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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2024.7
ENTSCHEID
vom 9. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Januar 2024
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, Konkursandrohung vom 19. September 2023) stellte die B____ AG am 23. November 2023 das Konkursbegehren gegen die A____ GmbH in Liquidation (nachfolgend Beschwerdeführerin) für eine Forderung von CHF 200'433.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.
Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 6. November 2023 an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung in der genannten Betreibung und ersuchte um «Wiederherstellung der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsbefehls» im Hinblick auf die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit Verfügung vom 6. November 2023 nahm die untere Aufsichtsbehörde die Eingabe der Beschwerdeführerin einstweilen zu den Akten und setzte ihr Frist zur Mitteilung, ob ihre Eingabe als Beschwerde oder als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu behandeln sei. Mit Eingabe vom 10. November 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln. Mit Verfügung vom 15. November 2023 setzte die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 4. Dezember 2023, um ergänzend darzulegen, weshalb sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sein soll, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben und dass sie nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig das Gesuch eingereicht habe. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 (Postaufgabe in Mostar [Bosnien und Herzegowina] am 1. Dezember 2023; Übergabe an die Schweizerische Post am 13. Dezember 2023) nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 wies die untere Aufsichtsbehörde das Wiederherstellungsgesuch ab. Der Entscheid wurde am 18. Januar 2024 an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 23. Januar 2024 wurde über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet (Verfahren [...]).
Gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, dass der Fall neu beurteilt werde und allfällige Fristen, welche direkt oder indirekt mit dem Fall zusammenhängen, verlängert bzw. sistiert werden sollen, bis ein neues Urteil gefällt sei. Auf entsprechende Verfügung hin reichte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 (Postaufgabe) eine unterzeichnete Fassung der Beschwerde nach. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 26. Januar 2024 erfolgte innert der vorgenannten Frist. Die gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erforderliche Unterschrift wurde innerhalb der gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nachgereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde wies im Entscheid vom 16. Januar 2024 auf Art. 33 Abs. 4 SchKG hin. Gemäss dieser Bestimmung kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige gerichtliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (angefochtener Entscheid E. 1). Die untere Aufsichtsbehörde führte weiter aus, dass ein solches unverschuldetes Hindernis vorliege, wenn ein Schuldner bzw. eine andere zur Rechtsvorschlagserhebung berechtigte Person trotz korrekter Zustellung zum Beispiel an einen Hausgenossen ohne Verschulden erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhält. Ein Verschulden der zu Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt worden seien, sei dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Eine blosse Behauptung, der Hausgenosse oder Angestellte habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genüge jedoch nicht. Der Schuldner habe vielmehr durch Indizien darzutun, dass er wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhalten habe und dass ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis treffe. Bei einer im Geschäftsleben tätigen Person, die Erfahrungen mit Betreibungen habe, sei bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit der Nichtwahrung der Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen (angefochtener Entscheid E. 2).
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] an der [...] Basel, zugestellt und gemäss Nachforschungen irrtümlich von einer Person der ebenfalls an dieser Adresse domizilierten Firma C____ AG entgegengenommen worden sei. Diese Person oder Firma habe keine Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin gehabt und hätte den Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen dürfen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei die einzige angestellte Person, welche die Büroarbeiten erledige und der unterschriftsberechtigt sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als Monteur sei er oft über längere Zeit auf Montage, weshalb er die Post nicht täglich bearbeiten könne. Weitere Vollmachten würden keine bestehen. Wenn ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden wäre, hätte er unverzüglich Rechtsvorschlag erhoben, da er diese Forderung bestreite. Über die Annahme des Zahlungsbefehls sei er nie in Kenntnis gesetzt bzw. dieser sei ihm nie weitergeleitet worden. Der Zahlungsbefehl sei von der genannten Firma unrechtmässig entgegengenommen worden und irgendwo „verlummpt“. Darauf deute auch, dass ihm die Konkursandrohung nicht im Büro, sondern über das Betreibungsamt Basel-Landschaft an seine Privatadresse zugestellt worden sei, da diese am Domizil von niemanden angenommen worden sei. Nach der von seiner (bevollmächtigten) Ehefrau entgegengenommenen Konkursandrohung habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt angerufen (angefochtener Entscheid E. 3). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. November 2023 sei ein Schreiben der C____ AG vom 2. November 2023 beigelegen, in welchem diese bestätige, dass sie den Zahlungsbefehl am 6. Juli 2023 irrtümlich angenommen habe und dass sie keine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen habe. Die untere Aufsichtsbehörde führte dazu aus, dass sich aus diesem Schreiben höchstens eine Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Angestellten der C____ AG am 6. Juli 2023 und das Fehlen einer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungsbefehlen ableiten liesse. Dass die betreffende Gesellschaft den ihr zugestellten Zahlungsbefehl der Gesuchstellerin nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt haben soll, ergebe sich daraus aber nicht. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargetan, dass sie bis zur Zustellung der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis vom betreffenden Zahlungsbefehl erhalten habe. Erst recht gehe aus diesem Schreiben nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch kein Mitverschulden an der von ihr geltend gemachten Unkenntnis ihres Geschäftsführers treffe. Soweit diese auf seine angeblichen häufigen Auslandsaufenthalte verweise, sei ihm jedenfalls entgegenzuhalten, dass es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden und für das rechtzeitige Erheben eines Rechtsvorschlags eine Drittperson beizuziehen. Aus der Entgegennahme der Konkursandrohung an der Privatadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lasse sich in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin fristgerecht die versäumte Rechtshandlung nachgeholt habe, wenn sie in ihrer Eingabe vom 6. November 2023 (lediglich) geltend gemacht habe, sie ersuche um Wiederherstellung der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsbefehls, damit sie wie gewünscht den Rechtsvorschlag erheben könne. Insgesamt sei das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...] abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 4 und 5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2024 zunächst geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht ausgeführt habe, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verspätet gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe das Schreiben am 4. Dezember 2023 fristgerecht zur Post gebracht und zudem eine E-Mail an das Zivilgericht gesandt. Am 15. Dezember 2023 habe er persönlich am Schalter bei der Aufsichtsbehörde vorgesprochen und eine Kopie des Schreibens abgegeben (Beschwerde S. 1 f.).
Aus den Akten geht hervor, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 eine Stellungnahme verfasst und diese am gleichen Tag in Mostar der Post übergab. Der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass diese Sendung am 13. Dezember 2023 an der Grenzstelle angekommen und zur Inlandsortierung übergeben worden ist. Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass die Eingabe nicht fristgerecht (d.h. bis zum 4. Dezember 2024) der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass diese Eingabe von der unteren Aufsichtsbehörde aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden sein soll. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass sachliche und rechtliche Vorbringen aus dieser Stellungnahme vom Zivilgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie die C____ AG aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid um Präzisierung bzw. Ergänzung der Stellungnahme gebeten habe. In einer Beilage zur Beschwerde finde sich die Konkretisierung der Aussage, dass der Zahlungsbefehl nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei und dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhalten habe und ihn somit kein Mitverschulden an der Unkenntnis treffe. Im Zeitraum unmittelbar vor oder während der genannten Betreibung hätten zudem keine weiteren Betreibungen/Zahlungsbefehle anderer Gläubiger vorgelegen, weshalb es absolut nicht notwendig gewesen sei, eine externe Drittperson für die eventuelle Interessenswahrung beizuziehen. Im täglichen Postgeschäft kämen keine so kurzen Fristen vor. Der Zahlungsbefehl sei rechtlich gesehen falsch bzw. nicht der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Konkursandrohung an die Privatadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei die erste Information, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl erhalten habe. Aus diesem Grund habe sie um Wiederherstellung der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsbefehls ersucht und bei der entsprechenden Formulierungen Rücksprache mit einer Frau D____ vorgenommen. Der gesamte Fall sei aufgrund der Grundlagen neu zu beurteilen und es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von «Bürokratie» Konkurs gehe, da die Unternehmung gut aufgestellt sei (Beschwerde S. 2 f.).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte neue Erklärung der C____ AG vom 25. Januar 2024 ist nicht unterzeichnet. Es kommt ihr daher keine über die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin hinausgehende Beweiswirkung zu. Es kann daher offenbleiben, ob die Erklärung trotz des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden könnte. Die untere Aufsichtsbehörde hat somit zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass der von einem Mitarbeiter der C____ AG entgegengenommene Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt worden ist und dass diese bis zur Zustellung der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis vom betreffenden Zahlungsbefehl erhalten hat.
2.2.2 Lediglich ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden: Gemäss dem sich in den Konkursakten befindlichen Auszug aus dem Betreibungsregister wurden der Beschwerdeführerin sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 diverse Zahlungsbefehle zugestellt. Es bestand für die Beschwerdeführerin somit genügend Anlass, sich organisatorisch auf die (weitere) Zustellung von solchen Zahlungsbefehlen auch im Jahr 2023 einzustellen. Auf dem Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023 wird zudem vermerkt, dass dieser am 6. Juli 2023 von «[...]» entgegengenommen worden sei. Das entsprechende Kürzel (VM) deutet auf eine entsprechende Vollmacht hin. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich auch aus der Zustellung des im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheids, der gemäss Sendungsverfolgung der Post am 18. Januar 2024 durch E____, einem Mitglied des Verwaltungsrats der C____ AG, mit der Angabe «Angestellter Domizil-Zustellung» entgegengenommen worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach für die Entgegennahme von solchen Postsendungen mit Fristauslösungen nur der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei und dass keine anderen Vollmachten bestehen würden, ist das nicht erwiesen.
2.2.3 Die untere Aufsichtsbehörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass sie den an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin zugestellten Zahlungsbefehl nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt erhalten haben soll und dass sie bis zur Zustellung der Konkursandrohung wirklich keine Kenntnis vom betreffenden Zahlungsbefehl erhalten hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat auch zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzeigen konnte, dass sie kein Mitverschulden an der von ihr geltend gemachten Unkenntnis ihres Geschäftsführers treffen soll. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll (vgl. dazu Art. 320 ZPO).
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. Januar 2024 ([...]) wird abwiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- B____
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.