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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
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BEZ.2025.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Mai 2025
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Gegen A____ (Schuldner) und seine Ehefrau wurde am 10. Juni 2024 die Pfändung Nr. […] vollzogen. Am 27. Juni 2024 erhielt er die Pfändungsberechnung. Gegen diese Pfändungsberechnung erhob er am 4. Februar 2025 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 03. Juni 2025 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Mai 2025 wie folgt: Zunächst könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sie klarerweise verspätet sei. Der Schuldner habe die Pfändungsurkunde am 27. Juni 2024 erhalten und erst am 4. Februar 2025 Beschwerde erhoben, obwohl die Beschwerdefrist 10 Tage betrage (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1). Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie inhaltlich abzuweisen: Zum einen sei der Einwand des Schuldners nicht richtig, dass nur (beschränkt) pfändbares Einkommen in die Pfändungsberechnung einbezogen werden dürfe. Zum anderen seien die effektiven Wohnkosten des Schuldners in der Zwischenzeit voll berücksichtigt worden (E. 2).
Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 321 N 15). Er muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2024.25 vom 18. März 2024 E. 2.1). Enthält ein erstinstanzlicher Entscheid mehrere selbständige Begründungen oder eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen einzeln auseinanderzusetzen; tut er dies nicht, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 42; BGer 4A_78/2020 vom 6. August 2020 E. 3).
2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde viererlei geltend: Erstens seien die Ergänzungsleistungen und Beihilfen unpfändbar; zweitens sei sein Existenzminimum zu tief berechnet worden; drittens reiche die Rückerstattung von CHF 3'410.–, die das Betreibungsamt in der Zwischenzeit vorgenommen habe, nicht aus; viertens sei seine eingeschränkte Urteilsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Beschwerde, S. 1). Der Schuldner übersieht bei seiner Argumentation, dass die untere Aufsichtsbehörde in erster Linie auf seine Beschwerde vom 4. Februar 2025 nicht eintrat, weil sie klarerweise verspätet erhoben wurde (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 1), und in zweiter Linie die Beschwerde aus inhaltlichen Überlegungen abwies (E. 2). Damit die vorliegende Beschwerde Erfolg haben könnte, müsste der Schuldner nicht nur die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde in Frage stellen; er müsste auch darlegen, dass die untere Aufsichtsbehörde seine Beschwerde vom 4. Februar 2025 zu Unrecht als verspätet erachtete und deshalb zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eintrat. Dass die Beschwerde vom 4. Februar 2025 rechtzeitig eingereicht wurde, macht der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde zu Recht nicht geltend. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Schuldners vom 4. Februar 2025 nicht eintrat. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde vom 03. Juni 2025 gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Mai 2025 (AB.2025.5) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.