Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BEZ.2024.19

 

ENTSCHEID

 

vom 12. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

Parteien

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]  

verbeiständet durch [...],

c/o Amt für Beistandschaften ABES, Amtsvormund VI,

Rheinsprung 16, 4001 Basel   

 

gegen

 

Konkursmasse_A____                                           Beschwerdegegnerin

c/o Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. März 2024

 

betreffend Einstellung der Vollstreckung

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) bewohnt Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft [...]. Er ist als Alleineigentümer dieser Stockwerkeigentumseinheit im Grundbuch eingetragen. Am 14. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 forderte das Konkursamt Basel-Stadt ihn und seinen Mitbewohner [...] gestützt auf Art. 229 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dazu auf, die Wohnung sowie die Büroräumlichkeiten an der [...] bis spätestens 31. August 2023 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 zugestellt. Sie ist rechtskräftig. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 18./22. August 2023 zwischen dem Konkursamt und dem Beschwerdeführer wurde die Auszugsfrist einmalig und letztmalig um einen Monat bis Ende September 2023 verlängert.

 

Am 9. Oktober 2023 stellte die Liegenschaftsverwaltung des Konkursamts in Vertretung der Konkursmasse_A____ (Beschwerdegegnerin) das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 (RB.2023.229) verpflichtete das Zivilgericht den Beschwerdeführer, die Wohnung an der [...] bis spätestens 30. November 2023 zu räumen. Im genannten Entscheid war als Vollstreckungsmassnahme festgehalten, dass auf Antrag des Konkursamtes ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen werde, wenn der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht ausgezogen sein sollte. Eine gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. November 2023 ab (ZB.2023.60).

 

Am 16. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch und beantragte die Räumung der Wohnung sowie der Büroräumlichkeiten an der [...]. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung der gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt. Die Räumungsankündigung wurde ihm am 23. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, die Wohnung am 13. März 2024 zu verlassen, und ersuchte er um Erstreckung der gerichtlichen Räumung, bis er eine adäquate Mietwohnung gefunden habe. Die Zivilgerichtspräsidentin nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 4. März 2024 ab.

 

Mit Eingabe vom 6. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht und beantragte, es sei eine Verschiebung der gerichtlichen Räumung zu bewilligen. Die Akten des Zivilgerichts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, in welchem ein Gesuch um Einstellung der Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids abgewiesen worden ist. Derartige Entscheide können unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR. 272], AGE BEZ.2021.34 vom 11. August 2021 E. 1). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben.

 

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

 

2.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das Appellationsgericht zunächst geltend, dass sein Gesuch vom 28. Februar 2024 falsch verstanden und zu Unrecht als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung behandelt und abgewiesen worden sei. Er habe nicht um eine Einstellung der Vollstreckung gebeten, sondern nur um eine Verlängerung der Frist für die Vollstreckung. Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Im rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 waren sowohl die Frist, innert welcher der Beschwerdeführer die Wohnung zu räumen habe (30. November 2023), als auch die Vollstreckungsmassnahme für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht nachkommen solle (amtliche Räumung), bereits festgelegt. Bei der somit bereits angeordneten direkten Vollstreckung hat die unterlegene Partei gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO ausschliesslich, aber immerhin, die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung zu ersuchen. Als solches Gesuch ist auch der Antrag des Vollstreckungsschuldners zu betrachten, welcher wie hier lediglich einen Aufschub der Vollstreckung beantragt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 wurde vom Zivilgericht somit zu Recht als Gesuch um Einstellung der Vollstreckung gemäss Art. 337 ZPO behandelt.

 

In materieller Hinsicht wies das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Vollstreckung nur dann eingestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO vorliegen würden. Gemäss dieser Bestimmung müsste eingewendet werden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten seien, welche der Vollstreckung entgegenstehen würden wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Solche Tatsachen seien nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Räumungstermin nahe und der Beschwerdeführer noch keine Anschlusslösung gefunden habe, genüge als Grund für eine Einstellung der Vollstreckung nicht. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer vom Konkursamt bereits am 11. Januar 2023 angezeigt worden, dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023 verlassen müsse. Diese Frist sei bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Seit dem Entscheid des Appellationsgerichts über den Ausweisungsentscheid seien weitere vier Monate verstrichen.

 

Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. März 2024 an das Appellationsgericht nicht auseinander. Er bestreitet nicht, dass der Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 keine Gründe gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegenstehen. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit der im Entscheid vom 16. Oktober 2023 gesetzten Frist für den Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung wurde in diesem Entscheid eingegangen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, eine andere Wohnung zu finden, und die seiner Ansicht nach ungenügenden Bemühungen des Beistands bei der Suche nach einer neuen Unterbringung wurden bei diesem Entscheid respektive dem entsprechenden Berufungsentscheid des Appellationsgerichts bereits berücksichtigt. Diese Frage kann daher bei der Prüfung eines Gesuches gemäss Art. 337 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 341 Abs. 3 ZPO nicht erneut geprüft werden. Zwar kann bei einer Änderung im Sachverhalt seit der Rechtskraft des Ausweisungsentscheids nach einer in der Lehre vertretenen Meinung gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) auch im Rahmen eines Einstellungsgesuches gemäss Art. 337 ZPO eine (neue) Schonfrist angeordnet werden (Fuchs, Prozessuale Fallstricke des Mieterausweisungsverfahrens, ZBJV 2023, S. 727 ff., 755). Das soll etwa der Fall sein bei Anzeichen eines freiwilligen Vollzugs, wobei ein Aufschub nur relativ kurz sein darf und nicht faktisch auf eine neue Erstreckung hinauslaufen darf (vgl. zur Länge einer möglichen Schonfrist etwa BGE 117 Ia 336 E. 2d S. 339; Bachofner, Die Mieterausweisung – Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Diss. Zürich 2019, Rz. 867). Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid aber zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits am 11. Januar 2023 mitgeteilt worden ist, dass er die Wohnung bis spätestens Ende August 2023 verlassen müsse und dass diese Frist bis zum 30. September 2023 verlängert worden ist. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Oktober 2023 wurde ihm eine weitere Frist bis zum 30. November 2023 zum freiwilligen Auszug eingeräumt und in der Räumungskündigung vom 22. Januar 2024 wurde ihm die Durchführung der gerichtlichen Räumung auf den Mittwoch, 13. März 2024 angekündigt, womit ihm faktisch eine weitere Schonfrist eingeräumt worden ist. Trotz dieser wiederholten Fristansetzung für einen Auszug aus der Wohnung kam der Beschwerdeführer der gerichtlichen Anordnung nicht nach. Es wird aus der Eingabe des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht auch nicht ersichtlich, dass daran die erneute Ansetzung einer weiteren kurzen Schonfrist etwas ändern würde, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar lediglich um eine andere Wohnung bemüht hat, bei der er die Bedingungen der Vermieterschaft für eine entsprechende Anmietung offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 16. Oktober 2023 wesentlich verändert haben soll.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. März 2024 ([…]) wird abgewiesen.

 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beistand des Beschwerdeführers

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.