht dar, dass die Forderung der Gläubigerin auf einem Verlustschein und damit einer Schuldanerkennung gründe. Da der Beschwerdeführer keine Einwendungen dagegen erhoben habe, sei der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

 

Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom­mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

 

Im vorliegenden Fall gibt der Schuldner in seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2023 lediglich an, dass er Einsprache anmelde und dass die Begründung später erfolge. Mit diesen Ausführungen begründet der Schuldner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Damit fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Die Ausführungen in seiner Eingabe vom 19. Januar 2024 erfolgten weit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist. Sie sind somit verspätet (vgl. Art. 321 ZPO) und können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen CHF 200.– (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.35).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 (V.2023.1189) wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Damian Wyss

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.